Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid bei § 35 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Grundlagenbescheid. Folglich findet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bezüglich des Einkommensteuer-Bescheides Anwendung, wenn der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben wird, weil die Einkünfte umqualifiziert werden.

2) Einer Änderung des Einkommensteuerbescheides steht § 176 AO nicht entgegen; eine Billigkeitsmaßnahme scheidet ebenfalls aus.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 163, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 35 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine ursprünglich gem. § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährte Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer (ESt)-Bescheiden nach Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus selbständiger Arbeit und Aufhebung der parallel ergangenen Festsetzungen von Gewerbesteuer-Messbeträgen durch entsprechende Änderung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin.) ist als Berufsbetreuerin tätig. Die Gewinne ermittelte sie in den Streitjahren gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Gewinne betrugen im Jahr 2001: xx.xxx DM und im Jahr 2004: xx.xxx EUR.

Daneben erzielten beide Kl. in den Streitjahren 2001 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus Kapitalvermögen, über deren steuerliche Behandlung kein Streit besteht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2001 xxx.xxx DM und im Jahr 2004 xx.xxx EUR.

Ursprünglich hatte das Finanzamt (FA) die Einkünfte der Klin. als Berufsbetreuerin entsprechend der damaligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 04.11.2004 IV R 26/03, BStBl. II 2005, 288) als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Auf der Grundlage der erklärten Gewinne hatte es für die Jahre 2001 und 2004 Gewerbesteuer-Messbeträge festgesetzt, und zwar für 2001 auf xxx DM (xx,xx EUR) und für 2004 auf xxx EUR.

Bei der Veranlagung zur ESt des Jahres 2001 mit dem Bescheid vom 25.11.2004 hatte das FA wegen der gewerblichen Einkünfte die ESt gem. § 35 EStG um 265 DM ermäßigt. Für 2004 war aus diesem Grund die ESt in dem Bescheid 03.11.2006 um 393 EUR niedriger festgesetzt. Die ESt-Festsetzungen beider Streitjahre wurden bestandskräftig.

Die die Jahre 2001 und 2004 betreffenden GewSt-Messbescheide sowie der GewSt-Messbescheid des Vorjahres 2000 wurden von der Klin. mit der Begründung, dass die von ihr erzielten Einkünfte nicht gewerblicher Natur seien, angefochten. Das Verfahren wurde zunächst allein wegen des GewSt-Messbetrages 2000 weiter geführt. Nachdem die wegen dieses Bescheids beim FG Münster erhobene Klage – 6 K 2787/03 G – zunächst erfolglos geblieben war, änderte der BFH in dem daraufhin geführten Revisionsverfahren VIII R 14/09 seine Rechtsauffassung und qualifizierte die Einkünfte der Klin. als Berufsbetreuerin als solche aus selbständiger Arbeit. Den angefochtenen Gewerbesteuer-Messbescheid 2000 hob der BFH mit dem Urteil vom 15.06.2010 auf – Az: VIII R 14/09 (BStBl. II 2010, 909).

In den danach noch offenen Einspruchsverfahren betreffend GewSt-Messbescheide 2001 (Höhe: xxx DM bzw. xx,xx EUR) und 2004 (Höhe: xxx EUR) behandelte das FA nunmehr die in diesen Jahren aus der Betreuungstätigkeit der Klin. erzielten Einkünfte ebenfalls als freiberuflich. Mit den geänderten Bescheiden vom 25.08.2010 setzte es die GewSt-Messbeträge 2001 und 2004 jeweils auf 0 DM bzw. 0 EUR fest. Diese Bescheide enthielten die Erläuterung:

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrages wird aufgehoben, vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 14/09.

Hinsichtlich der Festsetzung der ESt der Jahre 2001 und 2004 vertrat das FA nunmehr die Rechtsauffassung, dass eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG nicht mehr zu berücksichtigen sei. Es sah die Festsetzung der GewSt-Messbeträge als Grundlagenbescheide für den Abzug der Ermäßigungsbeträge an. Nach Aufhebung der Bescheide über die GewSt-Messbeträge waren seiner Meinung nach die ESt-Bescheide dieser Jahre als Folgebescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend zu ändern.

Mit den daraufhin unter Bezugnahme auf diese Vorschrift ergangenen Änderungsbescheiden vom 30.08.2010 setzte das Finanzamt die ESt für 2001 auf xx.xxx DM (x.xxx,xx EUR) sowie für 2004 auf x.xxx EUR fest. In den Erläuterungen war jeweils ausgeführt: „Die Änderung erfolgt aufgrund des Urteils des BFH vom 15.06.2010 (VIII R 14/09). Da keine Gewerbesteuerpflicht besteht, entfällt auch die Steuerermäßigung des § 35 EStG”. Für 2001 waren keine Nachzahlungen zur ESt festgesetzt und für 2004 solche in Höhe von xx EUR.

Gegen die ESt-Bescheide legten die Kl. am 28.09.2010 Einspruch ein. Hilfsweise machten sie mit Schreiben vom 09.11.2010 zusätzlich gelt...

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