Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungserwerb vom Ehemann

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein zwischen Fremden nicht üblicher Entstehungsgrund der vertraglichen Vereinbarung (Schenkung der erforderlichen Geldbeträge) steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages zwischen Ehegatten nicht notwendig entgegen. Zweifel an der Fremdüblichkeit bestehen nur dann, wenn Schenkung und Mittelrückfluss entweder gleichzeitig erfolgen oder wirtschaftlich voneinander abhängig sind.

2) Die fehlende Vereinbarung oder abweichende Durchführung von Nebenpflichten, hier: Zahlung von Verzugszinsen, schadet für sich genommen nicht, auch wenn dies unter fremden Dritten unüblich ist.

3) Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 3, 3 Nr. 1; AO § 42; EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen IX R 46/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren (1996 und 1997) negative Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen erzielt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der Kläger (Kl.) erzielt als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klin. war bis 1989 als Arzthelferin nichtselbständig tätig; seither hat sie – mit Ausnahme von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 631 DM im Jahr 1992 – keine Einkünfte mehr erzielt.

Mit Kaufvertrag vom 26.5.1987 erwarb der Kl. zum 01.7.1987 von seiner Mutter das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück M. weg in P. – S. für 225.000 DM. In § 5 c des Vertrages verpflichtete er sich, das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter weder entgeltlich noch unentgeltlich zu veräußern. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und bewilligt. An der Erdgeschosswohnung wurde der Mutter ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht bestellt. Die Wohnung im Dachgeschoss wurde fremdvermietet. Die Wohnung im Obergeschoss wurde von den Klägern – wie schon zuvor – bis zum 01.08.1996 selbst genutzt. und nach einer Renovierung ab 01.11.1996 fremdvermietet.

Durch notarielle Teilungserklärung vom 03.11.1995 teilte der Kl. das Gebäude M. weg in drei Eigentumswohnungen auf, nachdem ihm am 22.8.1995 die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt worden war. Ebenfalls am 03.11.1995 verkaufte und veräußerte er die Eigentumswohnungen im Ober- und Dachgeschoss (Nr. 2 und 3 des Aufteilungsplans) unter sofortigem Übergang von Nutzen und Lasten an die Klin. Der zum 01.12.1995 fällige Kaufpreis betrug 330.000 DM. Für den Fall des Verzugs waren Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesbank-Diskontsatz vereinbart. Der Kl. bevollmächtigte die Klin., bereits vor der Eigentumsumschreibung die Eintragung von Grundpfandrechten zu bewilligen und zu beantragen (Belastungsvollmacht), sofern die Darlehensvaluta unmittelbar an ihn abgetreten werde und die finanzierenden Gläubiger unwiderruflich angewiesen würden, die Auszahlung an ihn entsprechend vorzunehmen. Die Klin. gab diese Abtretungs- und unwiderrufliche Anweisungserklärung im selben Vertrag ab (§ 7 des Vertrages). Gleichzeitig erklärten die Kaufvertragsparteien die Auflassung; der beurkundende Notar wurde jedoch angewiesen, die Eigentumsumschreibung nur dann zu veranlassen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung von dem Verkäufer bestätigt bzw. von der Käuferin nachgewiesen wurde (§ 8 des Vertrages). Verwalter der Eigentumsanlage sollte der Kl. bleiben (§ 2 des Vertrages). Eine Regelung hinsichtlich des Veräußerungsverbots und der Rückauflassungsvormerkung aus dem Vertrag vom 26.5.1987 erfolgte nicht.

Der beurkundende Notar reichte den Kaufvertrag am 06.12.1995 beim Grundbuchamt ein. Zu diesem Zeitpunkt war eine Kaufpreiszahlung noch nicht erfolgt. Allerdings hatte der Bürovorsteher des Notars unmittelbar zuvor bei der Sparkasse P. angerufen, worauf der dortige Sachbearbeiter mitteilte, dass die Sicherungen der Darlehen „klar gingen” und die Zahlungen angewiesen würden.

Am 07.12.1995 wurden zwei Teilbeträge von 3.000 und 30.000 DM vom Konto der Klin. Nr. 320 bei der Sparkasse P. auf das sich zu diesem Zeitpunkt mit 29.651 DM im Soll befindliche Konto des Kl. Nr. 404 überwiesen. Als Verwendungszweck der Überweisung über 30.000 DM war angegeben: „Anzahlung Wohneigentum-Erwerb gem. Kaufvertrag vom 03.11.95”. Die 30.000 DM stammten von dem ursprünglich auf den Kl. lautenden Festgeldkonto Nr. 193 und waren von diesem am 11.7.1995 durch Umbuchung eingezahlt worden. Der nächste Kontoauszug des Festgeldkontos vom 11.8.1995 wies als Kontoinhaberin bereits die Klin. aus. Diese buchte die aufgelaufene Summe einschließlich Zinsen am 11.9.1995 auf ihr laufendes Konto (Nr. 320) um. Am 01.11.1995 erfolgte erneut die Anlage der 30.000 DM als Festgeld, am 05.12.1995 die Rückbuchung auf ihr laufendes Konto.

Am 13.12.1995 schloss die Klin. zwei Darlehensverträge, nämlich über 244.000 DM (Kontonummer 753) und 56....

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