Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen VIII R 7/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung des ESt-Bescheides 1989 vom 28.12.1993 wird die ESt anderweitig auf 104.962 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Verlustrücktrag aus 1992 in 1990 beträgt 315.282 DM. Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 81,5 v.H. und dem Beklagten zu 18,5 v.H. auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß:

Der Streitwert betrug bis zum 24.1.1996 522.674 DM, für die Zeit danach 327.082 DM.

 

Gründe

Streitig ist, ob Schuldzinsen in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin (Klin.) zu 1 und ihr am 29./30.8.1994 verstorbener Ehemann W. K (K) wurden in den Streit jähren 1988–1990 zur ESt zusammenveranlagt.

K erwarb mit Wirkung vom 8.1.1990 (Eintragung ins Handelsregister) 9060 Aktien im Nennbetrag von jeweils 100 DM der … AG (AG) zum Kaufpreis von 20 Millionen DM. Dies entsprach einer Beteiligung von 20 v.H. am Grundkapital von 4.530.000 DM nach der Kapitalerhöhung. Den Kaufpreis finanzierte K durch Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von 16,54 Mio und im übrigen aus Eigenmitteln.

Die Aktien stammten aus einer am 19.12.1989 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der AG.

Die Aktien wurden aufgrund eines Treuhandvertrages vom 19.12.1989 von Herrn M. T. (T) treuhänderisch für K gehalten. Mit einem weiteren Vertrag vom 19.12.1989 vereinbarten K und T ein Ankaufsrecht und eine Erwerbsverpflichtung für T. Danach hatte T das Recht, die Aktien für 20 Mio DM zurückzuerwerben. Der Kaufpreis erhöhte sich jährlich um 15 v.H. abzüglich zwischenzeitlicher Ausschüttungen. K seinerzeit konnte von T verlangen, daß dieser die Aktien zu denselben Bedingungen zurückerwarb. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 81–88 Gerichtsakten) Bezug genommen.

Das EK 04 der … AG betrug zum 31.12.1989 13.420.000 DM. K verkaufte die Aktien am 8.8.1990 für 20 Mio DM an T.

K gewährte T zunächst über den Betrag von 20 Mio DM ein Darlehen zum Zinssatz von 8 v.H. bis zum 15.11.1990. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Rückzahlung eines Betrages von 15 Mio DM, während über den weiteren Betrag von 5 Mio DM ein weiteres Darlehen eingeräumt wurde, das mit Vertrag vom 27.11.1991 nochmals verlängert wurde. Auf die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen (Hefter ESt) wird Bezug genommen. Auf die Beteiligung erhielt der Kl. in 1990 eine steuerfreie Kapitalrückzahlung (Ek 04) in Höhe von 2.118.274 DM sowie steuerpflichtige Ausschüttungen von 554.853 DM (berichtigte Dividendengutschrift Bl. 67 Gerichtsakte).

Bei den Fremdmitteln handelt es sich um ein Darlehn bei der Deutschen Bank über 9 Mio DM mit einer Laufzeit von 5 Jahren zum Zinssatz von ca, 7,2 % (bis 1994), ein weiteres Darlehn bei der Deutschen Bank G. über 2,54 Mio DM mit einer Laufzeit von 2 Jahren bis 1991 zum Zinssatz von ca. 8,8 % und ein Darlehn ohne feste Laufzeit bei der Volksbank C. über 5 Mio DM.

Neben der Ablösung der weiteren Darlehen verwandte der Kl. die am 15.11.1990 zurückgezahlten Mittel zur Finanzierung einer Postanleihe in Höhe von 11,4 Mio DM zu einem Zinssatz von 9 v.H.

Das Darlehn über 9 Mio wurde planmäßig fortgeführt und getilgt. Auf dieses Darlehn zahlte der Kl. in 1989 ein vereinbartes Disagio in Höhe von 540.000 DM. Weiter fielen Darlehnszinsen auf die Darlehen in 1989 in Höhe von 24.098,61 DM und in 1990 in Höhe von 1.164.999,50 DM an. K behandelte diese Aufwendungen als Finanzierungskosten als Wk bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen in 1989 und 1990. Der Beklagte (Bekl.) führte die ESt-Veranlagungen für die Streitjahre 1989 und 1990 zunächst entsprechend den eingereichten ESt-Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO durch. Bei einer Überprüfung von Amts wegen vertrat der Bekl. die Ansicht, daß die streitigen Finanzierungskosten nicht der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gedient hätten, sondern mit der Erzielung der steuerfreien Ausschüttung in Zusammenhang stünden und versagte den Wk-Abzug. Die Änderung der Veranlagungen 1989 mit Bescheid vom 30.7.1993 und 1990 vom 6.7.1993 führte gleichzeitig zum Wegfall eines Verlustabzugs in 1988, so daß auch die Veranlagung 1988 mit Bescheid vom 27.7.1993 geändert wurde.

Auf die geänderten Bescheide, insbesondere die Anlage zum ESt-Bescheid 1990 vom 6.7.1993, wird Bezug genommen. Im anschließenden Einspruchsverfahren kam der Bekl. zu dem Ergebnis, daß die streitigen Schuldzinsen nur insoweit zu kürzen seien, als sie auf den Zeitraum des Bestandes der Kapitalanlage entfielen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bekl. vom 15.9.1993 (Hefter Ei...

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