Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung der Option; Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietungsumsätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Absicht der Stpfl., das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze im Wege der Errichtung und Veräußerung von Wohneinheiten zu privaten Wohnzwecken zu verwenden, steht der wirksamen Ausübung der Option nicht entgegen. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin aus den Mietzahlungen an die C – GmbH & Co. KG (C – KG) der Vorsteuerabzug zusteht.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist und Anteilseigner ist Herr B L. Dieser ist ebenfalls alleiniger Kommanditist und Anteilseigner der C – KG. Die Klägerin verwendet zum Betrieb ihres Unternehmens insbesondere das seit dem 01.01.2014 von der C – KG angemietete Anlagevermögen. Das angemietete Anlagevermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Hierzu gehört u.a. das Grundstück S-Straße in S. Auf diesem Grundstück befindet sich der Betriebssitz der Klägerin. Die Bebauung des Grundstücks mit einer Halle sowie Freiflächen und Parkplätzen wurde von der C – KG in 2014 abgeschlossen. Die für die Anmietung des Grundstücks vereinbarte monatliche Nettomiete betrug zunächst 2.450 € und wurde ab dem Jahr 2016 auf 2.600 € erhöht (vgl. Pachtverträge und Ergänzungen, Bl. 11 ff. der Vertragsakte der C – KG). In dem Pachtvertrag vom 01.07.2014 erklärte die C – KG ferner, dass sie hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiere (Bl. 12 der Vertragsakte der C – KG).

Die Klägerin beauftragte am 23.10.2015 einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sechs Wohneinheiten auf einem Grundstück an derD-Straße in S. Sie beabsichtigte, die Häuser selbst zu errichten und anschließend an Privatpersonen zu Wohnzwecken zu veräußern. Das betreffende Grundstück erwarb die Klägerin mit Kaufvertrag vom 02.12.2015. In 2016 wurde das Grundstück vermessen und die Baugenehmigung beantragt sowie erteilt. Für die Architektenleistung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück machte sie den Vorsteuerabzug nicht geltend. Mit der Errichtung der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser begann die Klägerin in 2017. Sämtliche Wohnungen wurden in der Folgezeit umsatzsteuerfrei veräußert. In den Streitjahren 2015 und 2016 führte die Klägerin hingegen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin, Bl. 20 f. der Gerichtsakte).

Der Beklagte führte sowohl bei der Klägerin als auch bei der C – KG für die Jahre 2014 bis 2016 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam dabei u.a. zu dem Ergebnis, dass die C – KG hinsichtlich ihrer Vermietungsumsätze an die Klägerin nicht wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert habe. Zwar habe die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und die angemieteten Gegenstände sowie das Gebäude auch ausschließlich zur Ausführung dieser Umsätze verwendet. Es habe aber bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Wohnungen der noch zu errichtenden Mehrfamilienhäuser steuerfreie Ausgangsumsätze auszuführen. Vor diesem Hintergrund seien die Vermietungsumsätze grundsätzlich steuerfrei. Die C – KG schulde daher die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese könne nicht von der Klägerin als Vorsteuer abgezogen werden. Aus diesem Grund sei ihr der bisher auf die Mietzahlungen für das Grundstück S-Straße in S in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu versagen (2015: 931,00 €; 2016: 5.928,00 €; vgl. Tz. 2.7 des Betriebsprüfungsberichts). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht zum Betrieb der Klägerin vom 29.06.2018 (Betriebsprüfungshandakte Bl. 134 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen des Prüfers und erließ für die Jahre 2015 und 2016 am 19.09.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung des hinsichtlich der Mietaufwendungen versagten Vorsteuerabzugs begehrte, wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 15.10.2019 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 13.11.2019 beim Beklagten angebrachten Klage (§ 47 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie trägt vor, dass ihr aus den Mietzahlungen an die C – KG der Vors...

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