Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der Bedarfswertfeststellung nach § 138 BewG für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer in Fällen der Anteilsvereinigung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG - Befugnis des Finanzamts zur Durchführung einer Folgeänderung (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist einerseits Folgebescheid im Verhältnis zu den Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte (Bedarfswertfeststellungen) nach § 138 BewG und andererseits Grundlagenbescheid im Verhältnis zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

2) Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer (Folgebescheid) ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, soweit einer oder mehrere der nach § 138 BewG - mit bindender Wirkung - festgestellten Grundbesitzwerte (Grundlagenbescheide) geändert werden.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2, 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3, 3 Nr. 2; BewG § 138; AO 1977 § 18 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 173 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1, § 180 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 351; GrEStG § 1 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen II R 32/02)

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen II R 32/02)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte eine gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer) zu Lasten des Klägers ändern durfte sowie darüber, ob im Rahmen dieser Änderung für ein nicht im Bezirk des Beklagten gelegenes Grundstück ein anderer Wert anzusetzen ist.

Der Kläger ist Gesellschafter der Firma „Bau- und Vertriebsgesellschaft mbH” (GmbH) mit Sitz in Recklinghausen. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM hielt er zunächst drei Geschäftsanteile mit einem Gesamtwert von 37.500,00 DM. Mit notariellem Vertrag vom 01.10.1997 erwarb er den weiteren, letzten Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 DM hinzu. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf diesen notariellen Vertrag verwiesen.

Die GmbH hatte zum Zeitpunkt des oben genannten Anteilserwerbes Grundbesitz in den Bezirken mehrerer Finanzämter – Dortmund-Ost, Gladbeck und Recklinghausen. Mit Bescheid vom 20.01.1998 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Grunderwerbsteuergesetz fest. Die Grundstückswerte wurden dabei auf 350 % der Einheitswerte geschätzt. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren führte zu keiner für den Kläger günstigeren Feststellung. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 11.11.1998 berücksichtigte der Beklagte für die Grundstücke in Gladbeck und Recklinghausen höhere Werte. Diese beruhen auf Bescheiden zur Feststellung von Bedarfswerten nach § 138 Bewertungsgesetz – Bescheid des Finanzamts Recklinghausen vom 18.05. 1998 zur Feststellung eines Bedarfswertes für das dortige Grundstück in Höhe von 315.000,00 DM und Bescheid des Finanzamts Gladbeck vom 27.10.1998 über die Feststellungs eines Bedarfswertes für das dortige Grundstück in Höhe von 1.752.000,00 DM. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (Aktenzeichen 8 K 8358/98 F) endete durch Klagerücknahme mit Schreiben vom 29.06.1999.

Unabhängig von diesem Klageverfahren hat das Finanzamt Gladbeck den Einspruch gegen den dortigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes zum 01.10.1997 mit Einspruchsentscheidung vom 14.01.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete Klage – hierfür wäre das Finanzgericht Münster zuständig – ist beim Finanzgericht Münster nicht anhängig.

Nach Erlass der oben genannten Einspruchsentscheidung vom 11.11.1998 (erledigtes Klageverfahren 8 K 8358/98 F) hatte das Finanzamt Dortmund-Ost für zwei in ihrem Bezirk gelegene Grundstücke der GmbH mit getrennten Bescheiden vom 17.11.1998 und 12.01.1999 die Bedarfswerte nach § 138 Bewertungsgesetz auf 410.000,00 DM und 219.000,00 DM festgestellt. Während der Bescheid vom 12.01.1999 bestandskräftig wurde, legte der Kläger gegen die Feststellung vom 17.11.1998 auf 410.000,00 DM Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.1999 als unbegründet zurückgewiesen. In dem daraufhin unter dem Aktenzeichen 3 K 5694/99 F geführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster, mit dem die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts Dortmund-Ost für diese Feststellung gerügt wurde, erging am 25.04.2002 ein klageabweisendes Urteil. Der Senat hat eine Kopie dieses Urteils zum Verfahren beigezogen. Der Kläger beabsichtigt, dieses Urteil mit Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen.

Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich durch die anderen Finanzämter erlassenen Bescheide zur Festsetzung der Bedarfswerte erließ der Beklagte am 14.06.2000 einen geänderten Feststellungsbescheid nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz. Darin wurden nunmehr auch für ...

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