Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls die besondere Bedeutung des Geschäftsführers für das Unternehmen und das mit der Erteilung verbundene eigenwirtschaftliche Interesse der Gesellschaft an der Sicherung der Tätigkeit des Geschäftsführers, steht die geringfügige Überschreitung des 60. Lebensjahres im Zeitpunkt der Erteilung einer Pensionszusage um zwei Monate und die Unterschreitung des zehnjährigen Erdienungszeitraums um ebenfalls zwei Monate der Anerkennung einer Pensionszusage nicht entgegen.

2) Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt hingegen vor, wenn die Gesellschaft die erteilte Zusage trotz verminderten Tätigkeitsumfangs und verminderten Geschäftsführergehalts nicht entsprechend anpaßt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; EStG § 6a; KStG § 8

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter der Klägerin (Klin).

Die Klin wurde mit notarieller Urkunde vom 10.02.1983 unter dem Namen AGmbH gegründet.

Mit notarieller Urkunde vom 16.04.1993 wurde das Stammkapital der Klin von 60.000,– DM auf 100.000,– DM erhöht. Gesellschafter der Klin waren ab diesem Zeitpunkt Dipl.-Ing. Dr. T. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 60.000,– DM und Dipl.-Ing. Dr. L. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 40.000,– DM. Beide Gesellschafter wurden zugleich zu Geschäftsführern der Klin bestellt. Gleichzeitig wurde in dieser notariellen Urkunde die Klin auf den Namen B. GmbH umbenannt. Der Unternehmensgegenstand wurde mit Beratung, Planung, Berechnung und Montageüberwachung auf allen Gebieten der Bautechnik festgelegt.

Das Stammkapital der Klin wurde mit notarieller Urkunde vom 26.06.1996 auf 200.000,– DM erhöht und es wurden zwei neue Gesellschafter aufgenommen. Gesellschafter der Klin ab diesem Zeitpunkt waren Dr. T. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 65.000,– DM, Dr. L. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 65.000,– DM, Prof. Dr. Ing. Q. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 60.000,– DM und Dipl.-Ing. C. mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 10.000,– DM.

Auf Ihren jetzigen Name wurde die Klin am 26.01.2000 umbenannt. Gleichzeitig wurde ein weiterer Gesellschafter aufgenommen.

Mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. T. schloss die Klin. am 26.04.1993 einen Anstellungsvertrag, der mit Vollendung des 70. Lebensjahres enden sollte.

Mit gleichem Datum erteilte die Klin. dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. T., der am 19.02.1933 geboren wurde und seit dem 01.10.1988 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin. tätig ist, eine Pensionszusage über eine Altersrente mit Vollendung des 70. Lebensjahres in Höhe von 3.000,– DM monatlich sowie eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Altersrente. Bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Dienst der Klin. vor Eintritt des Versorgungsfalles bleibt die Pensionsanwartschaft im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit erhalten.

Zur Übernahme eines Prüfingenieurbüros in C. wegen des Versterbens des bisherigen Inhabers wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. T. vom Wettbewerbsverbot des § 13 des Gesellschaftsvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 16.03.1996 befreit. Ab Juli 1996 wurde sein monatliches Festgehalt, das im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage 12.000 DM betrug, wegen verringerten Tätigkeitsumfangs auf 5.140 DM gesenkt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.03.2000 wurde das Pensionierungsalter auf die Vollendung des 71. Lebensjahres angehoben.

Mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. L. schloss die Klin. ebenfalls am 26.04.1993 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab, der mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden sollte. Gleichzeitig wurde dem am 02.06.1946 geborenen und seit dem 01.04.1993 bei der Klin. tätigen Geschäftsführer eine Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 5.000,– DM monatlich zugesagt. Darüber hinaus wurde eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100 % der Altersrente sowie eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Altersrente vereinbart.

Mit dem späteren Gesellschafter Dr. Q. schloss die Klin. am 31.05./01.06.1996 einen Anstellungsvertrag. Danach war er für alle Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Klin. zuständig. Die technischen Aufgaben hat der Gesellschafter danach eigenverantwortlich und die übrigen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführern wahrzunehmen. Der Anstellungsvertrag soll mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Die Vergütung bestand in einem monatlichen Festgehalt von 12.000,– DM und einer 10%-igen Gewinntantieme.

Mit Datum vom 31.05.1996 erteilte die Klin. dem späteren Gesellschafter Dr. S., der am 24.12.1938 geboren ist und zum 01.06.1996 seine Tätigkeit bei der Klin. aufnahm, eine Altersrente mit Vollendung des 68. Lebensjahres in Höhe von 3.000,– DM sowie eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Altersrente. Bei Ausscheiden vor dem 68. Lebensjahr war die Altersversorgung anteilig zu kürzen.

Dem ...

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