Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes ist die geänderte Fassung des § 10d EStG 1999 anzuwenden und nicht die Fassung des § 10d EStG 1998.

§ 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, § 10d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 71/06)

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 71/06)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 1999 stammender Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1998 unter Anwendung des § 10 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997, 821) in unbeschränkter Höhe vorzunehmen ist oder ob dabei § 10 d Abs. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) zur Anwendung kommt, wonach ein Verlustrücktrag nur unter Einschränkungen möglich ist, das heißt nach Verrechnung mit eventuellen positiven Einkünften der selben Einkunftsart, einer weiteren Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten nur bis zu einem Betrag von 100.000 DM nur noch in Höhe der Hälfte der verbleibenden Summen der anderen Einkunftsarten.

Der Kläger (Kl.) ist unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Veranlagungszeiträume ab 1998 wird eine getrennte Veranlagung (§ 26 a EStG) durchgeführt.

Der Kl. erzielte im Streitjahr 1998 und im Folgejahr 1999 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 1999 erzielte er darüber hinaus sonstige Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften). In allen Einkunftsarten mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1999 erzielte der Kl. positive Einkünfte.

Im Veranlagungszeitraum 1999 hat der Kl. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.278.408 DM erzielt. Unter Anwendung des § 10 d Abs. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402 – EStG 1999), der nicht im jeden Fall eine unbeschränkte Verlustverrechnung zulässt, verblieb nach teilweiser Verrechnung mit positiven Einkünften des Veranlagungszeitraums 1999 ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.905.768 DM.

Für den vorhergehenden Veranlagungszeitraum, das Streitjahr 1998, hat der Kl. aus allen Einkunftsarten einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2.178.858 DM erzielt, von dem ein Betrag von 2.225 DM auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entfällt und der Restbetrag auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.

Bei der im vorliegenden Klageverfahren streitigen Einkommensteuerveranlagung für 1998 vom 23.08.2000 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 1999. Dabei legte der Bekl. die Regelung des § 10 d Abs. 1 EStG 1999 zu Grunde und verrechnete auf diese Weise von dem verbliebenen Verlust für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1999 in Höhe von 1.905.768 DM einen Teilbetrag von 1.140.542 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Verlustverrechnungspotenzial der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 in Höhe von 2.225 DM, weiteren 100.000 DM Verlustverrechnungspotenzial aus den anderen beiden Einkunftsarten und nochmals weiteren 1.038.316 DM Verlustverrechnungspotenzial aus den anderen Einkünften zusammen – der letzt genannte Betrag errechnet sich damit aus 2.178.858 DM Gesamtbetrag der Einkünfte minus 102.225 DM gleich 2.076.633 DM, davon ½ gerundet 1.038.817 DM. Der weitere verbleibende Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1999 in Höhe von (1.905.768 DM – 1.140.542 DM =) 765.226 DM blieb im Veranlagungszeitraum 1998 unberücksichtigt. Er wurde durch gesonderten Bescheid als verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.1999 festgestellt. Dementsprechend wurde die Einkommensteuer für 1998 durch den Bescheid vom 23.08.2000 auf 521.652 DM festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kl. eine Verlustverrechnung für die Einkommensteuerfestsetzung 1998 auch in Höhe des verbleibenden Verlustbetrages aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1999 in Höhe von 765.226 DM erstrebt, war ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er meint im Wesentlichen, § 10 d Abs. 1 EStG 1999 fände aufgrund der Übergangsregelung in § 52 Abs. 1 und Abs. 25 EStG 1999 erstmalig für Verlustrückträge in den Veranlagungszeiträumen 1999 Anwendung, nicht aber für solche in den Veranlagungszeitraum 1998. Für 1998 finde die Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG 1999, die über § 10 d Abs. 1 EStG 1999 auch im Rahmen der Verlustverrechnungsregelung grundsätzlich gelte, keine Anwendung,...

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