Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Versicherungsvertreter mit Superprovision für die von ihm geschulten Außendienst-Versicherungsvertreter, der Schulungen für diese abhält, ist eher als beratender Gewerbetreibender und nicht als selbständig unterrichtend tätiger Freiberufler zu qualifizieren.

2) Die Aufforderung zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO ist in diesem Fall rechtmäßig.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 141; EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 4 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger gewerblich oder freiberuflich (unterrichtend) tätig ist. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten auch um die Verpflichtung des Klägers, seinen Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.

Der Kläger ist gelernter Versicherungsvertreter. Zunächst war er als nichtselbständiger Außendienstmitarbeiter für die K-Versicherung tätig. Ende des Jahres 1999 ernannte ihn die K-Versicherung zum Landesärztegeschäftsstellenleiter. Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt dem Kläger u.a. die fachliche Betreuung der ihm unterstellten Außendienstmitarbeiter im Bereich der Heilberufe (vgl. Nachtrag Nr. 10 zur Vereinbarung vom 15.10.1992). Zu seinen Aufgaben gehört es, über aktuelle Vertriebsstrategien und Produktinnovationen zu informieren, versicherungsfachliche Kenntnisse in den Sparten Kranken-, Lebens- sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen zu vermitteln sowie im Rahmen von Verkaufsschulungen Kommunikationstraining zu geben. Ferner steht der Kläger den ihm unterstellten Außendienstmitarbeitern beim Abschluss von Versicherungsverträgen prozessbegleitend und beratend zur Verfügung.

Die Tätigkeit als Landesärztegeschäftsstellenleiter nimmt der Kläger als selbständig tätiger Unternehmer wahr. Zu diesem Zwecke meldete er ein Gewerbe für ein Organisationsbüro und für Finanzdienstleistungen an.

Der Kläger wird von der K-Versicherung neben einem fixen Kostenzuschuss und einer garantierten Provision erfolgsabhängig vergütet. Er partizipiert von den Provisionen für Versicherungsabschlüsse derjenigen Außendienstmitarbeiter, für deren fachliche Betreuung er zuständig ist (Superprovisionen).

Für die Jahre 1999 bis 2004 erklärte der Kläger, der sich zu dieser Zeit selbst als „Versicherungsvertreter” bezeichnete, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –). Aufgrund der von ihm eingereichten Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2004 setzte der Beklagte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 betrug EUR xxxxx. Die Bescheide für die Jahre 1999 bis 2004 sind bestandskräftig.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 14.05.2007 verpflichtete der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Höhe des Gewinns des Jahres 2004, ab 01.01.2008 Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (§ 141 der AbgabenordnungAO –). Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug erstmals vor, nicht – wie in der Vergangenheit falsch dargestellt – als Versicherungsvertreter tätig zu sein, sondern im Unternehmen der K-Versicherung eine lehrende, d.h. unterrichtende Tätigkeit auszuüben. Er sei für die Schulung der Mitarbeiter der Versicherung in der Zielgruppe Ärzte tätig. Die von ihm vermittelten Kenntnisse erfolgten aufgrund eines ausgearbeiteten Lehrprogramms. Es handele sich nicht um eine Individualschulung.

Für das Streitjahr 2005 reichte der Kläger keine Gewerbesteuererklärung ein. Der Beklagte schätzte mit Bescheid vom 28.03.2008 unter Rückgriff auf die im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärten und veranlagten Einkünfte in Höhe von EUR xxxx (zuzüglich der Hälfte der Entgelte für Dauerschulden in Höhe von EUR xxx) den Gewerbesteuermessbetrag 2005 auf EUR xxxx. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Einspruch und berief sich auf die (nicht gewerbesteuerbare) Freiberuflichkeit seiner Tätigkeit.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit zusammengefasstem Bescheid vom 27.08.2008 zurück. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, unterrichtend im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG tätig zu sein. Es handele sich im Wesentlichen um beratende Tätigkeit. Zwar sei nicht auszuschließen, dass der Kläger auch Schulungen durchführe, die den Anforderungen an eine unterrichtende Tätigkeit entsprechen könnten. Allerdings reiche es nicht aus, wenn nur einzelne Elemente der Tätigkeit den Anforderungen des § 18 EStG genügten. Im Streitfall spreche insbesondere die erfolgsabhängige Vergütung gegen eine unterrichtende Tätigkeit. Der Kläger habe ein vordergründiges Interesse daran, dass die Teilnehmer der Schulungen möglichst hohe Vermittlungsprovisionen erhielten; hierfür sei eine persönliche Beratung jeden Teilnehmers erforderlich. Dies widerspreche einer unterrichtenden Tätigkeit in organisierter u...

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