Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ausbildungskosten für eigene Kinder zählen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten und sind nur unter den spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen abziehbar.

2) Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Aufwendungen eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen.

3) Als Betriebsausgaben abziehbar sind solche Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.

4) Ausbildungskosten für eigene Kinder können danach nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind eine Vereinbarung zugrunde liegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich standhält. Insbesondere muss nachgewiesen sein, dass die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen VIII R 49/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in den Streitjahren 2001 und 2002 vom Beigeladenen Dr. Dr. D. B. (D.B.) für die Ausbildung seines Sohnes Dr. T. B. (T.B.) getragenen Kosten zu Recht nicht zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen worden sind.

Der Beigeladene D.B. und die Beigeladene Dr. A. H. (H.) betrieben in 2001 und 2002 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 16.12.1992. An der Klin. waren in 2001 und 2002 der Beigeladene D.B. zu 2/3 und die Beigeladene H. zu 1/3 beteiligt. § 29 des Vertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lautete u.a.: „(1) Die Gesellschaft kann weitere Kieferorthopäden aufnehmen.” T.B. trat mit Vertrag vom 27.05.2004, auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, ab 01.07.2004 in die Gesellschaft ein, nachdem er mit beiden Beigeladenen am 01.02.2002 über einen Eintritt in die Klin. verhandelt hatte. Laut § 17 des Vertrages vom 27.05.2004 waren ab 01.07.2004 der Beigeladene D.B. zu 2/9, die Beigeladene H. zu 3/9 und T.B. zu 4/9 am Gewinn und Verlust der Praxisgemeinschaft beteiligt. Die Beigeladene H. schied zum 31.03.2007 aus der Gesellschaft aus.

Der Beigeladene D.B. besaß eine kassenärztliche Zulassung als Facharzt für Kieferorthopädie, die er mit Ablauf des 30.09.2004 altersbedingt aufgrund der Vollendung des 68. Lebensjahrs zurückgeben musste. In der Folgezeit war er – wenn auch nur in geringem Umfang – noch in der Praxis beruflich tätig.

T.B. schrieb nach Beendigung seines zahnärztlichen Studiums seine Doktorarbeit und legte am 21.07.2000 seine Promotionsprüfung ab. Am 26.09.2000 schloss die Klin. mit T.B. einen „Anstellungsvertrag für den Ausbildungsassistenten” ab, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Laut § 1 wurde T.B. mit Wirkung vom 01.10.2000 bei der Klin. unbefristet als Ausbildungsassistent tätig. Am 01.03.2001 schloss die Klin. mit T.B. einen sog. Ausbildungsvertrag, auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird. Dessen § 1 lautet auszugsweise: „Die Gemeinschaftspraxis ermöglicht T.B. eine Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie in der … klinik für Kieferorthopädie der X.-Universität Y.. Hierfür wird die Gemeinschaftspraxis die X.-Universität … mit der Durchführung einer Studie mit dem Thema: „Das … für die Kieferorthopädie im Vergleich zum …” unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. med. S. Z. als Direktor der … klinik für Kieferorthopädie beauftragen. Gleichzeitig wird die Gemeinschaftspraxis die für die Durchführung der Studie erforderlichen Sach- und Personalmittel zur Verfügung stellen, insbesondere ein …-gerät …, die zur Durchführung der …-versuche erforderlichen … sowie die Vergütung für eine nach … dotierte Stelle für ein Jahr. Die Gesamtaufwendungen der Gemeinschaftspraxis werden rund DM … betragen. T.B. tritt vom 01.04.2001 bis 31.03.2002 als wissenschaftlicher Assistent in die Dienste der X.-Universität … T.B. absolviert in der … klinik für Kieferorthopädie … eine Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie.” In § 2 Ziff. 1 verpflichtete sich T.B., nach Beendigung seiner Tätigkeit in der … klinik und einer anschließenden zweijährigen Ausbildung in einer zahnärztlichen Praxis in die Praxis der Klin. einzutreten. In § 2 Ziff. 2 verpflichtete sich T.B., die der Gemeinschaftspraxis entstehenden Aufwendungen anteilig zu erstatten, wenn in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dessen Beginn das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klin. und T.B. von T.B. oder von der Klin., von letzterer nur aus wichtigem Grunde gekündigt wurde. In § 3 verpflichtete sich die Klin., T.B. nach Beendigung seiner Facharztausbildung als Gesellschafter aufzunehmen. In dem Ausbildungsvertrag vom 01.03.2001 befindet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf den Anstellungsvertrag für den Ausbildungsassistenten vom 26.09.2000. Ebenfalls...

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