Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten für Steuererklärung nach US-amerikanischem Recht als WK bei inländ. Einkünften aus V+V

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Auffassung des erkennenden Senats sind Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung nach ausländischem Recht keine Werbungskosten. Denn diese Aufwendungen beziehen sich vorrangig auf Einkünfte nach ausländischem Recht und damit – wie Kosten für die Erstellung von Erklärungen nach dem StraBEG – nicht auf Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Demnach stellen die vom Stpfl. geltend gemachten Beratungskosten keine WK dar, da sie für die Ermittlung von Einkünften nach US-amerikanischem Recht angefallen sind.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Steuerberatungskosten, welche für die Erstellung einer Steuererklärung nach US-amerikanischem Recht angefallenen sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland absetzen kann.

Der Kläger wurde während eines Auslandsaufenthalts seiner Eltern in den USA geboren und verfügt deshalb neben seiner deutschen auch über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Seinen Wohnsitz hatte er stets in Deutschland.

In den Streitjahren erzielte er Einkünfte aus der Vermietung von drei bebauten Grundstücken in S (A-Straße 1, B-Straße 2, C-Straße 3) sowie aus einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft (R GbR).

In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte er die Einkünfte aus diesen Objekten wie folgt:

Objekt

Überschuss (in EUR)

R GbR

X

A-Straße 1

- X

B-Straße 2

- X

C-Straße 3

- X

Dabei machte er für das Objekt „C-Straße 3” Steuerberatungskosten in Höhe von X EUR mit der Begründung geltend, er habe im Jahr 2013 durch einen Bankberater erfahren, dass er aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit auch in den USA steuerpflichtig sei. Da Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Grundstücken nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA USA) nicht von der amerikanischen Besteuerung freigestellt seien, sondern lediglich die in Deutschland gezahlte Steuer auf die amerikanische Steuer angerechnet werde, seien die entsprechenden Einkünfte auch gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden nach den dort geltenden Regeln zu ermitteln und zu deklarieren. Er habe daher einen deutschamerikanischen Berater, Herrn WP/StB E, mit der rückwirkenden Deklaration ab 2004 beauftragt.

In einer der Steuererklärung beigefügten Übersicht, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ordnete der Kläger die Steuerberatungskosten seinen einzelnen Einkunftsquellen zu. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzte er Zahlungen an Herrn E in Höhe von insgesamt X EUR für „Steuerdeklaration der deutschen Vermietungseinkünfte in den USA wegen doppelter Steuerpflicht” sowie Zahlungen an die hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt X EUR für „Steuerdeklaration bzw. Steuerberatung in Deutschland” als Werbungskosten an.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Steuerberatungskosten größtenteils nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten, da Aufwendungen für die Erstellung von Steuererklärungen nach US-amerikanischem Recht in keinem Zusammenhang mit den deutschen Einkünften stünden und daher in den USA als Werbungskosten anzusetzen seien. Anerkannt werden könnten lediglich die Rechnungen vom 16.05.2013 in Höhe von X EUR (davon X bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) und in Höhe von X EUR, da diese Kosten auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärungen nach deutschem Recht angefallenen seien.

Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 05.09.2014 entgegen und legte eine Aufstellung vor, in welcher die aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Beratungsleistungen nach Beratungsthemen aufgegliedert waren. Danach seien folgende Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig:

Beratungsthema

Aufwendungen für Beratung durch N (in EUR)

Aufwendungen für Beratung durch E (in EUR)

Summe

Beratung zu Steuerpflicht USA

X

X

X

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Immobilieneinkünfte (V+V und Gewerbebetrieb)

X

X

X

Beratung im Inland im Bereich Vermietung und Verpachtung (ohne Bezug zu den USA)

X

-

X

Deklaration V+V Inland

X

-

X

X

In einem der Übersicht beigefügten Schreiben vom 28.08.2014, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erläuterte Herr E, wie er seine Beratungsleistungen nach Zeitaufwand den einzelnen Beratungsthemen zugeordnet hatte.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2013 mit Einkommensteuerbescheid vom 15.10.2014 auf null Euro fest. Dabei erkannte er von den geltend gemachten Beratungskosten in Höhe von X EUR lediglich Aufwendungen in Höhe von X EUR und X EUR (in der Summe X EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

In dem Bescheid vom 15.10.2014 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge