Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aufhebung der Vollziehung betreffend Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Aufhebung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 20.01.1994 wird ab dessen Erlaß in Höhe von 4.385.070 DM bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. eines das Einspruchsverfahren beendenden Änderungsbescheids angeordnet.

Die Verwirkung von Säumniszuschlägen hinsichtlich des Steuerbetrags von 4.385.070 DM wird aufgehoben.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu 97 v.H. und die Antragstellerin zu 3 v. H. zu tragen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 453.582 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob an der Rechtmäßigkeit des mit Einspruch angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids ernstliche Zweifel wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bestehen.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin der am 22.10.1987 verstorbenen …

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 10.01.1986 zwei Testamentsvollstrecker eingesetzt, die dieses Amt annahmen und beide als Honorar je einen Betrag von 2% des Nachlasses erhalten.

Die Testamentsvollstrecker reichten am 09.02.1988 bei dem für den Steuerfall bis 31.12.1992 zuständigen FA 1 die Erbschaftsteuererklärung ein. Dabei erklärten sie in einer beigefügten Anlage als ererbtes Betriebsvermögen den Kommanditanteil an der Firma A-GmbH & Co. KG (KG-Anteil) einschließlich D-GmbH-Anteile mit 34.227.859 DM. Weiter führten sie in der Anlage als übriges Vermögen die Beteiligung an der B. – GmbH mit 2.352.000 DM. am C-GmbH mit 2.550 DM sowie an der D-GmbH ohne Betrag und mit dem Hinweis an, daß diese bei der KG erfaßt sei. Die Testamentsvollstreckergebühren für den Erbfall wurden in der Anlage mit ca. 2.200.000 DM erklärt.

Mit Bescheid vom 17.03.1988 setzte das FA 1 unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs von 50.000 DM die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 28.392.180 DM fest.

Das FA 1 bat mit Schreiben vom 31.08.1989 die Betriebsprüfungsstelle des FA 2 bei der nächsten Betriebsprüfung bei der KG u. a. die in der Erbschaftsteuererklärung erklärten Werte zum Betriebsvermögen zu überprüfen. Bei der KG begann am 17.07.1990 die Betriebsprüfung; sie umfaßte den Prüfungszeitraum 1985 bis 1988. Bei der Antragstellerin wurden im Rahmen einer am 14.02.1991 begonnenen Betriebsprüfung die Einkommensteuer bis 1988 und die Vermögenssteuer bis 01.01.1989 überprüft. Bezüglich der Erbschaftsteuer erging keine Prüfungsanordnung. Am 06.11.1990 machte der Betriebsprüfer den Testamentsvollstrecker … darauf aufmerksam, daß nach der Erbschaftsteuererklärung die Anteile an der D. – GmbH nicht im erklärten Betriebsvermögensanteil enthalten seien. In der vom Betriebsprüfer dem Senat vorgelegten Einheitswertaufteilung der KG auf den 01.01.1987 vom 02.11.1987 sind die Anteile an der D-GmbH insgesamt nicht berücksichtigt, die ihrerseits mit 5.407.921 DM auf die Erblasserin entfallen. Mit Schreiben vom 07.11.1990 teilten die Testamentsvollstrecker der Erbschaftsteuerstelle des FA 1 mit, sie hätten bei Überprüfung ihrer Unterlagen festgestellt, daß sich bei Ermittlung des Betriebsvermögens ein Fehler eingeschlichen habe, der berichtigt werde. Entsprechend gaben die Testamentsvollstrecker im Schreiben an das FA 1 vom 30.11.1990 den KG-Anteil der Erblasserin unter Einbeziehung ihres Anteils von 5.407.921 DM an der D-GmbH mit insgesamt 40.260.923 DM an. Sie führten dazu aus, daß der Neuberechnung die Steuerbilanz zum 31.12.1987 zugrundeliege, außerdem noch die Feststellungen der zur Zeit laufenden Betriebsprüfung zu berücksichtigen seien und es sinnvoll erscheine, die Berichtigung im Einvernehmen mit den Betriebsprüfern durchzuführen. Zudem erklärten die Testamentsvollstrecker in dem Schreiben vom 30.11.1990 in Beantwortung einer Anfrage des FA 1 u. a. entsprechend einer beigefügten Aufstellung die Steuerschulden der Erblasserin zum 22.10.1987 mit insgesamt 2.192.851 DM und ihre Erstattungsansprüche mit 663.696 DM; zudem legten sie dar, daß der Betrag ihres Honorars als Testamentsvollstrecker, das nach dem Testament 2% des Nachlasses betrage, erst bei Vorliegen der endgültigen Höhe des Nachlasses festgestellt werden könne.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 13.11.1991, den es gemäß § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig erließ, setzte das FA 1 ausgehend von einem um 64 DM auf 50.118.000 DM abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Vorerwerbs auf 27.601.800 DM fest. In diesem Bescheid wurden der KG-Anteil mit 34.227.859 DM gemäß der ursprünglichen Angabe in der Erbschaftsteuererklärung und ebenso die Beteiligungen an der B-GmbH sowie der C-GmbH mit den dortigen Werten angesetzt; die Steuerforderungen und -erstattungsansprüche wurden mit den im Schreiben vom 30.11.1990 genannten Werten sowie die Testamentsvollstreckergebühren mit 2.200.000 DM berücksichtigt. In einer Anlage zum Bescheid wurde ausgeführt, daß die Steuerfestsetzung ...

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