Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Anzahlung unabhängig vom Baufortschritt und Anzahlung als Rechtsmissbrauch bei Zahlung ins Blaue hinein

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Anzahlung i. S. von §§ 4 Abs. 2 FördG, 7a EStG setzt nicht voraus, dass diese nach dem Stand der Baumaßnahme bemessen ist.

2) Die volle Kaufpreisvorauszahlung, die sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen der MaBV bewegt, kann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sein.

3) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten mit der Vereinbarung der Anzahlung einerseits erstreben, dass der Erwerber frühzeitig in den Genuss der Sonderabschreibung nach dem FördG gelangt, während sie andererseits eine unverzügliche und alsbaldige Realisierung des begünstigten Vorhabens - und damit der Anzahlung selbst - nicht beabsichtigen oder von einer solchen nicht ausgehen können.

 

Normenkette

EStG § 7a; AO 1977 § 42; FördG § 4 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 33/03)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sonderabschreibung für Anzahlungen auf Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 2 FördG.

Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 1994 (UR Nr. 000H/1994 des Notars Dr. I. mit dem Amtssitz in Münster), ergänzt durch Änderungsvereinbarungen vom 2. November und 29. Dezember 1994 (UR Nr. 001 H/1994, 002 und 003 L/1994, 004 H/1995 und 005 H/1996 des Notars Dr. I. mit dem Amtssitz in N.) erwarb der Kläger zusammen mit seiner – am 7. September 1998 verstorbenen – Mutter F. T. zu je ½ ein Grundstück in X. (Sachsen-Anhalt). Der Kläger und seine Mutter genehmigten die zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen am 2. bzw. 4. November 1994 (UR Nr. 006/H1994 des Notars Dr. I. mit dem Amtssitz in N.; UR Nr. 007/94 des Notars Dr. L. mit dem Amtssitz in M.). Eine Genehmigung des Vertrages nach der GVO war nicht erforderlich.

Auf diesem Grundstück sollte ein Alten- und Pflegeheim errichtet werden, wobei der Grundstücksverkäufer die schlüsselfertige Errichtung des Bauvorhabens schuldete. Der Kaufpreis betrug 002 DM und war am 1. November 1994 zur Zahlung fällig, Zug um Zug gegen Gestellung einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bankbürgschaft. Das Objekt sollte spätestens am 30. Juni 1996 übergeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 27. Oktober 1994 nebst Ergänzungsurkunden Bezug genommen.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Grundstücksverkäufer noch nicht Eigentümer des Grundstückes. Verfügungsberechtigte war die Stadt X., mit der der Grundstücksverkäufer einen entsprechenden Kaufvertrag gemäß § 18 Investitionsvorranggesetz noch nicht abgeschlossen hatte. Hierzu kam es erst am 21. Dezember 1994 (UR Nr. 008H/1994 des Notars Dr. I. mit dem Amtssitz in N.).

Bereits im September 1993 hatte der Veräußerer – über die Stadt X. – einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Altenpflegeheimes und von altengerechten Wohnungen gestellt. Diesem Vorhaben hatte die Stadt X. mit Beschluss vom 6. Dezember 1993 zugestimmt.

Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit dem Kläger waren die Baugenehmigungen für das Objekt noch nicht erteilt. Der Bauantrag für das Objekt wurde am 26. Oktober 1994 gestellt. Der Veräußerer stand weiterhin in konkreten Verhandlungen mit dem Generalunternehmer. Der Abschluss des GU-Vertrages war noch für das Jahr 1994 angestrebt. Auch hatte der Veräußerer weitere Planungsleistungen für das Projekt bereits beauftragt.

Außerdem bestanden bereits Pachtverträge mit dem AWO Kreisverband X. e.V., die von den Erwerbern zu übernehmen waren.

Der Kläger und seine Mutter entrichteten den Kaufpreis am 30. Dezember 1994. Mit Wirkung zum 31. Mai 1995 ist der Anteil der Frau F. T. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übergegangen.

Am 20. März 1995 begannen die Abbruch-, Erd- und Rodungsarbeiten. Die Baugenehmigungen wurden am 25. April, 15. und 30. Mai 1995 erteilt. Das Grundstück wurde am 12. Dezember 1995 zu Gunsten des Grundstücksverkäufers aufgelassen. Die Eintragung des Verkäufers als Eigentümer folgte am 15. Mai 1996. Die Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Klägers und seiner Mutter wurde am 17. Juli 1996 eingetragen, der Besitz ging am 1. September 1996 über.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 vom 30. Oktober 1995 berücksichtigte der Beklagte zunächst – erklärungsgemäß – eine Sonderabschreibung gemäß § 4 Abs. 2 FördG in Höhe von 003 DM (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 004 DM, davon 50%).

Im Anschluss an eine im Jahre 1998 durchgeführte Außenprüfung (Bericht vom 1. Juni 1999) ermittelte der Beklagte eine – zwischen den Beteiligten unstreitige – Afa-Bemessungsgrundlage in Höhe von 005 DM. Außerdem kürzte er die Sonderabschreibung für das Streitjahr unter Hinweis auf das BMF-Schreibe...

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