Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung einer Tantieme nach dem "Reingewinn" vor Steuern. Höhe der Urlaubsrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme der "Reingewinn" vor Steuern vereinbart, so bedeutet dies, daß die Tantieme ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert, weil Reingewinn als der Betrag zu verstehen ist, der nach Abzug der Aufwendungen einschließlich der Tantiemeverpflichtung verbleibt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 29; GewStG § 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung (künftig vGA) darstellt, wenn der Berechnung einer Gewinntantieme, für die als Bemessungsgrundlage der Reingewinn vor Steuern vereinbart ist, der Gewinn vor Abzug der Tantieme und der Steuern zugrundegelegt wird, und ob Rückstellungen für mehr als 30 Urlaubstage nicht genommenen Urlaubs gebildet werden dürfen.

Die Klägerin wurde im Jahr 1989 von den Gesellschaftern W und P gegründet, die sich mit 60.000 DM bzw. 40.000 DM am Stammkapital beteiligten. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

In den Geschäftsführerverträgen vom 12. 5. 1989 ist folgendes geregelt:

§ 4 Arbeitszeit, Urlaub

Die Arbeitszeit, -art, -dauer und die Art der Geschäftsführung kann der Geschäftsführer nach Zweckmäßigkeitserwägungen selbst bestimmen. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs von 30 Tagen. Der Urlaub kann auch in Teilabschnitten genommen werden.

In Nachträgen zum Geschäftsführervertrag vom 19. 5. 1989, 2. 1. 1990, 3. 6. 1991 und 24. 7. 1992 wurde zur Geschäftsführervergütung vereinbart, daß der Geschäftsführer eine Tantieme i. H. v. 40 % bzw. 30 % des Reingewinns vor Steuern erhält.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1994 stellte dazu fest, daß für den Geschäftsführer ... eine Urlaubsrückstellung gebildet wurde, die über einen Urlaub von mehr als 30 Tagen hinausging. Insoweit erkannte die Prüfung unter Hinweis auf das Bundesurlaubsgesetz die Rückstellung nicht an, was zu einer Gewinnerhöhung führte, und zwar i. H. v. 17.000 DM im Jahr 1991 und von 4.500 DM, 8.500 DM und 5.000 DM in den Folgejahren 1992, 1993 und 1994.

Weiter ermittelte die Betriebsprüfung, daß die Klägerin die Gewinntantieme für ihre Geschäftsführer entgegen dem Wortlaut der Nachträge zum Geschäftsführervertrag nicht vom Reingewinn vor Steuern, sondern vom Gewinn vor Abzug der Tantieme und der Steuern errechnet hatte, was nach Ansicht der Betriebsprüfung zu einer vGA von 49.502 DM im Jahr 1991 bzw. 32.504 DM im Jahr 1992 und 82.049 DM im Jahr 1993 führte.

Das Finanzamt übernahm diese Feststellungen in den Änderungsbescheiden vom 14. 4. 1997.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie ließ folgendes vortragen:

Der Hinweis des Finanzamts hinsichtlich der Urlaubsrückstellung auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lasse außer acht, daß eine Besserstellung der Arbeitnehmer stets möglich sei. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer ... hätten eine solche Vereinbarung getroffen, denn lt. Geschäftsführervertrag verfalle der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht. Darüber hinaus sei eine entsprechende zusätzliche mündliche Vereinbarung getroffen worden. Eine solche Vereinbarung sei keineswegs ungewöhnlich, sondern bei qualifizierten Mitarbeitern sogar üblich und mit anderen Mitarbeitern der mit der Klägerin verbundenen Firmen auch getroffen worden.

Die Behandlung eines Teils der Tantiemen der Geschäftsführer als vGA beruhe auf dem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs "Reingewinn". Damit habe ausgedrückt werden sollen, daß die Tantieme des Geschäftsführers 30 % vom Reingewinn vor Abzug der Tantieme selbst betragen solle. Hierbei handle es sich um eine sprachliche Unsauberkeit, die erst durch das Urteil vom 27. 11. 1992, veröffentlicht in NWB vom 1. 3. 1993 aktuell geworden sei. Am 5. 1. 1994 sei diese unklare Tantiemevereinbarung durch eine Anpassung sprachlich überarbeitet worden, vielmehr sei der Begriff Reingewinn nur verbal präzisiert worden. Auch einem fremden Dritten wäre die Tantieme genauso bezahlt worden. Mit der Behandlung als vGA werde im Prinzip die steuerliche Bestrafung linguistischer Unsauberkeiten kreiert. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise werde immer das Gewollte und tatsächlich Durchgeführte besteuert. Deshalb dürfen sprachliche Unsauberkeiten nicht den Ausschlag geben. Außerdem seien auch mündliche Vereinbarungen grundsätzlich gültig, so daß im Hinblick auf ein mündliches Übereinkommen über die Tantiemebasis sowie deren tatsächliche Durchführung zwischen den Beteiligten eine vGA nicht vorliegen könne.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzamt führte in der Einspruchsentscheidung folgendes aus:

Bei der Tantiemezahlung müsse berücksichtigt werden, daß wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und der Gesellschaft eine mit dem beherrschenden Gesellschafter getroffene Vereinbarung über Sondervergütungen erkennen lassen müsse, nach welcher Bemessungsgrundlage die ...

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