Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im privaten Einfamilienhaus, die über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehen und den Wert des gesamten Hauses nachhaltig erhöhen, erhöhen anteilig den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen VIII R 16/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmers des Klägers.

Die Kläger werden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 1943 geborene Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und (jeweils in geringem Umfang) gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Leibrente.

Die Kläger wohnen in einem im Jahr 1959/1960 erbauten Einfamilienhaus, welches eine Wohnfläche von 184,37 qm aufweist. Seine selbständige Steuerberatungstätigkeit betreibt der Kläger von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, welches 15,55 qm groß ist. Damit beträgt der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – 8,43 %. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bildet.

Die Kläger haben im Streitjahr das Badezimmer und den Flur vor dem Badezimmer in ihrem Wohnhaus umfangreich umgebaut. Anlass für den Umbau des Badezimmers war, dass zuvor die Abwasserleitungen von Dusche und Badewanne kein hinreichendes Gefälle aufwiesen. Ferner wurde das Badezimmer im Hinblick auf das Lebensalter der Kläger vorsorglich behindertengerecht umgebaut. Um einen besseren Ablauf des Wassers aus der Dusche zu gewährleisten, wurde diese auf die andere Seite des Raumes verlegt, auf welcher sich die Abwasserleitungen befinden, um so durch kürzere Abwasserleitungen ein stärkeres Gefälle zur erreichen. Um Platz für den behindertengerechten Umbau – insbesondere durch eine breitere Tür – zu schaffen, wurde die Badewanne ersatzlos entfernt und an die Stelle der ehemaligen Badewanne durch einen Durchbruch eine neue (breitere) Tür zum Flur geschaffen. Die ehemalige Tür wurde zugemauert. An die Wand, wo sich ursprünglich die Eingangstür zum Bad befand, wurden die Toilette und das Bidet versetzt (einschließlich neuer Zu- und Abwasserleitungen).

Ferner wurde der Waschtisch einschließlich der Zu- und Abwasserleitungen sowie die Stromanschlüsse verlegt. Der Boden einschließlich der Fußbodenheizung wurde erneuert. Zudem wurde ein Heizkörper in das Badezimmer eingebaut und an die Zentralheizung angeschlossen. Das gesamte Bad (Boden und Wände) wurde neu gefliest. Aufgrund der Versetzung und Verbreiterung der Eingangstür waren auch Maurer- und Malerarbeiten sowie Bodenarbeiten im Flur vor dem Badezimmer erforderlich. Dabei geht die Badezimmertür von einem Flur ab, auf welchem sich insgesamt vier Türen befinden. Darunter auch die Tür zum Arbeitszimmer des Klägers. Da eine neue (breitere) Badezimmertür in einem identischen Erscheinungsbild (Esche weiß) zu den weiteren drei (alten) Türen des Flures vom damaligen Hersteller der Türen nicht mehr angeboten wurde, tauschten die Kläger alle vier Türen des Flures aus. Zudem wurde der Boden im Flur wegen der Versetzung der Badezimmertür angepasst. Schließlich wurden einige Rollläden im Haus – einschließlich jener im Badezimmer – reparierte bzw. erneuert und elektrifiziert.

Die gesamten Umbaukosten für Bad, Flur und Rollläden – einschließlich der Kosten für Einrichtungsgegenstände wie Handtuchhalter und Lampen – beliefen sich auf 40.475,18 € (ohne Einrichtungsgegenstände und Lampen 38.822,87 €) und setzten sich gemäß den Angabe in der Einkommensteuererklärung wie folgt zusammen:

…, Rollladenreparatur

1.008,01 €

…, Bad-Modernisierung

18.251,74 €

…, Verlegung einer Tür und Fliesenarbeiten

7.140,00 €

…, Elektroarbeiten

2.606,64 €

…, Fliesen

2.485,24 €

…, Glaswand

1.102,54 €

…, Trockenbau

776,59 €

…, Türen

4.446,71 €

…, Anstreicharbeiten

2.657,71 €

Summe:

40.475,18 €

Die gesamten Aufwendungen für das Wohnhaus (einschließlich Abschreibung für Abnutzung, Nebenkosten und Gartenarbeiten) betrugen im Jahr 2011 52.198,44 €. Hiervon machten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Anteil von 8,43 % und somit in Höhe von 4.400,33 € für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben erklärten sie einen Gewinn d...

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