Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus niederländischen Floatern nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus einer niederländischen Unternehmensanleihe, deren Verzinsung an niederländische Staatsanleihen gekoppelt und nach oben durch einen "cap" von 8% begrenzt ist und die nicht auf eine Vermischung von Ertrags- und Vermögensebene angelegt ist, sind als Verluste in der privaten Vermögensebene nicht abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz1 Nr. 4c, Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente, die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger sonstige ausländische Kapitalerträge in Höhe von -33.152 Euro für den Kläger und -28.375 Euro für die Klägerin nebst entsprechendem Zinsabschlag geltend, nachgewiesen durch Jahressteuerbescheinigungen der Bank 1 für die Depotnummern 001 (Kläger) bzw. 002 (Klägerin) vom 01.02.2009. Die Kläger erwarben die aus diesen Bescheinigungen ersichtlichen Tranchen der Anleihe G 1 am 13.05.2005 und veräußerten sie am 18.07.2008. Im Streitjahr betrugen die Zinseinnahmen sowie die Einnahmen aus gezahlten Stückzinsen/Zwischengewinnen des Klägers 4.716,48 Euro, der Veräußerungsverlust 37.867,50 Euro, die Zinserträge und vereinnahmte Stückzinsen/Zwischengewinne der Klägerin 2.809,19 Euro, ihr Veräußerungsverlust 31.185 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheinigungen mit Anlagen (Blatt 32 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen. In diesen bezeichnete die Bank 1 die Wertpapiere als Finanzinnovation.

Ausweislich des Emissionsprospekts der E 1 (fortan: E 1), die ihren Sitz in N, Königreich der Niederlande hat, handelt es sich um eine Unternehmensanleihe ohne feste Endfälligkeit, vom Emittenten frühestens kündbar zum 15.07.2014. Der Zinssatz wird aus dem um 10 Basispunkte erhöhten Zinssatz der niederländischen Staatsanleihe über 10 Jahre interpoliert. Zinstermine sind jeweils am 15. Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres. Zu diesen Zeitpunkten werden die Zinssätze jeweils neu berechnet (sog. „Floater”). Der Höchstzinssatz betrug 8 % (sog. „cap”). Wegen der weiteren Bedingungen wird auf die Emissionsbedingungen, insbesondere Seite 8, Bezug genommen (Blatt 88 ff. der Gerichtsakte).

In der mit Bescheid vom 09.02.2010 durchgeführten Veranlagung für das Streitjahr (Blatt 1 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt) setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 54.946 Euro fest. Gleichzeitig erließ er einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 (Blatt 4 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt). In beiden Bescheiden ließ der Beklagte die ausländischen negativen Kapitalerträge unberücksichtigt. Es handele sich um sog. „Floater”, also „unechte” Finanzinnovationen. Die Verluste seien daher nicht im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Es handele sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspiele.

Mit dem Einspruch vom 05.03.2010 wandten sich die Kläger gegen diese Beurteilung. Sie legten eine Bescheinigung der Bank 1 vom 19.11.2009 vor (Blatt 10 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt), wonach es sich bei dem Wertpapier der E 1 nach steuerlicher Betrachtung um eine Finanzinnovation handele. Der Vorgang sei damit § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage finde sich in § 20 Abs. 2 EStG.

In einer Bescheinigung der Bank 2 als Rechtsnachfolgerin der Bank 1 vom 26.03.2010 (Blatt 14 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt) führte die Bank zum Innovationscharakter des Wertpapieres aus, dass nach den Emissionsbedingungen im vorliegenden Fall ein „cap” vorliege. Sobald durch die Marktzinsanpassung dessen Grenze erreicht werde, müssten sich weitere Zinsanpassungen zwangsweise im Kursanstieg bei Zinsrückgang bzw. Kursrückgang bei Zinsanstieg widerspiegeln. Hier habe die Kursentwicklung vornehmlich die Zinsersatzfunktion wegen der notwendigen Anpassung der „floatenden” Marktzinsen. Damit sei ex ante eine Abgrenzung der Ertrags- von der Vermögensebene nicht eindeutig möglich. Solche komplexen Floaterstrukturen führten bei der Veräußerung vor 2009 weiterhin zur Finanzinnovationsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG in der Fassung bis 2008. Eine Emissionsrendite fehle. Daher seien die positiven und negativen Kapitalerträge nach der Marktrenditebesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung bis 2008 zu erfassen.

In der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2010 setzte der Beklagte nach vorherigem Hinweis die Einkommensteuer auf 58.106 Euro herauf. Er versagte...

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