Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen VIII R 54/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladenen.

 

Tatbestand

Strittig ist bei der Gewinnfeststellung 1986, ob die Zahlung einer Betriebsschuld durch einen ehemaligen Kommanditisten den Gewinn verändert.

Die Klägerin (Klin.) hatte im Jahre 1984 von ihrem Vater das als Privatvermögen behandelte Hausgrundstück „…– Grundbuchblatt … Nr. … geschenkt bekommen. Der Verkehrswert des Grundstücks hatte 500.000 DM betragen. In Abteilung III des Grundbuchs waren Grundpfandrechte von 260.000 DM eingetragen gewesen. Die hinter diesen Grundschulden stehenden persönlichen Schulden waren bei dem Schenker verblieben.

Der Vater war Komplementär der … KG, die Klin. wie ihre Schwester – die Beigeladene … Kommanditisten. Die Grundschulden dienten Krediten, die der KG oder dem Komplementär in dieser Eigenschaft gegeben worden waren.

Auch nach der Schenkung wurde das Hausgrundstück als Privatvermögen behandelt.

Am 13.09.1986 ist E. M. gestorben seine Frau … – die Beigeladene zu 2. – hat ihn beerbt.

Die Klin. und die Beigeladenen lösten die KG zum 31.12.1986 auf, weil niemand Komplementär werden wollte.

Die Grundschulden von 260.000 DM valutierten zum 30.06.1987 mit 283.476,04 DM. Weil die Gläubigerin – die Sparkasse … … auf Zahlung drängte und die Verwertung androhte, zahlte die Klin. am 17.08.1987 den inzwischen auf 286.845,64 DM angelaufenen Betrag, den ihr eine andere Sparkasse darlehnsweise gab.

Das beklagte Finanzamt (FA) führte zunächst die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die … KG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch (Bescheid vom 02.01.1989 und Einspruchsentscheidung – EE – vom 09.05.1989). Es nahm einen Verlust von 327.185 DM an, der sich aus 562.866 DM laufenden Verlust und 235.681 DM Veräußerungsgewinn (Entnahmewerte 384.561 DM, Buchwerte 148.880 DM) zusammensetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es am 08.09.1989 auf. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Klin., die fraglichen 286.845,64 DM als ihren weiteren Verlust anzuerkennen. Das FA lehnte dies ab, zunächst mit einer EE, die als Adressaten die … KG angab (EE vom 30.09.1990), später (EE vom 22.11.1994) mit einer solchen, die an die Klin. als Gesellschafterin der … gerichtet war. Der Mutter und Schwester der Klin. gab es ebenfalls eine EE bekannt. Mit der Klage bringt die Klin. vor, sie habe Betriebsschulden der KG bzw. des Komplementärs bezahlt. Für diese Schulden sei sie deshalb eingestanden, weil die Gläubigerin den privaten Grundbesitz für die betrieblichen Schulden verwerten wollte. Unerheblich sei, daß ihre Leistung in der Bilanz zum 31.12.1986 nicht als Einlage eingebucht worden sei. Diese Einlagebuchung könne, wie geschehen, nachgeholt werden. Es sei für die Berücksichtigung im Jahre 1986 auch nicht erforderlich, daß die Beträge bereits 1986 geflossen seien, es genüge die Einbuchung der Schuld in ihrer – der Klin. – Sonderbilanz.

Die Klin. und die Beigeladenen beantragen, den Gewinn um 286.845,64 DM zu mindern und den geminderten Betrag gleichmäßig zu je 1/3 auf sie zu verteilen.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Es bezieht sich auf seine EE.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Zahlung der Klin. hat weder den laufenden Verlust erhöht noch den Veräußerungsgewinn gemindert. Sie ist vielmehr ohne Einfluß auf die Gewinnfeststellung.

Zahlungen von Betriebsschulden sind erfolgsneutral, denn der Minderung der Passivseite entspricht eine Minderung der Aktivseite.

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn ein Kommanditist, der seine Einlage bereits geleistet hat, eine Gesellschaftsschuld tilgt. Auch hier ist der Vorgang erfolgsneutral, denn der Kommanditist erwirbt einen Rückgriffsanspruch aus Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter.

Hatte der Kommanditist die Betriebsschuld aus seinem Sonderbetriebsvermögen getilgt, gleicht der Rückgriffsanspruch die Minderung des Sonderbetriebsvermögens aus. Hatte er – wie hier – nicht mit Mitteln seines Sonderbetriebsvermögens getilgt, erhöht der Rückgriffsanspruch zwar die Aktivseite seines Sonderbetriebsvermögens, diese Vermögensmehrung wird aber durch eine Einlagebuchung neutralisiert (vgl. die Gewinnermittlungsformel in § 4 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG –). Die Zahlung einer Betriebsschuld mit privaten Mitteln stellt eine Einlage dar.

Anhaltspunkte dafür, daß der Rückgewähranspruch wertlos gewesen wäre, bestehen nicht. Schon im Hinblick auf die Entnahmewerte von 384.561 DM ist es unwahrscheinlich, daß der Rückgewähranspruch nicht seinem Nominalwert entsprach.

Die Zahlung ist auch nicht etwa deshalb berücksichtigungsfähig ohne Rücksicht auf einen Rückgewähranspruch, weil das Verlustausgleichsvolumen der Klin. nach § 15 a EStG bereits erschöpft gewesen wäre (vgl. hierzu Schmidt, Kommentar zum EStG, 14. Auflage, § 15 Rn. 524), ...

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