Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein Feststellungsbescheid, der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wird, wird auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung wirksam.

2) Eine unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung steht einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129 AO nachgeholt wird bzw. wenn die Vorbehaltskennzeichnung nicht förmlich nachgeholt, aber der Bescheid auf § 164 Abs. 2 AO gestützt wird, wobei die Begründung nachgeholt werden kann.

3) Eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist aber nicht mehr möglich, wenn im Zeitpunkt des ersten Hinweises der Finanzbehörde auf die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO unter nachträglicher Anbringung des Vorbehaltsvermerks, die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen und ihr Ablauf auch nicht gemäß § 171 Abs. 2 AO iVm. § 181 Abs. 1 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder gemäß § 171 Abs. 4 AO iVm. § 181 Abs. 1 wegen des Beginns einer Außenprüfung gehemmt ist.

4) Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt nicht ein, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG erstreckt. Es reicht nicht aus, die im Folgebescheid festzusetzende Steuer als Prüfungsgegenstand anzugeben.

5) Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, es ist dann aber nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in dem Feststellungsbescheid auf die eingeschränkten Wirkungen einer gesonderten Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist hinzuweisen.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 1-2, §§ 169, 171 Abs. 2, 4, § 181 Abs. 1, 5, 5 Sätze 1-2, § 194; AStG § 18; AO 1977 § 129

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 14/03)

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 14/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Bescheid zur gesonderten Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) geändert werden konnte.

Die Klägerin (Klin.) ist Rechtsnachfolgerin (testamentarische Alleinerbin) ihres am 18.10.1994 verstorbenen Ehemannes C (C). Dieser war ursprünglich zu 100 % am Grundkapital von zunächst 200.000 Schweizer Franken (SFr.) der am 05.07.1974 gegründeten TB (TB), K (Schweiz), beteiligt. Unternehmensgegenstand der TB war im Wesentlichen der Handel mit Röhren. Im Dezember 1975 gründete C als alleiniger Gesellschafter die U Aktiengesellschaft (AG), K (Schweiz), an deren Grundkapital von 700.000 SFr. er von der Gründung bis zum 01.01.1985 zu 100 % beteiligt war. Im Rahmen der Gründung der U AG brachte er seine Beteiligung an der TB ein; seither war die U AG zu 100 % am Grundkapital der TB beteiligt. 1983 wurde das Grundkapital der TB AG um 800.000 SFr. erhöht.

Die TB unterhielt nach ihrer Gründung zunächst im Inland (L) eine Betriebsstätte. Am 09.03.1976 gründete sie im Wege der Umwandlung der bisherigen Betriebsstätte in eine selbständige Gesellschaft die TB GmbH, L (Deutschland); diese betrieb einen Röhrenhandel. Am Stammkapital der TB GmbH von zunächst 500.000 DM war zu 100 % die TB beteiligt. In der Folgezeit wurde das Stammkapital der TB GmbH mehrfach erhöht: 1978 auf 1.000.000 DM, 1980 auf 1.500.000 DM und 1985 auf 5.000.000 DM. Geschäftsführer der TB GmbH war M, Zürich.

Die U AG war ferner mit 110.000 SFr. (= 44 %) am Grundkapital von 250.000 SFr. der durch Gesellschaftsvertrag vom 01.07.1983 gegründeten S AG, A (Schweiz), beteiligt. Weitere Beteiligte waren zunächst mit je 42.500 SFr. (= 17 %) Anteil am Grundkapital I, E und W sowie mit 12.500 SFr (= 5 %) Anteil am Grundkapital V; im April 1984 übertrug W seine Beteiligung zu je 21.250 SFr (= 8,5 %) auf I und E. Die S AG war ihrerseits zu 100 % am Stammkapital der durch Gesellschaftsvertrag ebenfalls vom 01.07.1983 gegründeten S GmbH, N (Deutschland) beteiligt; diese betrieb – wie die TB GmbH – einen Röhrenhandel. Gegenstand der S AG war die Verwaltung der S GmbH.

Schließlich war die U AG zu 100 % am Stammkapital von 250.000 US-Dollar der 1982 gegründeten X (X), Y, USA, beteiligt. Unternehmensgegenstand der X war ebenfalls der Röhrenhandel.

Durch Vertrag vom 02.01.1985 übertrug Dr. B mit Wirkung zum 01.01.1985 20 % seiner Anteile (= 140.000 DM) am Grundkapital der U AG auf M.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 09.12.1988 wurde die TB mit Wirkung auf den 30.06.1988 auf die U AG verschmolzen; im Anschluss daran wurde diese in TB Holding AG, K (Schweiz), umfirmiert.

Nach Angaben der Klin. soll die TB Holding AG im Frühjahr 1990 mit rund 9.500.000 SFr. überschuldet gewesen sein. „Um den drohenden Konkurs abzuwenden”, veräußerte die TB Holding AG im Streitjahr 1990 sowohl ihre Anteile an der S AG als auch ihre Anteile an der TB GmbH:

Durch Kaufvertrag vom 20.04.1990 veräußerte sie ihren Anteil von 44 % (nominell 110.000 SFr.) am Grundkapital der S AG, A (Schweiz), von insgesamt 250.000 SFr. zum Gesamtkaufpreis von 4.000.000 DM an I, E und V, handelnd als einfache Gesellschaft im S...

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