Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtzinsen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs als der Regelbesteuerung oder der Durchschnittsbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegende Leistung?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Landwirtschaft und Forstwirtschaft stellen gesonderte, nicht zwangsläufig und untrennbar miteinander verbundene Tätigkeitsbereiche dar, die in § 24 UStG lediglich - neben anderen Betätigungen - unter dem Oberbegriff "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" zusammengefasst werden.

2) Verpachtet ein Steuerpflichtiger seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb, liegen hinsichtlich der Pachtzinsen keine "im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" i.S. des § 24 UStG . Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige weiterhin als Forstwirt tätig ist.

 

Normenkette

UStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen V R 6/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter die Pauschalierung gemäß § 24 UStG fällt.

Der Kläger (Kl.) betrieb ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.04.1989, auf den Bezug genommen wird, gründete der Kl. mit zwei weiteren Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im folgenden: GbR). Der Kl. verpachtete seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Einschluß von landwirtschaftlichen Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, Inventar und Aufwuchs, Wegerechten und Milchreferenzmengen an die GbR. Nicht mitverpachtet wurden das Wohnhaus des Kl., die forstwirtschaftliche Fläche (16,35 ha = 163.500 qm) und die Jagd- und Fischereiausübungsrechte und das Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen. Aus der forstwirtschaftlichen Fläche erzielte der Kl. in den Streitjahren keine Erlöse. Wegen der den Streitjahren vorhergehenden und nachfolgenden Jahre wird auf die vom Kl. eingereichte Aufstellung (Gerichtsakte – GA – Bl. 46) Bezug genommen. Der Pachtzins war für die einzelnen verpachteten Gegenstände aufgeschlüsselt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 25.04.1989 Bezug genommen. Die beiden anderen Gesellschafter der GbR betrieben in der Rechtsform einer GbR ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie ebenfalls an die GbR verpachteten. Die Pachtzinsen wurden bei der GbR als Aufwand und bei den Verpächtern als Erträge gebucht. Das Pachtverhältnis endete zum 30.04.1994.

Der Kl. behandelte die Pachtzinsen als der Durchschnittsbesteuerung unterliegende Entgelte aus Land- und Forstwirtschaft und erklärte für die Streitjahre 1992 bis 1994 keine steuerpflichtigen Umsätze. Nach einer Außenprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft vertrat der Prüfer die Auffassung, die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs des Kl. sei eine steuerbare und teilweise steuerpflichtige, der Regelbesteuerung unterliegende Leistung. Es wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 13 des Bp-Berichts vom 27.05.1997 Bezug genommen.

Der Bekl. setzte nach Maßgabe des oben genannten Außenprüfungsberichts die USt für die Streitjahre fest (USt-Bescheide 1992 bis 1994, jeweils vom 10.11.1997). Die Bescheide waren an den Kl. und seine Ehefrau gerichtet. Diese Bescheide wurden wegen falscher Adressierung vom Bekl. wieder aufgehoben. Mit USt-Bescheiden vom 05.01.1998 wurde die USt 1992 bis 1994 gegen den Kl. festgesetzt. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 28.01.1998).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kl. trägt vor, trotz der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebs habe seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung nicht geendet. Die Verpachtungsumsätze seien daher Teil der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und unterlägen der Durchschnittsbesteuerung. Wegen der Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche, die als sogenannter aussetzender Betrieb geführt worden sei und aus der wenn auch nicht in den Streitjahren – Erlöse erzielt worden seien, sei der Kl. weiterhin als Landwirt zu behandeln. Der landwirtschaftliche Betrieb des Kl. könne auch nicht als Teilbetrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden. Eine Aufteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft sei nicht zulässig. § 24 UStG spreche von „einem” land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, daß es sich nur um einen einzigen und nicht aufteilbaren Betrieb handeln könne. Es gebe auch vielfältige Abhängigkeiten zwischen der Land- und Forstwirtschaft. Diese Bereiche seien wirtschaftlich eng miteinander verbunden; z. B. werde eingeschlagenes Holz für Reparaturzwecke von landwirtschaftlichen Gebäuden verwendet, und Gebäude, die z. B. zur Lagerung von Schnittholz dienten, könnten weder eindeutig der Landwirtschaft noch der Forstwirtschaft zugeordnet werden. Darüber hinaus habe der Kl. auch den Eigenjagdbezirk bewirtschaftet.

Der Kl. beantragt,

die USt-Bescheide 1992 bis 1994 v...

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