rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992

 

Tenor

Der Umsatzsteuer-Bescheid 1992 vom … wird dergestalt geändert, daß die Umsatzsteuer auf … DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Veranstalter des Pyramiderispiels „Herz-As” die von ihm vereinnahmten Spieleinsätze umsatzversteuern muß.

Die Klägerin (Klin.) verwaltete mittels eines von ihr speziell entwickelten Computerprogramms ein als Pyramidenspiel ausgestaltetes Systemgewinnspiel mit dem Namen „Herz-As”. Die jedem Teilnehmer des Spiels ausgehändigten und von ihm durch Unterschrift anerkannten „Verbindlichen Systemregeln für die Teilnahme an dem Computer-Gewinn-System Herz-As” regelten, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen innerhalb des. Computergewinnsystems Herz-As nur unter den Teilnehmern und nicht mit der Rechenzentrale entstehen sollten, Bezüglich der Vereinnahmung des an die Teilnehmer auszuzahlenden Gewinngeldes (= sogenannte Systemgelder) sollte die Herz-As-Rechenzentrale im Namen und für Rechnung der berechtigten Teilnehmer auftreten. Das Spiel beruhte darauf, daß sich die Teilnehmer durch die Zahlung ihrer Teilnahmegebühren einen Platz auf der sog. Starliste, die aus fünf Positionen bestand, erkauften. Durch den Eintritt eines neuen Teilnehmers, erzielte der an oberster. Stelle der Startliste stehende Mitspieler einen Gewinn und rückte gleichzeitig in die unterste, Position (Herz-Dame-Position) der, nächst höheren Ebene (Automatik-Team 1) auf, Insgesamt gab es sechs Ebenen (Automatik-Teams), deren feststehende Spieleinsätze und Gewinne sich mit jeder Ebene erhöhten. Jedes Automatik-Team bestand aus drei bis sieben Mitspielern. Waren alle sieben Systempositionen eines, Automatik-Teams belegt, so würde der an oberster Stelle (Herz-As Position) stehende Mitspieler ausbezahlt und rückte in die nächste Ebene auf. Jedes Automatik-Team wurde nach jedem Gewinn geteilt. Jeder Mitspieler konnte sich, nach erfolgter Teilnahme in der Startliste, in jedes beliebige Automatik-Team in jeder Ebene einkaufen. Von jedem Gewinn und von jedem Direkteinkauf jedes Mitspielers kassierte die Klin. eine Bearbeitungsgebühr. Das Spiel sollte enden, wenn dem System innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Neuzugang kein weiterer Teilnehmer zugeführt wurde. Die eingezahlten Systemgelder sollten in diesem Fall den jeweils an Herz-As-Position stehenden. Mitspielern ausgezahlt werden. Wünschte ein Teilnehmer eine Übersicht seiner augenblicklichen Systemposition, so konnte er diese gegen Gebühr bei der Klin. anfordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Firmendruckstücken der Klin. aufgeführten Systemregeln (Umsatzsteuer(USt)-Akte Rechtsbehelf Blatt 47 R) Bezug genommen. Jeder Mitspieler hatte das Recht, durch aktive Werbung neuer Mitspieler seinen Aufstieg innerhalb der Ebenen zu beschleunigen. Die Klin. setzte außerdem sog, Info-Leiter ein, die gegen Entgelt Veranstaltungen zwecks Werbung neuer Mitspieler abhielten.

Die Klin. behandelte in ihren USt-Anmeldungen nur die von ihr vereinnahmten 1 Bearbeitungsgebühren als steuerpflichtiges Entgelt. Nach einer USt-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, sämtliche von der Klin. vereinnahmten Geldbeträge, also. Bearbeitungsgebühren und für Aufnahme in die Startliste sowie bei Direkteinkauf in ein Automatik-Team anfallende sog. Systemgelder, stellten das umsatzsteuerliche Entgelt für die Leistung der Klin. (Betreuung, Organisation und Abwicklung des Systemspiels) dar. Es wird auf den USt-Sonderprüfungsbericht vom 16.07.1993 Bezug genommen. Das auf Veranlassung des Beklagten (Bekl) zuständigkeitshalber tätig gewordene Finanzamt M.-A. kam nach einer Außenprüfung bei der Klin. zu dem Ergebnis, daß die Spieleinsätze nicht der Lotteriesteuer unterlägen. Es wird auf den Außenprüfungsbericht vom 02.07.1993 Bezug genommen.

Der Bekl. änderte entsprechend den Feststellungen der oben genannten Außenprüfungsberichte die Festsetzung der USt-Vorauszahlung der Klin. für 12/1992 (Bescheid über USt-Vz für 12/1992 vom 09.09.1993). Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 27.10.1993).

Dagegen richtet sich die Klage.

Während des Klage Verfahrens erging für, das Streitjahr 1992 ein USt-Jahresbescheid vom 03.05.1995, den die Klin. zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hat.

Die Klin trägt vor, die Systemgelder seien getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben auf dem Bankkonto 201 verbucht worden. Zu diesem Konto habe sie nicht das uneingeschränkte Zugriffsrecht gehabt. Es habe ihr lediglich die Verwaltung dieses Kontos oblegen. Die Aufwandsentschädigungen für die Info-Leiter seien entgegen der Behauptung des Bekl. nicht dem Konto 201 (Systemgelder), sondern dem allgemeinen Betriebskonto 200 belastet worden. Vom Konto 201 seien lediglich, die vereinbarten Bearbeitungsgebühren für die Klin. abgebucht worden. Jeder Mitspieler könne anhand des Pyramidenaufbaus ...

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