Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei der Schenkungsteuer: Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von schenkweise übertragenen GmbH-Anteilen sind für die Berechnung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nur die Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1-2; ErbStR Abschn. 99 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen II R 19/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zur Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Stichtag während des Jahres im sog. Stuttgarter Verfahren die Ertragsaussichten aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre (R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR) herzuleiten sind oder im Wege einer Interpolation unter Einbeziehung auch des Betriebsergebnisses des Jahres, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.

Der Vater des Klägers war Alleininhaber des Stammkapitals von 600.000 DM der A GmbH (A GmbH). Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 27.12.1999 übertrug er dem Kläger und dessen zwei Brüdern unentgeltlich je einen Teilgeschäftsanteil zu 102.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit sofortiger Wirkung.

In der beim Finanzamt eingereichten Schenkungssteuererklärung wurden die übernommenen Verbindlichkeiten mit 3.000 DM und der Wert des übertragenen Teilgeschäftsanteils auf der Grundlage eines gemeinen Werts von 1.338 DM je 100 DM des Geschäftsanteils mit 1.364.760 DM angegeben. Der eingereichten Ermittlung des Anteilswerts nach dem sog. Stuttgarter Verfahren waren dabei die Betriebsergebnisse der Jahre 1996 bis 1998 zugrunde gelegt worden.

Entsprechend dieser Erklärung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27.04.2001 die Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger unter Gewährung des anteiligen Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG auf 34.738 DM (= 17.761,26 €) fest. Den Bescheid erließ es wegen des Wertansatzes für den übertragenen Geschäftsanteil nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das FA 2 setzte das beklagte Finanzamt mit geändertem Bescheid vom 15.12.2003 die Schenkungsteuer auf 74.900 DM (= 38.295,76 €) fest. Es legte dabei den Wert des übertragenen Geschäftsanteils entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung mit 1.738.080 DM zugrunde. Diesen Wert errechnete es aus einem gemeinen Wert für 100 DM des Geschäftsanteils von 1.704 DM zum 27.12.1999, den es wiederum durch Interpolation zwischen den im Stuttgarter Verfahren zum 31.12.1998 anhand der Betriebsergebnisse 1996-1998 mit 1.346 DM und zum 31.12.1999 anhand der Betriebsergebnisse 1997-1999 mit 1.709 DM ermittelten Werten gewann.

Die Prozessbevollmächtigten erhoben gegen den Änderungsbescheid Einspruch, den das Finanzamt mit Entscheidung vom 21.01.2004 als unbegründet zurückwies.

Die Prozessbevollmächtigten haben dagegen Klage erhoben. Mit der Klage begehrt der Kläger nach dem Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2004 den Bescheid vom 15.12.2003 dahin zu ändern, dass die Schenkungsteuer nach einem Wert des geschenkten GmbH-Anteils ermittelt wird, der sich hinsichtlich der Ertragsaussichten auf die Betriebsergebnisse nur der Jahre 1996 - 1998 stützt. Weiter wird vorsorglich die Zulassung der Revision beantragt.

Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor, dass nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR die Berechnung des Ertragswerts im Stuttgarter Verfahren möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu erfolgen habe. "Da das Wirtschaftsjahr 1999 zum Übertragungszeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei es nach der genannten Vorschrift der Erbschaftsteuerrichtlinien nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Es bringt dazu im Wesentlichen vor:

Nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR sei der voraussichtlich künftige Jahresertrag eben nur möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Damit halte der Richtliniengeber die Möglichkeit offen, auf die konkrete Fallsituation zu reagieren. Da es bei der Anteilsbewertung auf den voraussichtlich künftigen Jahresertrag ankomme, sei die positive Entwicklung der A GmbH schenkungsteuerlich durchaus zu würdigen. So hätten die Ermittlungen des Betriebsprüfers ergeben, dass die Betriebsergebnisse der A GmbH von 1996 bis 1999 stetig angestiegen seien. Hieraus habe sich auch für die Zukunft eine zu erwartende bessere Wirtschaftslage ergeben. Die Gegenüberstellung der Betriebsergebnisse der Jahre 1998 und 1999 bestätige eine ständig steigende und so große Abweichung, dass das Jahr 1998 nicht mehr geeignet sei, es der E...

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