Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer 1.1.1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Erbbauzinsansprüchen bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1989.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden.

Die Klägerin (Klin.) war 1988 Miterbin u.a. des Grundstücks in. Das Grundstück war mit einen Erbbaurecht für die Firma A GmbH bis zum 31.03.2071 belastet. Der Jahreswert des Erbbauzinses betrug 70.924 DM (1989), 70.446 DM (1990) und 71.729 DM (1991).

Die Klin. wurde nach einer Erbauseinandersetzung Alleineigentümerin des Grundstücks; Vertrag vom 30.11.1988, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte. Sie machte dem Erbbauberechtigten, der ein Vorkaufsrecht hatte, ein Kaufangebot über 1,4 Mio. DM. Sie veräußerte das Grundstück dann mit Vertrag vom 24.09.1991 für 805.000 DM; Bl. 25 ff. der Gerichtsakte.

Anläßlich einer Betriebsprüfung bei der Klin. stellte der Betriebsprüfer fest, daß die Kl. auf den 01.01.1989 vermögensteuerpflichtig waren. Er ermittelte den Wert der Erbbauzinsansprüche gem. § 13 BewG mit dem Achtzehnfachen ihres Jahreswerts, d.h. mit 1.276.632 DM (1989), 1.268.028 DM (1990) und 1.291.122 DM (1991). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 15.11.1994 Tz. 19.

In einer Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht trugen die Kl. vor, die Klin. habe unmittelbar nachdem sie Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, den Entschluß gefaßt, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu veräußern. Die Klärung der Rechtsfragen betreffend die Auseinandersetzung der Miterben untereinander und die Veräußerung des Grundstücks hätten allerdings einige Zeit in Anspruch genommen. Aber bereits Anfang Februar 1990 habe der damalige Steuerberater die Verkaufsverhandlungen mit dem Erbbauberechtigten begonnen.

Zum Bewertungsstichtag habe damit festgestanden, daß die Erträge aus dem Erbbaurecht nicht über die gesamte Laufzeit des Rechts erzielt würden. Der Wert des Erbbaurechts müsse deswegen mit der nach der am Bewertungsstichtag absehbaren Restlaufzeit bewertet werden. Diese Handhabung sehe auch Abschn. 61 Abs. 1 Satz 3 der Vermögensteuerrichtlinien 1989 (VStR 1989) vor.

Das Finanzamt (FA) folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und setzte die Vermögensteuer (VSt) auf den 01.01.1989 –Hauptveranlagung– unter Berücksichtigung von Erbbauzinsansprüchen von 1.276.632 DM fest; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 23.05.1995.

Die Kl. legten Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.02.1996 als unbegründet zurückwies. Die Voraussetzungen von Abschn. 61 Abs. 1 Satz 3 VStR 1989 lägen im Streitfall nicht vor. Der Grundstücksverkauf sei am Bewertungsstichtag noch nicht voraussehbar gewesen. Der Verkauf sei nicht nur von dem Entschluß der Klin. abhängig gewesen. Maßgeblich für das Zustandekommen des Vertrags sei vielmehr die Kaufbereitschaft des Erbbauberechtigten oder eines anderen potentiellen Käufers. Von einer solchen Kaufbereitschaft könne aber nicht ausgegangen werden, wenn sich Käufer und Verkäufer am maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht einmal über den Kauf geeinigt hätten.

Die Kl. erhoben Klage. Sie tragen vor, entscheidend für die Anwendung von § 13 Abs. 3 BewG, Abschn. 61 Abs. 1 Satz 3 VStR 1989 sei, daß die Klin. am Bewertungsstichtag den festen Vorsatz gehabt habe, das Grundstück zu veräußern. Der Verkauf habe sich lediglich deswegen verzögert, weil Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Erbbaurechts bestanden hätten. Außerdem habe auch der spätere Käufer des Grundstücks Zeit für seine Kaufentscheidung gebraucht.

Die Kl. beantragen,

den Erbbauszinsanpruch nach einer Restlaufzeit 01.01.1989 bis zum 01.10.1991 anzusetzen;

hilfsweise zusätzlich den abgezinsten erzielten Kaufpreis hinzuzurechnen.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich zur Begründung auf seine EE.

Der Senat hat am 24.09.1998 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat den Wert des streitigen Erbbauzinsanspruchs auf den 01.01.1989 zu Recht mit dem Achtzehnfachen des Jahreswerts angesetzt.

Die VSt wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, sog. Veranlagungszeitpunkt (§ 5 Abs. 1 VStG, § 15 Abs. 1 VStG). Das ist im Streitfall der 01.01.1989. Bei der Veranlagung werden die Besteuerungsgrundlagen nach den Verhältnissen ermittelt, die zu Beginn des Veranlagungszeitpunkts bestehen.

Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 BewG ist das Recht auf den Erbbauzins bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder des Betriebsvermögens des Eigentümers des belasteten Grundstücks anzusetzen. Gehören, wie im Streitfall, die Erbbauzinsen nicht zu einem Betriebsvermögen, sind sie beim sonstigen Vermögen der Kl. gem. § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG als wiederkehrende Leistungen (§ 9 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung) zu erfassen.

Die Bewertung von wiederkehr...

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