rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrenswerden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob geltend gemachte Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Im ESt-Bescheid 1993 vom 15.4.1994 erfaßte der Beklagte (Bekl.) einen vollen Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind der Kl. (Florian, geboren am 8.7.1991) und drei halbe Kinderfreibeträge für die jeweils zu einem der Kl. in einem Kindschaftsverhältnis stehenden Kinder Andre … (geboren am 16.8.1974), Michael … (geboren am 13.1.1975) und Alexander … (geboren am 10.8.1976). Die im Rahmen der ESt-Erklärung 1993 geltend gemachten Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis in Höhe von

Januar

400,00 DM

Februar

750,00 DM

März

910,00 DM

April

650,00 DM

Mai

120,00 DM

Juni

940,00 DM

Juli

940,00 DM

August

920,00 DM

September

430,00 DM

Oktober

600,00 DM

November

800,00 DM

insgesamt

7.420,00 DM

erfaßte der Bekl. nicht. Zur Begründung führte er an, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG lägen nicht vor, weil im Streitjahr lediglich ein unter 10 Jahre altes Kind zum Haushalt der Kl. gehört habe. Den gegen den ESt-Bescheid 1993 erhobenen, nicht näher begründeten Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 7.12.1994 zurück.

Gegen die EE erhoben die Kl. mit Schreiben vom 9.1.1995 Klage. Zur Begründung tragen sie vor, Aufwendungen für das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sei verfassungswidrig, soweit er bei zusammenveranlagten Ehegatten den Sonderausgabenabzug daran knüpfe, daß zwei unter 10 Jahre alte Kinder zum Haushalt gehören müßten.

Die Regelung stehe im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfes. Danach solle bei Familien mit Kindern insbesondere die Mehrfachbelastung für Frauen durch Haushalt, Beruf und Kinderbetreuung gemindert werden. Die Klägerin sei durch ihren Beruf und die Betreuung ihrer vier Kinder mehrfach belastet. Werde ihr die steuerliche Vergünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht gewährt, werde sie gegenüber berufstätigen Müttern mit Kindern im Alter bis zu 10 Jahren benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klin. werde durch die Betreuung ihrer drei mehr als 10 Jahre alten Kinder sowie des im Veranlagungszeitraum zwei Jahre alten Kleinkindes genauso stark in Anspruch genommen, wie eine berufstätige Frau mit zwei Kindern bis zu zehn Jahren.

Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich zur Beschränkung einer Steuervergünstigung zur Typisierung befugt. Die Begründung des Gesetzgebers, bei einem Ehepaar mit einem Kind bestünde ein deutlich geringerer Bedarf für eine Haushaltshilfe, überzeuge auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 (BVerfGE 47, 1) zu § 33 a Abs. 3 EStG 1979 nicht. Dort habe das Bundesverfassungsgericht mit der gleichermaßen hohen finanziellen Belastung erwerbstätiger Ehepaare mit einem und mit zwei Kindern argumentiert.

Darüber hinaus trage § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG dem Umstand nicht Rechnung, daß Ehepaare mit nur einem Kind unter 10 Jahren, jedoch weiteren älteren Kindern mindestens ebenso stark finanziell belastet seien wie solche mit drei Kindern unterhalb der Altersgrenze.

Die Kl. lebten mit den zum Haushalt gehörenden Kindern Michael, Alexander, Florian und Andre zusammen. Sie hätten Frau A. als Haushaltshilfe insgesamt mit 7.460 DM gezahlt. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien für Frau A. die seinerzeit Studentin gewesen sei, nicht gezahlt worden. Sie habe rentenversicherungsfreie Einkünfte bezogen.

Die Kl. beantragen,

die mit Bescheid vom 15.4.1994 festgesetzte Einkommensteuer 1993 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7.12.1994 auf … DM herabzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt … seien Michael und Alexander … nicht im Haushalt der Kl., sondern seit 1986 im Haushalt ihrer leiblichen Mutter gemeldet. Andre … sei im Streitjahr bereits volljährig gewesen und habe nach seinen Angaben in der Steuererklärung 1993 seit dem 1.8.1993 eine Wohnung in der … in … gehabt. Auf diesem Hintergrund seien im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, die der Bekl. für verfassungsgemäß halte, nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht berücksichti...

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