Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten, die neben der Einkunftserzielung auch dem Elternbesuch dienen

 

Leitsatz (redaktionell)

Fahrtkostenaufwendungen zur Verwaltung von Vermögen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Aufenthalt in einer Einliegerwohnung des Elternhauses für eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung spricht.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 62/03)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten.

Der Kläger war seit dem 01.04.1995 in E … als Diplom-Ingenieur nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie – negative – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Land- und Forstwirtschaft. In 2002 wechselte er seine Beschäftigungsstätte und verlegte seinen Wohnsitz nach I ….

Bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres ließ das zuständige Finanzamt E … die bei den unterschiedlichen Einkünften geltend gemachten (anteiligen) Fahrtkosten des Klägers nach G … in Höhe von insgesamt 1.663,88 DM mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich hierbei um auch aus privaten Gründen veranlasste Fahrten, denn er habe in G … sein Elternhaus. Für Vorjahre hatte der Kläger angegeben, ein geringer Teil jeder Fahrt nach G … habe auch dem Besuch der Familie gedient (täglich ca. zwei Stunden). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger trägt vor, die Fahrten nach G … habe er unternommen, um sein dortiges Vermögen zu verwalten. Hierzu seien Arbeiten erheblichen Umfangs zu verrichten gewesen, die nicht von E … aus hätten erledigt werden können. Für jede der von ihm geltend gemachten vier Fahrten nach G … im Februar, Juni, Oktober und November habe er den jeweiligen mit der Reise verbundenen Zweck angegeben. Er habe hierfür Aufwendungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 256,87 DM, im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 682,74 DM und im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 724,27 DM getragen, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe.

Übernachtet habe er in der Einliegerwohnung des von seinem Vater bewohnten Zweifamilienhauses. Die übrigen Räume dieser Wohnung hätten ausschließlich seine Geschwister genutzt. Der private Anlass der Fahrten liege deutlich unter 10%.

Im Übrigen widerspreche die Behandlung der Fahrtkosten durch das Finanzamt E … Art. 3 Grundgesetz (GG) und sei verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass anderen Personengruppen, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen am Ort ihres Vermögens hätten, ein Werbungskostenabzug nicht verwehrt sei. Er werde durch das Verhalten des Finanzamtes diskriminiert (Verstoß gegen Art. 6 GG).

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 31.10.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung Aufwendungen für Fahrten nach G … bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von insgesamt 1.663,88 DM zu berücksichtigen, hilfsweise im Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen setze voraus, dass die unternommenen Fahrten ausschließlich oder ganz überwiegend durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen bzw. durch die Verwaltung des Kapitalvermögens veranlasst seien und nicht zugleich maßgeblich auf privaten Gründen beruhten. Bei Vorliegen sowohl von privaten als auch die Einkunftsarten betreffenden Gründen wie hier stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Abzug von anteiligen Reisekosten als Werbungskosten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fahrtkostenabrechnungen des Klägers 05.02.-07.02.1998, 25.06.-28.06.1998, 23.10.-25.10.1998 und 26.11.-29.11.1998 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten steht § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Die Fahrtkosten nach G … dienten nach Auffassung des Gerichts u.a. dem regelmäßigen Besuch der Familie des Klägers und waren damit – auch – privat veranlasst. Im Übrigen verstößt die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht gegen grundgesetzliche Vorschriften. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des Gerichts vom 24.09.2001 (Az.: 10 K 3754/00E, 10 K 4717/00E, 10 K 5053/00E) Bezug genommen (zur Bezugnahme vgl. Beschluss des BFH vom 17.12.1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage ist angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klärung...

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