Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherung bei Grundstücksübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt bei gleichzeitiger Weiterzahlung von Darlehenszins und Tilgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verbindlichkeiten, die der Übertragungsnehmer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks mit befreiender Wirkung übernimmt, mindern die Bereicherung des Übertragungsnehmers nicht, wenn der Übertragende sich den Nießbrauch vorbehält und sich verpflichtet, abweichend vom bürgerlich-rechtlichen Leitbild des Nießbrauches neben den Zinszahlungen auch die Tilgungsleistungen zu erbringen.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2; BewG § 6 Abs. 1-2; ErbStG § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen II R 60/99)

 

Gründe

Streitig ist, ob Verbindlichkeiten, welche die Klägerin (Klin.) im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes übernommen hat, den Wert des Erwerbes mindern, wenn die Übertragende sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat und die auf dem Grundstück ruhenden Lasten einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen trägt.

Frau S. hat durch notariellen Vertrag vom 28. Juni 1994 ihrer Tochter, der Klin. ein Grundstück in B. geschenkt. Der Einheitswert des Grundstückes betrug 82.800 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 28. Juni 1994 (Bl. 19 ff Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen. Eine Besteuerung dieses Übertragungsvorganges erfolgte nicht, da der Beklagte von einem Wert der Bereicherung unterhalb des Freibetrages ausging.

Durch weiteren notariellen Vertrag vom 21.12.1994 hat Frau S. der Klin. mit Wirkung auf den 31.12.1994 weitere Grundstücke in B. übertragen. Die Einheitswerte der Grundstücke betrugen zusammen 845.600 DM. Der Verkehrswert wird von den Parteien auf der Basis zweier Sachverständigengutachten übereinstimmend mit 3 Mio. DM angegeben. Die Übertragende hat sich den lebenslänglichen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten. Die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte wurden durch die Klin. einschließlich der gesicherten Darlehn übernommen.

Im einzelnen ist in dem notariellen Vertrag vom 21.12.1994 folgendes bestimmt:

§ 4 Abs. 2:

„Die in Abt. II und III der Grundbücher eingetragenen Belastungen werden mit sämtlichen zugrundeliegenden Rechten und Pflichten von dem Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung mit schuldbefreiender Wirkung für den Schenker übernommen, bei eingetragenen Grundpfandrechten insbesondere mit den zugrundeliegenden Rückzahlungsverpflichtungen einschließlich Zins- und sonstigen Nebenleistungen gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern, mit Wirkung zum Übergabestichtag. Die bis zum Übergabestichtag fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen auf die vorgenannten Grundpfandrechte werden vom Schenker getragen. Für die Dauer des Nießbrauchsrechts gelten die Regelungen in § 5.”

Nach dem weiteren Inhalt des § 4 unterwirft sich die Klin. in demselben Umfang wie die Übertragende der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

§ 5 Abs. 2 lautet:

„Sämtliche während der Dauer des Nießbrauchsrechts fällig werdenden grundstücksbezogenen Belastungen, insbesondere Grundsteuern, Zins- und Tilgungsleistungen für die gem. § 4 Ziff. 2 vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten, Versicherungsbeiträge, Müllabfuhr sowie die laufenden Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungsreparaturen einschließlich der Kosten für außergewöhnliche Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten und sämtlicher sonstiger auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich derjenigen, die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegen, werden vom Nießbrauchsberechtigten getragen.

Die während der Dauer des Nießbrauchsrechts für das Grundstück etwa anfallende Vermögensteuer wird dem Erwerber von dem Nießbrauchsberechtigten erstattet.”

Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1994 (Bl. 2 ff Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.

Die Valuten der von der Klin. übernommenen Darlehn betrugen auf den Übertragungsstichtag 1.027.998,38 DM. Zwischenzeitlich wurde die befreiende Schuldübernahme durch einen der beiden Gläubiger vollzogen. Die Übertragende tilgte vom Übertragungsstichtag bis zum 31.12.1997 insgesamt 202.126,57 DM.

Der Beklagte hat durch Schenkungsteuerbescheid vom 08. August 1995 die Schenkungsteuer für die Übertragung vom 21.12.1994 unter Berücksichtigung der Grundstücksschenkung vom 28. Juni 1994 auf 132.979 DM festgesetzt. Dabei wurde der Wert der Vorschenkung mit 115.080 DM angesetzt, eine Steuer für die Vorschenkung wurde nicht angerechnet. Der Stundungsbetrag wurde mit 61.258 DM festgesetzt. Die eingetragenen Grundpfandrechte und die dadurch gesicherten und von der Klin. übernommenen Darlehn hat der Beklagte nicht steuermindernd berücksichtigt. Auf den Schenkungsteuerbescheid vom 08. August 1995 (Bl. 26 ff Schenkungsteuerakte) nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Im Vorverfahren machte die Klin. geltend, die übernommenen...

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