Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste eines selbständig tätigen Arztes aus dem Betreiben eines „Gästehauses“ steuerrechtlich unbeachtlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste eines selbständig tätigen Arztes für Allgemeinmedizin aus dem Betreiben eines „Gästehauses“ (Durchführung von Heilfastenkuren, Meditation und Yogakursen mit Beherbergung der Teilnehmer) gehören nicht zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, sondern sind bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (geringfügige Einnahmen bei regelmäßig hohen Aufwendungen) steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 58/04)

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 58/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste, die ein selbständiger Arzt für Allgemeinmedizin aus dem Betrieb eines "Gästehauses" erzielt hat, in den Streitjahren 1990 bis 1997 steuerlich zu berücksichtigen sind.

1. Der Kläger verlegte im Jahr 1981 seine zuvor in B. betriebene Arztpraxis in gemietete Räume in C. /Landkreis A. , D. 10. Er wohnte zunächst mit seiner Familie im Ortsteil E. in einem gemieteten Haus. Ab 1982 errichtete er in diesem Ortsteil auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 78 (jetzt Nr. 122) ein aus Untergeschoss, Kellergeschoss und Dachgeschoss bestehendes Gebäude. Nach seinen Angaben diente das - überwiegend fremdfinanzierte - Anwesen nach seiner Fertigstellung im Dachgeschoss eigenen Wohnzwecken und im Untergeschoss, das u.a. aus mehreren Gästezimmern sowie einem Meditationsraum bestand, der Aufnahme von Gästen zwecks Heilfasten und Meditation. Das Erdgeschoss werde teilweise ebenfalls von den Gästen und teilweise - z. B. die Küche - gemeinsam genutzt. Insgesamt wurde das zum 01.01.1984 als gemischt-genutztes Grundstück bewertete Anwesen zu 47,55 % zu eigenen Wohnzwecken, und zu 52,45 % zur Beherbergung von Gästen bzw. als häusliches Arbeitszimmer des Klägers genutzt.

2. Der Kläger erklärte in der Folgezeit - neben seinen Ust-freien Umsätzen aus seiner ärztlichen Praxis - im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen Umsätze aus "Heilfasten und Kursangebote". Mit Schreiben vom 19.07.1984 optierte er für die Besteuerung dieser Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Ertragsteuerlich erklärte er die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben bis einschließlich 1985 im Rahmen seiner Einnahme-Überschussrechnung für seine ärztliche Praxis. Ab 1986 erstellte er insoweit jeweils gesonderte Ertragsberechnungen für den "Gewerbebetrieb". Diese enthielten bis einschließlich 1987 neben den Einnahmen aus dem "Gästehaus" auch solche aus "Yoga" bzw. "Kursgebühren". Nach den Angaben des Klägers ergaben sich dabei - im Wesentlichen bedingt durch Schuldzinsen und AfA - von Anfang an ausnahmslos Verluste, die sich für die Jahre 1984 bis 1987 auf insg. rd. 200.000 DM beliefen. Die Einnahmen aus dem "Gästehaus" einschließlich der dort abgehaltenen Kurse betrugen in diesem Zeitraum insg. rd. 90.000 DM. Die Verluste wurden in den Einkommensteuerbescheiden 1984 bis 1987 als solche aus Gewerbebetrieb jeweils in der erklärten Höhe berücksichtigt.

Für die Jahre 1988 bis 1997 erklärte der Kläger weiterhin ausschließlich Verluste aus dem "Gästehaus" einschließlich der dort abgehaltenen Kurse. Sie betrugen in diesem Zeitraum insg. 377.368 DM (für die Streitjahre 1990 bis 1997 insg. 304.802 DM). Sie beruhten im Wesentlichen darauf, dass den weiterhin hohen Aufwendungen für Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung nur noch geringe Einnahmen gegenüberstanden. Diese betrugen in den Streitjahren 1990 bis 1997 insg. nur noch 4.790 DM und bestanden im Wesentlichen aus Zahlungen, die Angehörige bzw. Mitglieder eines Meditationskreises für die zeitweilige Nutzung einzelner Räume geleistet hatten. Einnahmen aus der Beherbergung von Gästen sowie Kursgebühren waren darin nicht mehr enthalten. Die veranlagten Gewinne aus der Arztpraxis betrugen demgegenüber in den Streitjahren insg. 1.339.831 DM (vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung i.S. ESt 1988 bis 1997 vom 07.12.1999 Bl. 25 FG-A).

3. In einer im Jahr 1993 durchgeführten Betriebsprüfung, die sich auf die Jahre 1990 bis 1992 erstreckte, traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:

Die in den Jahren 1984 bis 1989 erzielten Einnahmen aus dem Gästehaus einschließlich der dort durchgeführten Kurse seien hauptsächlich auf die Arbeitsleistung der Ehefrau des Klägers zurückzuführen gewesen. Diese sei im Jahr 1989 nach F. und anschließend 1992 nach G. verzogen, wo sie jeweils als Krankenschwester gearbeitet habe. Seitdem seien in dem Gästehaus keine Gäste mehr beherbergt worden. Die geringfügigen Einnahmen in diesem Zeitraum (1990: 0 DM, 1991: 50 DM, 1992: 1.940 DM) resultierten nur aus der zeitweiligen Nutzung einzelner Räume durch Angehörige des Klägers (Tochter, Bruder) bzw. Mitglieder des o.a. Meditations- und Andachtskreises. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation habe der Kläger - abgesehen von gelegentlic...

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