Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. Ansiedlungspolitisch bedingte oder auf anderen Erwägungen beruhende Vorzugspreise sind daher auszuklammern. Diese könnten sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können. Ist dies nicht der Fall, beruhen Vorzugspreise auf ungewöhnlichen Umständen, die - selbst bei einer Häufung von stichtagsnahen Verkäufen durch die Gemeinde - nicht zu berücksichtigen sind
2. Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist.
3. Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist. Diese betrieblichen Gründe schließen daher auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus .
4. Zuschlagspreise im Zwangsversteigerungsverfahren sind nicht geeignet, die Teilwertvermutung zu widerlegen, da zu den Anschaffungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die Beträge gehören, die bei der Ersteigerung im Zuschlagsbeschluss aufgeführt sind, sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt.
5. Bei einem Grundstück kann unter Berücksichtigung der grundsätzlich unbegrenzten Nutzungsdauer im Regelfall nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn zwischen der Anschaffung des Grundstücks und dem Zeitpunkt der begehrten Teilwertabschreibung weniger als 10 Jahre liegen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für das Betriebsgrundstück 1, vorliegen.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betreibt einen Einzelhandel mit Gebrauchtwagen und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Betriebsgrundstück besteht aus zwei, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Teilflächen aus der Flur-Nr. xxx (7.089 qm) und der Flur-Nr. xxxx (3.391 qm), die 1998 bzw. 2000 erworben wurden.
Die Anschaffungskosten betrugen einschließlich Nebenkosten insgesamt 255.906 €. Als Kaufpreis für den Grund und Boden ergaben sich damit durchschnittlich 23,71 €/qm.
Das Betriebsgelände liegt in einem von der Marktgemeinde ausgewiesenen gewerblichen Sondergebiet südlich der Autobahn A6, direkt an diese angrenzend. Die dortigen Grundstücke standen im Eigentum eines privaten Investors, der auch die Erschließung des Gebiets vorgenommen, und von dem der Kläger das Betriebsgrundstück erworben hatte.
Nördlich der Autobahn befindet sich ein weiteres, von der Gemeinde gefördertes Gewerbe- und Industriegebiet mit der Bezeichnung ’Gewerbepark 1’. Nachdem für das Streitjahr 2007 zunächst keine Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung eingereicht worden war, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 09.07.2009.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27.07.2009 jeweils Einspruch ein und reichten die der Begründung dienenden Steuererklärungen nach. Darin wurde unter anderem für das Betriebsgrundstück eine Teilwertabschreibung auf 141.978 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.08.2009 verwies der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu deren Begründung auf den umfangreichen Schriftverkehr mit der Betriebsprüfung und der Rechtsbehelfsstelle für das Jahr 2004.
Mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 lehnte das beklagte Finanzamt den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ab und wies die Einsprüche insoweit als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 25.10.2011 (Eingang FG Nürnberg am 26.10.2011).
Die Voraussetzungen der begehrten Teilwertabschreibung lägen vor. Für den Kläger sei beim Erwerb seiner Betriebsgrundstücke und der Akzeptanz des damaligen Grundstückspreises von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der damalige Investor ein umfassendes Ers...