Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmietung von Tennisplätzen durch den Arbeitgeber für die Belegschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuer 1984 – 1988

 

Leitsatz (amtlich)

Können die Arbeitnehmer kostenlos auf vom Arbeitgeber angemieteten Hallenplätzen Tennis spielen, so erhalten sie dadurch einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn; die vom Unternehmen für das Vorliegen eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses und damit einer nichtsteuerbaren Annehmlichkeit angeführte Verbesserung der betriebsinternen Kommunikation ist insoweit unbeachtlich, wenn zum einen tatsächlich nur 16 von weit über 100 Beschäftigten von dem Tennisangebot des Arbeitgebers Gebrauch machen und zum anderen der Tennissport eher eine Individualsportart und deshalb nicht dazu geeignet ist, eine Kommunikation zwischen größeren Teilen der Belegschaft zu fördern.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, wie die unentgeltliche Überlassung der von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer angemieteten Tennishallenplätze lohnsteuerrechtlich zu behandeln ist.

Der Beklagte (Bekl.) führte in der Zeit vom 8.12.1987 bis 8.1.1988 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch, die sich auf den Prüfungszeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.1986 bezog.

In den Jahren 1984 bis 1986 mietete die Klägerin für ihre am Tennissport interessierten Mitarbeiter Hallentennisplätze an.

Die Klägerin, die im Jahre 1983 einen Personalbestand von 116 Mitarbeitern und im Jahre 1986 von 156 Mitarbeitern hatte, machte ihre Mitarbeiter jeweils mit Anschlägen am „Schwarzen Brett” auf die Tennisspielgelegenheiten aufmerksam, die folgenden Wortlaut hatten:

„Auch in diesem Jahr sollen wieder Tennisplätze für die Mitarbeiter der Fa. … & … KG bereitgestellt werden. Die Tennisplätze werden am Freitag von 18.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt.

Wir bitten alle Mitarbeiter, die Interesse am Tennissport haben, sich in dieser Liste einzutragen.

Besonders möchten wir unsere neuen Mitarbeiter ansprechen, denn auch für Anfänger werden Übungsstunden eingerichtet.”

In der Wintersaison 1984/85 nahmen 16 Mitarbeiter diese Gelegenheit wahr.

Die Klägerin wandte für die Anmietung von Tennishallenplätzen folgende Beträge auf:

1984

1985

1986

3.906 DM

2.688 DM

4.032 DM

Die Klägerin hatte diese Beträge nicht als Arbeitslohn angesehen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Der Bekl. sah die Anmietung der Tennisplätze und deren kostenlose Überlassung an Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen an und führte eine Nachversteuerung gemäß § 40 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Nettosteuersatz von 60,9 % durch. Die von der Klägerin zu wenig einbehaltene Lohnsteuer erhob der Beklagte mit Nachforderungsbescheid vom 16.3.1988 nach. Mit diesem Bescheid wurden darüber hinaus noch weitere Lohnsteuern aus Gründen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, nacherhoben.

Nach erfolglosem Vorverfahren, in welchem die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung keine Einspruchsbegründung vorlegte, erhob sie am 25.7.1988 Klage. Sie ist der Ansicht, es sei kein geldwerter Vorteil, sondern nur eine Annehmlichkeit, daß sie ihren am Tennissport interessierten Mitarbeitern angemietete Tennishallenplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Das ergebe sich daraus, daß diese Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt worden seien, denn im Vordergrund habe die Überlegung gestanden, ein günstiges Betriebsklima zu schaffen, um dadurch die bessere Zusammenarbeit zwischen den betrieblichen Teilbereichen zu erreichen. Auch seien die Tennisplätze nicht angemietet werden, um dem einzelnen Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil zu gewähren, sondern um der Belegschaft zusätzliche Möglichkeiten der Kommunikation im Rahmen der von der Klägerin angebotenen sportlichen Betätigung zu geben.

Hierfür spreche auch, daß der Aushang an alle Mitarbeiter gerichtet gewesen sei und ausdrücklich auch potentielle Tennisspieler angesprochen habe. Das Angebot habe ausnahmslos für alle Mitarbeiter gegolten, so daß sich dieser Leistung der Klägerin keine individuelle Gegenleistung eines Arbeitnehmers gegenüberstellen lasse.

Ferner sei keine Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer erfolgt, weil die Klägerin mit der Anmietung der Tennishallenplätze Sachleistungen gewährt habe, die der ganzen Belegschaft zur Verfügung gestellt worden seien.

Auch könne nicht unter dem Gesichtspunkt von ersparten Aufwendungen der Arbeitnehmer als Arbeitslohn ausgegangen werden, denn es könne nicht angenommen werden, daß diese sich auch ohne das Angebot der Klägerin Jeweils einen Tennisplatz angemietet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Belegschaftsmitglieder erst durch den Aushang der Klägerin zum Tennisspielen angeregt worden seien; das gelte insbesondere für die potentiellen Tennisspieler.

Vergleichbar der Teilnahme von Arbeitnehmern an vom Arbeitgeber organisier...

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