Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen X R 163/95)

 

Tenor

Unter Änderung des Steuerbescheides vom 30.01.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.12.1992 wird die Einkommensteuer für 1990 auf … DM her abgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 16 v.H. und die Kläger zu 84 v.H..

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Höhe des Sonderausgabenabzuges für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, das die hieran zunächst als Miterbin beteiligte Klägerin (Klin.) im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Auszahlung eines Geldbetrages an den Miterben zu Alleineigentum erworben hat und das die Klin. vor Bezug von Grund auf renoviert und dabei einen Anbau sowie eine Garage errichtet hat.

Die Kläger (Kl.) sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klin. war zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter Miterbin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundbesitzes. In 1988 verstarb die Mutter. Mit Vertrag vom 13.03.1989 beendeten die Geschwister die Erbengemeinschaft und setzten sich in der Weise auseinander, daß die Klin. gegen Zahlung von 80.000 DM den Grundbesitz zu Alleineigentum übernahm. Bis Mai 1990 wurden umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt. Ab dem 16.05.1990 wird das Wohnhaus von den Kl. selbst bewohnt. Im einzelnen wurde neben einer Renovierung auch ein Anbau und eine Garage errichtet. Die Gesamtbauaufwendungen für 1989 und 1990 betragen 331.612,89 DM.

Einen Teil der Kosten – die Hälfte der von der Klin. als Erhaltungsaufwand angesehenen Kosten – hat die Klin. im Veranlagungszeitraum 1989 als sofort abzugsfähige Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht. Nach Kürzung der von der Klin. als Erhaltungsaufwand eingestuften Arbeiten um die Kosten für die Außenanlage (25.867,52 DM), erkannte der Beklagte (Bekl.) 38.729 DM als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG an. Die Summe der für dasselbe Jahr von der Klin. angegebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes, für die ein Abzugsbetrag erst im Streitjahr (1990) geltend gemacht werden sollte, wurde von den Beteiligten einvernehmlich auf 189.985,87 DM gekürzt. Hierin enthalten sind 60.612,70 DM als im Rahmen der Erbauseinandersetzung angefallene Anschaffungskosten des Gebäudes. Zusammen mit weiteren, im Streitjahr bezahlten Rechnungen und einem weiteren 50%-igen Teilbetrag aus Kosten, die die Klin. als anschaffungsnahe Kosten angesehen hat, sind insgesamt 288.445,58 DM als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht. Als Kosten des Grund und Bodens wurden 21.296 DM angesehen. Weitere 39.193 DM, die die Klin. als im Streitjahr angefallene Erhaltungsaufwendungen ansah, wurden als Vorkosten nach § 10 e Abs. 2 EStG geltend gemacht.

Der Bekl. erkannte für das Streitjahr den Erhaltungsaufwand zunächst in voller Höhe als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG an, berücksichtigte jedoch als Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG von den geltend gemachten 14.954 DM (288.445 DM Gebäudekosten + 10.648 DM hälftiger Grundstückskostenanteil = 299.093 DM × 5 %) jedoch nur 7.500 DM. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren kündigte der Bekl. an, die bisher berücksichtigten Vorkosten von 39.183 DM nicht mehr gewähren zu wollen, falls der Einspruch nicht zurückgenommen werde. Das Haus sei steuerrechtlich in zwei Hälften aufzuteilen, von denen nur eine, die vom Bruder der Klin. erworbene Hälfte, von der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG profitieren könne. Nachdem die Kl. auf ihrem Begehren bestanden, wurde die Steuer, wie angekündigt, in der Einspruchsentscheidung (EE) erhöht und der Einspruch insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage machen die Kl. im wesentlichen geltend, der Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG sei mit 7.500 DM zu niedrig festgelegt. Da die Klin. Alleineigentümerin sei, müsse ihr das Haus auch insgesamt zugerechnet werden. Die vom Bekl. vorgenommene Aufteilung in zwei getrennt zu beurteilende Hälften sei vom Gesetz nicht gedeckt. Insbesondere sei § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG, der die Förderung für den Fall des Anteilseigentums regele, nicht anzuwenden, denn die Klin. sei Alleineigentümerin des Grundstückes. Zu Unrecht seien auch die Kosten vor Bezug nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG anerkannt worden, da dieser Sonderausgabenabzug nicht davon abhängig sei, daß ein entgeltlicher Erwerb vorliege.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den Steuerbescheid vom 30.01.1992 i.d.F. der EE vom 11.12.1992 zu ändern und die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgabenabzugsbeträge nach § 10 e EStG in Höhe von (7.454 DM nach § 10 e Ab...

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