Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft für eine Rente als freigebige Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein vertragliches, lebenslanges Rentenrecht, das als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge vereinbart ist, vertraglich auch auf den Ehegatten des Übertragenden erstreckt und erhält der Ehegatte auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die gezahlten Rentenleistungen, so liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übertragenden an den Ehegatten vor. Mangels eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Zuwendung eines lebenslangen Rentenstammrechts handelt es sich nicht um eine nach § 13 Nr. 12 ErbStG steuerfreie Unterhaltsleistung.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Nr. 2; BGB §§ 330, 430; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen II R 33/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin (Kl.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y. GmbH und an der Y. Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 der notariellen Vereinbarung lautet:

„A. Y. und B. Y. jun. verpflichten sich, an ihre Eltern, …, als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden… zu zahlen. Die ab dem 01. Jan. 2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM. Mit Wirkung vom 01. Jan. 2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM. Nach dem Tode des Erschienenen zu 1) (das ist der Ehemann der Kl.) ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3) (das ist die Kl.), falls sie den Erschienenen zu 1) überlebt, zu zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrages.”

Die Rente wurde auf ein Konto des Ehemanns der Kl. überwiesen, für das diese Vollmacht hatte (vgl. die Bestätigung der Bank, Bl. 152 der Steuerakte).

Durch Steuerbescheid vom 06.02.2002 setzte der Beklagte (Bekl.) die Schenkungsteuer für die Kl. nach einem Erwerb i.H.v. 1.240.080 DM unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 600.000 DM auf 96.000 DM fest. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Steuerbescheid nebst Anlagen (Bl. 125 – 129 der Steuerakte) Bezug genommen.

Gegen die Festsetzung wandte sich die Kl. mit Einspruch vom 21.02.2002. Sie meint, die Begründung des Rentenrechts sei nicht freigebig erfolgt; es handele sich lediglich um die Erfüllung der Unterhaltspflicht ihres Ehemannes. Im weiteren Verlauf legte die Kl. eine von ihr und ihrem Ehemann unterschriebene Erklärung vom 07.01.2003 vor, nach der beide stillschweigend davon ausgegangen seien, dass im Innenverhältnis der Rentenanspruch beider Ehegatten ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen sein sollte, da der Entstehungsgrund der Rente die Übertragung des betrieblichen Vermögens des Ehemanns gewesen sei. Auch sei der Ehemann davon ausgegangen, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müsse. Zu den Einzelheiten wird auf die Erklärung (Bl. 151 der Steuerakte) Bezug genommen.

Den Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2003 als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die Kl. zivilrechtlich eine eigenständige Gläubigerstellung gegenüber ihren Söhnen erlangt habe. Eine abweichende Vereinbarung für das Innenverhältnis habe die Kl. für den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer (09.01.2001) nicht nachgewiesen. Vielmehr wiesen die ursprünglich im August 2001 geplante Vertragsänderung sowie die in 2003 erstellte Erklärung der Eheleute darauf hin, dass abweichende Regelungen für das Innenverhältnis im Nachhinein hätten getroffen werden sollen. Auch könne wegen der eigenen Einkünfte der Kl. nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Kl. zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht habe leisten wollen.

Mit ihrer Klage vom 10.07.2003 verfolgt die Kl. ihr Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides weiter. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und legt im weiteren ein Gutachten des Dipl.-Finanzwirts und Steuerberaters S… vor. Zum Inhalt des Gutachtens wird auf Bl. 64 – 74 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Kl. beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 i.d.F. der dazu ergangenen EE vom 18.06.2003 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat die Begründung des Rentenrechts gem. § 3 des notariellen Vertrages vom 09.01.2001 zu Recht in Höhe des hälftigen Anteils als Schenkung des Ehemanns der Kl. an diese erfasst.

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Kl. hat durch die vertragliche Vereinbar...

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