Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989–1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen VIII R 32/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 13.07.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.01.1993 wird die Einkommensteuer 1989 auf 4.704 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 82 v.H. und der Beklagte zu 18 v.H..

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe Verluste i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe des § 10 d EStG in die Streitjahre 1989 bis 1991 vorzutragen sind.

Der Kläger (Kl.) war ursprünglich Gesellschafter der am 14.11.1986 in Konkurs gegangenen und am 01.12.1986 im Handelsregister gelöschten Firma …. Am Stammkapital der GmbH war der Kl. mit 1/3 = 34.000 DM beteiligt. Bis zum 31.12.1986 hatte der Kl. hierauf 31.500 DM erbracht, während die letzte Teilzahlung in Höhe von 2.500 DM im Januar 1987 an den Konkursverwalter erfolgte.

Die … stand in Geschäftsbeziehungen zur Volksbank …, die u.a. durch vom Kl. gezeichnete Bürgschaften über insgesamt 825.000 DM abgesichert waren. Hieraus ist der Kl. nach der Konkurseröffnung in Anspruch genommen worden. Am 22.06.1988 wurde zwischen der Volksbank … und dem Kl. ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Kl. verpflichtete, an die Bank zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus den Bürgschaften einen Betrag in Höhe von 300.000 DM zu zahlen. Ferner wurde vereinbart, daß diese Vergleichssumme in monatlichen Raten von zunächst 1.000 DM, beginnend mit dem Monat Juni 1988, und ab dem 01.01.1989 in Höhe von monatlich 2.000 DM zu zahlen sei. Eine Verzinsung der Vergleichs summe war nach dem Vertrag vom 22.06.1988 ausdrücklich ausgeschlossen.

Neben den Ratenzahlungen hat der Kl. in 1988 weitere 7.954,56 DM und in 1995 weitere 16.506 DM an die Volksbank … gezahlt, wozu er nach dem Vergleichsvertrag vom 22.06.1988 aufgrund seiner zwischenzeitlich geänderten Einkommenverhältnisse verpflichtet war.

Mit Bescheid vom 21.08.1989 setzte der Bekl. die ESt 1986 auf 0,00 DM fest. Dabei blieb die Höhe des vom Kl. im Veranlagungszeitraum 1986 erlittenen Verlustes i.S.d. § 17 EStG zwischen den Beteiligten umstritten.

Im Hinblick auf die Veranlagung der Kl. für die Veranlagungszeiträume 1984, 1985 und 1988 kamen die Kl. und der Bekl. überein, zunächst den rücktragsfähigen bzw. den vortragsfähigen Gesamtbetrag der Einkünfte des Kl. aus 1986 mit 221.014 DM zu beziffern, wobei die weiteren über das Stammkapital hinausgehenden nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung mit 245.023 DM berücksichtigt sein sollten. Dabei vertrat der Bekl. die Auffassung, die unter dem 22.06.1988 vereinbarte Vergleichssumme sei nicht mit ihrem nominalen Betrag, vielmehr nur in abgezinster Höhe bei der Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten des Kl. für die Beteiligung berücksichtigungsfähig. Demzufolge ermittelte der Bekl. die weiteren nachträglichen Anschaffungskosten – ohne das ausgefallene Stammkapital – wie folgt:

Erwerbsnebenkosten 1988

22.008,25 DM

Zahlung an d. Volksbank in 1988

7.954,56 DM

zusätzliche Zahlungen von monatl. 2.000,00 DM ab 01.01.1988 abgezinst nach Tab. 1, Anhang II a, Vermögenssteuerrichtlinien 1986

215.060,00 DM

Summe:

245.023,00 DM

Bei den hinsichtlich des Verlustes des Kl. aus seiner Beteiligung an der … GmbH für vorläufig erklärten ESt-Bescheiden 1984, 1985 und 1988 setzte der Bekl. die ESt daraufhin mit jeweils 0,00 DM fest. Dabei berücksichtigte der Bekl. Verlustabzüge aus 1986

im Veranlagungszeitraum 1984 in Höhe von 64.860,00 DM,

im Veranlagungszeitraum 1985 in Höhe von 38.349,00 DM,

im Veranlagungszeitraum 1988 in Höhe von 93.681,00 DM.

Neben dem o.g. Verlustrücktrag berücksichtigte der Kl. in dem ESt-Bescheid 1985 vom 23.10.1989 einen anderweitigen Verlustrücktrag aus 1987 in Höhe von 15.673,00 DM.

Mit der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1989 machten die Kl. einen Verlustvortrag in Höhe von insgesamt 35.314,54 DM geltend. Dieser ergab sich aus der Berücksichtigung des zwischen den Beteiligten unstreitig verbliebenen Verlustvortrags in Höhe von 24.124 DM, aus in 1989 gezahlten Gebühren in Höhe von 78,54 DM und aus dem Zinsanteil in Höhe von 11.112 DM, der in den während des Jahres 1989 erbrachten Zahlungen enthalten gewesen sei. Für die Streitjahre 1990 und 1991 machten die Kl. Zinsanteile in Höhe von 10.406 DM bzw. 9.656 DM als weitere Verluste aus der ehemaligen GmbH-Beteiligung des Kl. geltend. Demgegenüber berücksichtigte der Bekl. für 1989 allein einen Verlustabzug in Höhe von 24.124 DM. Einen weiteren Verlustvortrag ließ der Bekl. in den Streitjahren nicht zu.

Mit den gegen die ESt-Bescheide 1989 bis 1991 gerichteten Einsprüchen machten die Kl. u....

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