Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat; Frage der Steuerbefreiung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Geldeinsätze der Spieler stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Stpfl. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz.

2. Für die Frage der Steuerbarkeit kommt es weder auf die Bauart des Spielgerätes noch auf die Höhe der Gegenleistung an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Gegenleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie vom erkennenden Senat vertreten, in dem Spieleinsatz besteht oder in dem am Ende eines Monats verbleibenden Kasseninhalts.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten.

Die Klägerin führt einen Betrieb mit Geldspielgeräten. Sie behandelte ihre Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen 2010 bis 2012 als umsatzsteuerpflichtig.

Streitjahr 2010

Die Klägerin reichte am 10.02.2012 für das Streitjahr 2010 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein, woraufhin der Beklagte am 28.02.2012 eine entsprechende Abrechnung über Umsatzsteuer 2010 versandte. Erklärt und damit auch festgesetzt war eine Umsatzsteuer in Höhe von 31.042,12 €. Die Klägerin legte noch am 10.02.2012 gegen ihre Umsatzsteuererklärung Einspruch ein, weil sie ihre Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten für umsatzsteuerfrei hielt. Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte die Klägerin die Änderung u.a. der Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), was der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2012 ablehnte. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.11.2012 legte die Klägerin am 22.11.2012 Einspruch ein. Dieses Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen C-440/12. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 wies der Beklagte u.a. die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2010, die er zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufrechterhalten.

Am 04.07.2016 legte die Klägerin erneut Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 ein. Diesen Einspruch verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2016 als unzulässig. Der Einspruch sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsfrist für die Umsatzsteuer 2010 sei am 12.03.2012 abgelaufen. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 sei zudem nur das Rechtsmittel der Klage gegeben, so dass der Einspruch vom 04.07.2016 nicht statthaft sei. Die Steuerfestsetzungen würden weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Hierauf erhob die Klägerin am 15.11.2016 Klage, die beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 5 K 3557/16 U geführt wurde. Sie verwies auf ihr ruhendes Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2009, das damals beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 5 K 2209/16 U anhängig war und zu dieser Zeit bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren XI B 78/16 bzw. in einem gegebenenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren ruhte (Gerichtsbeschluss vom 22.09.2016). Nach Ergehen eines klageabweisenden Gerichtsbescheids, der mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verlor, nahm die Klägerin ihre Klage 5 K 3557/16 U am 30.03.2017 zurück.

Am 13.12.2016 beantragte die Klägerin erneut die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2017 ab, weil die Festsetzung in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend sei. Hiergegen richtete die Klägerin einen Einspruch vom 20.01.2017, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2018 als unbegründet zurückwies, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2006 und 2007 gegen das Urteil des FG Münster vom 16.06.2016 (Az. 5 K 2509/14 U) zum BFH, dort Az. XI B 78/16, abgewiesen worden war. Der Beklagte war weiterhin der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig seien.

Streitjahre 2011 und 2012

Ihre Umsatzsteuererklärung für 2011 reichte die Klägerin am 13.12.2012 mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer von 30.921,96 € ein. Der Beklagte erließ am 03.01.2013 eine entsprechende Abrechnung über Umsatzsteuer 2011. Gegen die Steuerfestsetzung legte die Klägerin am 15.01.2013 Einspruch ein. Auch dieses Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das vor dem EuGH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen C-440/12. Mit der o.a. Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 wies der Beklagte auch den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2011 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde der Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufrechterhalten.

In ihrer beim Beklagten am 09.12.2013 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2012 errechnete die Klägerin eine festzusetzende Umsatzsteuer von 41.373,79 €. Es erging ...

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