Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbau eines PKW zu einem LKW

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist ein Fahrzeug nach der Herstellerkonzeption vorrangig für die Beförderung von Personen ausgelegt, müssen gewichtige Umstände hinzutreten, um eine Einstufung als LKW zu rechtfertigen.

2) Zur Gesamtbeurteilung verschiedener Umstände (Umbau; Verhältnis Lade- zu Sitzfläche; Einbau einer Trennwand).

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 2, 1, § 2 Abs. 2a; PBefG § 4 Abs. 4; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs des Klägers.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 001. Das Fahrzeug der Marke Mitsubishi, Typ Pajero, Galloper, wurde erstmals am 10.12.1998 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Im Juli 2005 wurde es umgebaut und als „Zugmaschine” zugelassen. Die hinteren Sitze wurden entfernt und die Fensterscheiben im mittleren Bereich mit undurchsichtigen schwarzen Folien beklebt. Die werkseitig vorgesehenen Schiebefenster im hinteren Bereich bestehen aus schwarzem Kunststoff und können geöffnet werden. Die Ladefläche ist durch eine 120 cm hohe Trennwand aus Holzspanplatten, deren obere Kante auf der Höhe der Kopfstützen der Sitze verläuft, von der Fahrerkabine getrennt. Die Trennwand aus Spanplatten ist mit Blechstreifen und Schrauben an der Bodenfläche und den inneren Seitenwänden des Fahrzeugs fixiert. Die Schrauben wurden nicht verschweißt. Die Gurtaufnahmen im hinteren Bereich sind mit Bolzen versehen und verschweißt. Die Sitzbefestigungspunkte sind noch unverändert vorhanden. Das Fahrzeug verfügt über eine Klimaanlage mit der Möglichkeit von Frischluftzufuhr. Die werkseitig vorgesehene Federung und Karosserie wurden nicht verändert. Die gesamte Bodenfläche für Fahrer und Beifahrer – einschließlich Fußraum und Mittelkonsole – ist 1,22 m lang und 1,38 m breit (Fläche: 1,68 m²). Die Ladefläche – gemessen zwischen den Radkästen – beträgt 1,82 m² (1,88 m lang × 0,97 m breit) und eine gedachte Ladefläche oberhalb der Radkästen und der Klimaanlage 2,73 m² (1,88 m lang × 1,45 m breit). Der Laderaum ist im vorderen Bereich des Fahrzeugs 1,26 m und im hinteren Bereich 1,13 m hoch. Das Fahrzeug weist laut Fahrzeugbrief u. a. folgende Merkmale auf: zulässiges Gesamtgewicht 2.500 kg, Leergewicht 2.125 kg, Nutz- oder Aufliegelast 315 kg, Anhängelast 3.750 kg bei Anhänger mit Bremse und 750 kg bei Anhänger ohne Bremse, Höchstgeschwindigkeit 150 km/h, Hubraum 2.835 cm³, Diesel. Das Fahrzeug verfügt über eine selbsttätige Anhängerkupplung. Das zulässige Gesamtgewicht hatte vor dem Umbau über 2.800 kg betragen.

Hinsichtlich des Streitzeitraums endete zum 31.01.2006 die Steuerpflicht des Klägers.

Die Besteuerung des Fahrzeugs erfolgte zunächst nach der Fahrzeugart „Lastkraftwagen” (Lkw) nach Gewicht. Mit Bescheid vom 11.07.2005 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für die Zeit ab 04.03.2004 neu fest. Dabei behandelte er das Fahrzeug des Klägers bis zum 30.04.2005 als Lkw und ab dem 01.05.2005 als Personenkraftwagen (Pkw). Am 08.08.2005 und 29.08.2005 ergingen weitere Änderungsbescheide. Mit Endebescheid vom 20.02.2006 setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.01.2006 die Steuer auf … EUR fest und behandelte das Fahrzeug des Klägers als Pkw.

Am 02.03.2006 legte der steuerlich beratene Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, dass es sich bei seinem Fahrzeug um eine Zugmaschine handele, die nach Gewicht zu besteuern sei. Die Zugkraft der Anhängerkupplung sei gleich oder größer dem 0,3-fachen des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschine bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h bzw. mehr als 5 km/h. Das Fahrzeug sei mindestens für eine Anhängerlast des 1,4-fachen seines zulässigen Gesamtgewichts technisch geeignet. Die Ladefläche sei nicht größer als das 1,4-fache der vorderen Spurbreite. Das Fahrzeug entspreche dem Erscheinungsbild einer Zugmaschine und diene zudem ausschließlich dem Ziehen schwerer Lasten und Geräte.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte hierzu aus: Infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO hätten sich zum 01.05.2005 die Besteuerungsgrundlagen geändert. Die Besteuerung richte sich ab diesem Stichtag nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild. Die verkehrsrechtliche Einstufung sei nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein Fahrzeug als Zugmaschine anzusehen, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liege und das nach seiner Bauart und Ausstattung zur Fortbewegung von Lasten durch „Ziehen” von Anhängern geeignet und bestimmt sei. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Klägers habe sich durch den Umbau nicht geändert. Auch sei dieses zur Beförderung von Personen bestimmt und geeignet. Die jetzige Zugkraf...

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