Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 274,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für einen Kraftfahrzeug-Einstellplatz am Arbeitsort zu denjenigen Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nichts. A.) gehören, die in voller Höhe abgesetzt werden können, oder zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur begrenzt abgezogen werden können.

Der Kläger (Kl.), der mit der Klägerin (Klin.) zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wird, bezieht als angestellter Bankkaufmann Einkünfte aus nichts. A. Er benutzte nach eigenen Angaben im Streitjahr für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in … und seiner Arbeitsstätte in … (einfache Entfernung: 28 km) an 223 Tagen seinen eigenen Personenkraftwagen (Pkw). Diesen stellte er während der Arbeitszeit auf einem Einstellplatz seines Arbeitgebers bei seiner Arbeitsstätte ab, für den er im Streitjahr eine Miete von insgesamt 840 DM zahlte.

Mit ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machten die Kl. als WK des Kl. bei seinen Einkünften aus nichts. A. die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe des Pauschbetrages des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG von 0,65 DM je Kilometer und Tag (insgesamt 4.059 DM) sowie zusätzlich die Miete für den Einstellplatz bei seiner Arbeitsstätte von 840 DM geltend. Der Beklagte (Bekl.) erkannte bei der Veranlagung nur den Pauschbetrag, jedoch nicht die Mietkosten für den Einstellplatz an (ESt-Bescheid 1992 vom 06.07.1993). Hiergegen haben die Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens des Kl. frist- und formgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen geltend machen:

Bei der Miete für den Einstellplatz handele es sich um außergewöhnliche WK, die durch die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht abgegolten seien. Diese decke ohnehin nicht die gesamten tatsächlichen Kosten eines Kraftfahrzeuges ab. Die Parkkosten seien durch besondere Umstände in einem Ballungsgebiet einer Stadtmitte-Region ausgelöst worden. Sein Arbeitgeber stelle ihm beim Arbeitsplatz einen Einstellplatz zur Verfügung, weil es dort – im Innenstadtbereich von … – keine öffentlichen Parkmöglichkeiten gebe. Die Fahrten mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte und die dabei anfallenden Parkkosten seien auch notwendig, um die Arbeitsstätte zu erreichen, da dadurch die tägliche Fahrtzeit erheblich, nämlich um etwa zwei Stunden, verkürzt werde. Bei Benutzung des eigenen Pkw betrage sie nur etwa 20 bis 25 Minuten je Fahrt, während bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 1,5 Stunden aufgewandt werden müßten.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Änderung des ESt-Bescheides 1992 vom 06.07.1993 weitere WK in Höhe von 840 DM steuermindernd anzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, daß die streitbefangenen Parkkosten durch die gesetzliche Kilometerpauschale abgegolten seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klin. ist unzulässig, die des Kl. unbegründet.

I. Die Klage der Klin. ist gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, weil diese kein außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt hat. Die Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.02.1994 betrifft ausschließlich den Kl. Die Voraussetzungen der §§ 45 und 46 FGO, nach denen eine Anfechtungsklage ausnahmsweise auch ohne vorherigen Abschluß eines außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig ist, liegen im Streitfall nicht vor. Der Bekl. hat nicht, wie § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO vorsieht, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift der Klageerhebung durch die Klin. zugestimmt. Auch hat er es nicht – was § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO voraussetzt – unterlassen, über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf der Klin. ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist zu entscheiden. Denn die Klin. hatte gegen den mit der Klage angefochtenen ESt-Bescheid 1992 vom 06.07.1993 keinen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt. Das Einspruchsschreiben vom 13.07.1993 trägt als Betreff nur den Namen des Kl.

II. Die Klage des Kl. ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kl. wird durch den angefochtenen ESt-Bescheid 1992 vom 06.07.1993 nicht in seinen Rechten verletzt. Seine Kosten für die Anmietung des Kraftfahrzeug-Einstellplatzes am Arbeitsort können nicht neben dem Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als WK abgesetzt werden, sondern werden durch diesen mit abgegolten.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind WK u.a. auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Jedoch können diese nach Satz 4 der genannten Vorschrift in der für das Streitjahr geltenden Fassung bei Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug nur mit einem Pauschbetrag von 0,65 DM für jeden Kilometer der Entfernung ...

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