Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnrealisierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine personelle Verflechtung auf Grund tatsächlicher Beherrschung kann nicht schon in der Tatsache von regelmäßigen Mietzahlungen einer Bruchteilsgemeinschaft an eine GmbH gesehen werden. Dies führt zu keiner die Beherrschung der Bruchteilsgemeinschaft begründenden Machtstellung und damit zu einem Wegfall der Betriebsaufspaltung.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine personelle Verflechtung durch tatsächliche Beherrschung bestanden hat (§ 15 Einkommensteuergesetz -EStG-).

Der Kläger (Kl.) wurde im Streitjahr 1993 mit seiner Ehefrau (K..) zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. war alleiniger Gesellschafter der Fa. GmbH (GmbH), in l. Die GmbH übte ihre Geschäftstätigkeit auf dem Grundstück Sstraße, in l (Grundstück) aus. Mit notariellem Vertrag vom 04.05.1982 erwarb der Kl. das Grundstück von der GmbH. Der Besitzübergang erfolgte zum 01.05.1982. Mit Mietvertrag vom 01.05.1982 vermietete der Kl. das Grundstück an die GmbH.

Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 26.09.1986 (UR.-Nr. 331/1986 des Notars) übertrug der Kl. seiner Ehefrau K.., seiner am 07.06.1974 geborenen Tochter (D..) und seinem am 15.05.1979 geborenen Sohn (C..) unentgeltlich je einen Anteil i.H.v. 17 v.H. des Grundstücks. Der Besitzübergang erfolgte am 01.09.1986. (H..) wurde zum Ergänzungspfleger der beiden minderjährigen Kinder D.. und C.. bestellt. Das Amtsgericht l genehmigte mit Beschluss vom 12.02.1987 – 4 VIII M 715 – die Genehmigungen des H.. vormundschaftsgerichtlich. Mit notariellem Vertrag vom 26.09.1986 (UR.-Nr. des Notars) gründeten der Kl., seine Ehefrau K.. und ihre beiden gemeinsamen Kinder D.. und C.. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand der Gesellschaft war die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Vom Gesellschaftsvermögen hielten der Kl. 49 v.H.und K.., D.. und C.. je 17 v.H. Die Gesellschaft begann am 01.09.1986. K.W. war Geschäftsführerin (Gfin.) der Gesellschaft.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei dem Kl. für die Jahre 1986 bis 1989 erzielten das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung (GroßBp) und der Kl. Einigung, dass die Betriebsaufspaltung zwischen dem Kl. als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen über den 01.09.1986 hinaus fortbestand. Die GroßBp hatte ermittelt, dass die GmbH die Grundstücksmiete weiter auf das Konto des Kl. bei der D Bank, in n, Nr. 382.01 überwiesen hatte. Die GroßBp vertrat die Ansicht, dass der Kl. die Einkünfte aus dem Grundstück weiter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müsste, weil der Grundstücksübertragungsvertrag vom 26.09.1986 nicht tatsächlich vollzogen worden sei (wegen der Einzelheiten s. Tz. 10 des Bp-Berichts vom 03.11.1992).

Im Rahmen einer Anschluss-Bp bei dem Kl. für die Jahre 1990 bis 1994 vertrat das FA für Großbetriebsprüfung (GroßBp) die Auffassung, dass die Betriebsaufspaltung zwischen dem Kl. als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen zum 31.03.1993 geendet habe. Die GroßBp hatte festgestellt, dass die GmbH die Grundstücksmiete erstmals zum 01.04.1993 auf ein Konto der Grundstücksgemeinschaft überwiesen hatte. Die GroßBp ermittelte einen tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn i.H.v. 455.924 DM (wegen der Einzelheiten s. Tz. 14 des Bp-Berichts vom 24.04.1997). Der Beklagte (Bekl.) – das FA – folgte der Ansicht der GroßBp in dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1993 vom 24.10.1997. Der Bekl. hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

In dem erfolglosen Einspruchsverfahren erlangte der Bekl. auf Grund des Schreibens der GroßBp vom 10.02.1998 Kenntnis, dass es sich bei einem Betrag i.H.v. 64.575,95 DM, den der Kl. im Streitjahr 1993 von der Fa. l GmbH erhalten hatte, um eine bisher noch nicht versteuerte Provisionszahlung an den Kl. gehandelt hatte. In seiner Provisionsabrechnung 1993 vom 21.01.1998 an die Fa. l GmbH behandelte der Kl. diesen Betrag ebenfalls als Einnahme aus seiner Provisionstätigkeit. In dem nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1993 vom 14.04.1998 erhöhte der Bekl. die Einkünfte des Kl. aus Gewerbebetrieb i.H.v. netto 56.153 DM. Wegen einer nicht im Streit befindlichen Frage erließ der Bekl. den geänderten ESt-Bescheid für 1993 vom 20.12.2000.

Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Ein Betriebsaufgabegewinn i.H.v. 455.924 DM sei im Streitjahr nicht angefallen. Die Betriebsaufspaltung zwischen ihm als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen sei nicht im Streitjahr beendet worden. Die personelle Verflechtung habe auf Grund der Beteiligungsverhältnisse in der Grundstücksgemeinschaft im Jahr 1986 geendet. Nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen habe der Kl. die Grundstücksgemeinschaft nicht beherrscht. Eine personelle Verflechtung auf Grund tatsächlicher Beherrschung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.01.1999...

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