rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Außendienstmitarbeiter (z.B. Bezirks-, Verkaufsleiter oder Handelsvertreter) liegt der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im zu betreuenden Geschäftsbereich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1, 1 Nr. 6 Buchst. b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1997 und 1998, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden können.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt werden. Der Kl. ist beruflich als Leitender Angestellter (Verkaufsleiter) der Firma B Modehandels GmbH + Co. in H. tätig, die Klin. ist Hausfrau. Die Kl. wohnten bis zum 18.12.1997 im (offenbar angemieteten) Haus 17 in D., danach zogen sie in ihr neu errichtetes Einfamilienhaus W. 58 in D.-L. um. Sowohl im Hause S. 17 als auch im Hause W. 58 hatte sich der Kl. ein Arbeitszimmer eingerichtet. Die laufenden Kosten für diese Arbeitszimmer (1997 2.704,00 DM und 1998 12.284,00 DM) machte der Kl. im Rahmen der ESt-Veranlagungen 1997 und 1998 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zusätzlich beantragte er für 1997 den Abzug weiterer – nicht näher aufgeschlüsselter – Kosten für den Ausbau des Arbeitszimmers in Höhe von 5.434 DM.

Zur Begründung für den von ihnen beantragten vollen Werbungskostenabzug betreffend die Kosten der Arbeitszimmer verwiesen die Kl. darauf, dass das Arbeitszimmer die Hauptarbeitsstätte des Kl. sei. Es handele sich dabei um den Dreh- und Angelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Nur dort könne er dauerhaft beruflich tätig sein. Schon vom rein zeitlichen Umfang her leiste er den weit überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Ferner habe seine Arbeitgeberin ihm auf ihre Kosten einen Telefonanschluss in seinem häuslichen Arbeitszimmer installiert und sie stelle ihm ein jährliches Telefonbudget von immerhin 6.000 DM zur Verfügung. Seine Reisetätigkeit als Verkaufsleiter spiele demgegenüber – so die Ansicht der Kl. – nur eine untergeordnete Rolle.

Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht und berücksichtigte die Kosten für die beiden Arbeitszimmer jeweils nur mit 2.400 DM. Das Arbeitszimmer des Kl. stelle – so die Ansicht des Bekl. – nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung dar. Bei dem Kl. handele es sich um einen angestellten Verkaufsleiter im Außendienst. Hier liege der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in dem Geschäftsbezirk, den er zu betreuen habe. Der Abzug der Kosten der Arbeitszimmer sei danach gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG auf jährlich 2.400 DM zu begrenzen.

Hiergegen richtet sich die von den Kl. nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der sie ihr Begehren nach Berücksichtigung der gesamten Kosten für die häuslichen Arbeitszimmer unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgen. Die Kl. verweisen ergänzend darauf, dass das Finanzamt in 1996 die vollen Kosten des damaligen Arbeitszimmers anerkannt habe. Für sie (Kl.) sei dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser Vertrauenstatbestand habe auch maßgeblich zu der Entscheidung beigetragen, auch in dem neu errichteten selbstgenutzten Einfamilienhaus W. 58 in D.-L. ein Arbeitszimmer (das wesentlich größer und besser geeignet sei als das in der vormaligen Wohnung S. 17) einzurichten. Ferner – so die Kl. – seien auch bei Kollegen des Kl. in Oldenburg und Olsberg, die sich in einer vergleichbaren beruflichen Situation befänden, von den dort zuständigen Finanzämtern jeweils die vollen Kosten der von den Kollegen unterhaltenen Arbeitszimmer anerkannt worden. Schließlich verweisen die Kl. darauf, dass der Bekl. die Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin, wonach das Arbeitszimmer auch aus ihrer Sicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstelle bzw. für seine beruflichen Tätigkeiten notwendig sei, nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt habe.

Die Kl. beantragen,

für 1997 weitere Werbungskosten des Kl. bei seinen Einkünften gemäß § 19 EStG in Höhe von 5.738 DM und für 1998 in Höhe von 9.884 DM anzuerkennen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die vom Kl. unterhaltenen Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anerkannt werden könnten. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Kl. als angestellter Verkaufsleiter im Außendienst liege außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in dem Geschäftsbezirk, den er zu betreuen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und insbesondere im Hinblick auf die von dem Kl. in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 geltend gemachten Reisekosten wird auf die ESt-Vorgänge...

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