Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für einen freiwilligen Wehrdienst ab 1.1.2012 leistenden Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahrs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG über die Vollendung des 25. Lebensjahr hinaus ist nicht erfüllt, wenn der Sohn nur einen freiwilligen Wehrdienst nach § 54 WPflG ab dem 1.1.2012 ohne Bestehen eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls leistet.

 

Normenkette

WPflG; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn auch nachdem dieser das 25. Lebensjahr vollendet hat wegen der Leistung von freiwilligem Wehrdienst zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers (geboren am xx.xx.1989) besuchte zunächst bis zum 31.07.2011 das Berufskolleg (Abschluss: Fachhochschulreife – schulischer Teil) und war in der Folgezeit ausbildungsplatz- und arbeitsplatzsuchend gemeldet. Vom 1.01.2012 bis 30.06.2013 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Seit dem 1.08.2013 befindet er sich in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker im Bereich Systemintegration.

Mit Bescheid vom 8.05.2014 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2014 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Vollendung des 25. Lebensjahres im Monat Mai 2014 auf.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs vertrat der Kläger die Auffassung, dass sich der Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG um die Dauer des geleisteten Wehrdienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängere. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung des Kindergeldes auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes weiter. Sein Sohn habe sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von 18 Monaten zum Wehrdienst verpflichtet. Aufgrund dessen sei § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einschlägig.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2014 dem Kläger Kindergeld für den Sohn C ab Juni 2014 zu gewähren, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

In der Sache ist um 27.10.2014 mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes ab Juni 2014 mit Bescheid vom 8.05.2014 aufgehoben. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO)

1. Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn des Klägers befindet sich zwar weiterhin in seiner Berufsausbildung zum Fachinformatiker, eine Verlängerung der Kindergeldgewährung nach Vollendung seines 25. Lebensjahres aufgrund der Leistung freiwilligen Wehrdienstes kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 EStG liegen nicht vor.

a) Die Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EStG liegen unstreitig nicht vor, denn der Sohn des Klägers hat weder den gesetzlichen Wehrdienst geleistet noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt.

b) Auch die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben.

Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, dass sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

aa) Seit dem 1.07.2011 können gem. § 54 des Wehrpflichtgesetzes – WPflG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.2011 (BGBl I 2011, 1730, nunmehr § 58b des Soldatengesetzes i.d.F. des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8.04.2013, BGBl I 2013, 730) Frauen und Männer sich verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

Zugleich ist die allgemeine Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 679) zum 1.07.2011 ausgesetzt worden. Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht zwar nicht a...

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