Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundung der Einkommensteuer 1995 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

 

Tenor

Von der mit Bescheid vom 03.01.1997 festgesetzten Einkommensteuer 1995 werden

1.309.254,80 DM bis zum 03.01.1998,

1.309.254,80 DM bis zum 03.01.1999,

1.309.254,80 DM bis zum 03.01.2000 und

1.309.254,80 DM bis zum 03.01.2001 gestundet.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die auf einen Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu stunden ist.

Der Kläger besaß in 1995 einbringungsgeborene Anteile an der … GmbH, … im Nennwert von 5.999.000 DM.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 beantragte er die Besteuerung der Anteile zum 30. Dezember 1995 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG. Gleichzeitig beantragte er die Teilzahlung (Stundung) der auf den Gewinn von 24.745.785 DM entfallenden Einkommensteuer in fünf gleichen Jahresbeträgen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG.

Die … GmbH wurde zum 31. Dezember 1995 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Dies führte beim Kläger gemäß § 10 Abs. 1 UmwStG zur Anrechnung von Körperschaftsteuer im Betrag von 21.868.768 DM, die der Beklagte bei der Abrechnung der festgesetzten Einkommensteuer 1995 im Bescheid vom 03. Januar 1997 berücksichtigte.

Den Antrag auf Teilzahlung (Stundung) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1997 ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1997 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen am 18. Juli 1997 eingelegten Klage begehrt der Kläger weiterhin Stundung.

Da die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt sei, bestünde ein Rechtsanspruch auf die Stundung.

Die Umwandlung der … GmbH in eine Kommanditgesellschaft stehe der Stundung nicht entgegen, da es sich hierbei weder um eine Veräußerung noch um einen veräußerungsgleichen Vorgang i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 5 und 6 UmwStG handele.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 25. Februar 1997 und unter Aufhebung seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1997 zu verpflichten, dem Kläger die Stundung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG für die Besteuerung seiner einbringungsgeborenen Anteile an der … GmbH nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entsprechend seinem Antrag vom 29. Dezember 1995 zu gewahren,
  2. die Zuziehung des Dipl-Kfm … Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, im Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären,
  3. im Unterliegensfalle die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen,
  4. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Zwar hatten die Kläger bei wortgetreuer Auslegung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 UmwStG einen Stundungsanspruch

Die den Vorschriften der §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 21 Abs. 2 Satz 5 und 6 UmwStG zugrundeliegende Gesetzessystematik lasse jedoch den Rechtsgedanken erkennen, daß bei Vorgängen, die mit den Ersatzrealisationstatbeständen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 UmwStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stunden und die wie bei der Veräußerung, der Kapitalherabsetzung sowie der Auflosung einen entsprechend hohen Liqudititätszufluß beim Anteilseigner auslosten, eine Stundung nicht gerechtfertigt sei Durch die Umwandlung der … GmbH in eine KG am 31.12.1995 sei dem Kläger Liquidität in Form der Körperschaftsteuer, die auf dem verwendbaren Eigenkapital lastete, in Höhe von 21.868.768 DM zugeflossen (§ 10 Abs. 1 UmwStG), so daß deshalb eine Stundung ungerechtfertigt sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 UmwStG kann die auf den antragsgemäß zu versteuernden Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je 1/5 entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 04. Dezember 1991 I R 163/90, BStBl. II 1993, 362).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Einkommensteuer, deren Stundung begehrt wird, auf einen Veräußerungsgewinn entfällt, den der Kläger nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ausgelöst hat. Bei den GmbH-Anteilen handelt es sich um einbringungsgeborene Anteile, die der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin durch eine Sacheinlage i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem Teilwert erworben hat. Desweiteren ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die Entrichtung der Teilbeträge aufgrund der Liquiditäts- und Vermögenssituation der Kläg...

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