Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit von Zahlungen aus öffentl. Kasse; Leistungsaustausch; Übertragung gesetzlicher Aufgabe der Tierkörperbeseitigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann.

2. Die Stpfl., die für den Kreis C die gesetzliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung im eigenen Namen wahrnimmt und hierfür vom Kreis C auf gesetzlicher Grundlage die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Tierkörperbeseitigung abzüglich des Verwertungserlöses erhält, erbringt eine Leistung gegen Entgelt. Die Auffassung, dass ein Leistungsaustausch nur begründet werde, wenn Leistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages ausgetauscht werden, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

3. Der erkennende Senat lehnt es ab, dass ein einzelnes Bundesland durch die Organisation von Zuständigkeiten betreffend die Übertragung von öffentlichen Aufgaben die Umsatzsteuerbarkeit beseitigen kann, indem der Aufgabenträger und die Beleihungsbehörde voneinander getrennt werden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1; TierNebG § 3 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Zahlungen des Kreises X an die Klägerin für die Beseitigung von Tierkörpern in den Jahren 2011 bis 2014 umsatzsteuerbar sind.

Die Klägerin verarbeitet tierische Nebenprodukte zu … und war in den Streitjahren u.a. auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung tätig. Neben der – nicht streitgegenständlichen – Beseitigung tierischer Nebenprodukte in […] ist die Klägerin auch im Gebiet des niedersächsischen Kreises C beseitigungspflichtig. Aufgrund der Bescheide der Bezirksregierung Y vom 00.00.2003 bzw. des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 00.00.2007, vom 00.00.2008 und vom 00.00.2013 ist der Klägerin im Kreis C u.a. für den Streitzeitraum die Tierkörperbeseitigungspflicht übertragen worden. In dem exemplarisch vorgelegten Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 00.00.2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es:

Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Antrag auf Übertragung der Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25.01.2004, BGBI. I S. 82 in der derzeit geltenden Fassung bzw. auf Verlängerung der Übertragung der Beseitigungspflicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Hiermit übertrage ich der Firma K T GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S T, mit Wirkung vom 00.00.2008 gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG, die dem Kreis C obliegende Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774 / 2002 in der Beseitigungseinrichtung K T GmbH, … (Übertragung der Beseitigungspflicht).

2. Die Übertragung der Beseitigungspflicht erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Danach kann die Übertragung der Beseitigungspflicht entschädigungslos widerrufen werden, wenn Sie die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774 / 2002 nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen vornehmenoder die Voraussetzungen für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG nicht mehr gegeben sind oder arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden oder wenn Anforderungen an die Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder die Zulässigkeit einer Übertragung der Beseitigungspflicht durch nationale oder europarechtliche Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

3. Die Übertragung der Beseitigungspflicht (Ziffer 1) wird befristet erteilt und endet mit Ablauf des 00.00.2013. Sie erlischt ferner mit der Einstellung der Beseitigung durch die Firma K T GmbH sowie bei Änderung der Inhaberschaft an der Tierkörperbeseitigungsanlage ….

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Firma K T GmbH zu tragen.

Zur Sicherstellung der Erfüllung und zukünftigen Einhaltung gesetzlicher Vorschriften ordne ich gemäß § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBI. I S. 718) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBI. S. 311) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBI. S. 634) folgende Nebenbestimmungen an:

1. Sie sind verpflichtet, Ihren Betrieb entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774 I 2002, des TierNebG und den jeweils geltenden bes...

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