Entscheidungsstichwort (Thema)

Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG, vorweggenommene Betriebsausgaben, Investitionsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auch eine GmbH & Co. KG kann Existenzgründerin i.S.v. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. sein.

2) Erzielt ein Mitunternehmer innerhalb von fünf Jahren vor der Betriebseröffnung aufgrund vorweggenommener Betriebsausgaben negative gewerbliche Einkünfte (hier: Zinsaufwendungen für ein Existenzgründerdarlehen), so schließt dies die Existenzgründereigenschaft nach § 7g Abs. 7 EStG nicht aus.

3) Zur hinreichenden Konkretisierung der Investitionsabsicht.

 

Normenkette

EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen IV R 22/11)

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen IV R 22/11)

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin zu Recht eine Ansparabschreibung für Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 3, 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 17.8.2007 geltenden Fassung (a.F.) in der bis zum 17.08.2007 geltenden Fassung (a.F.) in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom 23.10.2006 gegründet und am 04.12.2006 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist der An- und Verkauf von Kunststoffbehältern für die industrielle Verwendung sowie der Kfz-Handel. Alleinige Komplementärin im Gründungszeitpunkt war die ebenfalls mit Vertrag vom 23.10.2006 gegründete X. Verwaltungs-GmbH, die nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt ist. Alleiniger Kommanditist der Klägerin ist Herr N. X., der gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der X. Verwaltungs-GmbH ist.

Der Kommanditist der Klägerin, Herr N. X., war seit 1998 als Betriebsleiter bei der Fa. X. GmbH & Co. KG A-Stadt beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde von seinem Vater, Herrn M. X., betrieben. Nach der geplanten Unternehmensnachfolge sollte die X. GmbH & Co. KG A-Stadt eingestellt und durch Herrn N. X. im Rahmen einer neu zu gründenden GmbH weitergeführt werden. Zu diesem Zweck stellte Herr N. X. … im Oktober 2004 einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens zur Unternehmensgründung i.H.v. 510.000 EUR bei der Sparkasse B-Stadt. Darlehensnehmerin sollte die neu zu gründende X. Vertriebs-GmbH sein. Die Kreditsumme ermittelte sich nach dem Darlehensantrag vom 16.10.2004, auf den Bezug genommen wird, wie folgt:

Erwerb Kundenstamm

250.000 EUR

Erwerb Warenbestand

ca.

100.000 EUR

Übernahme Forderungen

ca.

104.000 EUR

Kontokorrentdarlehen 1 Monatsumsatz

260.000 EUR

Gesamtinvestionsvolumen

714.000 EUR

abzüglich Barmittel:

Kauf Warenbestand

100.000 EUR

Übernahme Kaufforderungen

104.000 EUR

Kreditlinie gesamt

510.000 EUR

Am 04.10.2005 schlossen Herr N. X. und die X. GmbH & Co. KG A-Stadt einen Vertrag über die Veräußerung des Kundenstammes sowie des gesamten Warenlagers. Erwerbsstichtag sollte der 01.10.2005 sein. Der Kaufvertrag, auf den im Übrigen verwiesen wird, enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

Vorwort

Der Käufer; Herr N. Leckebuch, beabsichtigt die X. GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 EUR neu zu gründen oder die bestehende X. GmbH & Co. KG zu übernehmen und das Stammkapital auf 50.000 EUR zu erhöhen.

(…)

§ 1 Kaufgegenstand und Kaufpreis

Der Verkäufer verkauft seinen gesamten Kundenstamm gemäß beiliegender Liste zu einem Preis von 250.000 EUR. Für einen Teilbetrag in Höhe von 85.000 EUR gewährt der Verkäufer ein Darlehen.

(…)

§ 2 Kaufpreisfälligkeit und Zahlungsbedingungen

Gemäß durchgeführter Inventur zum 01.10.2005 wird das gesamte Warenlager zu einem Preis in Höhe von 251.785 EUR an den Käufer verkauft.

(…)

Der Kaufpreis für den Firmenwert und den Warenbestand ist unmittelbar nach Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Sparkasse B-Stadt fällig. Für den Fall, dass bis zum 31.12.2005 keine Zahlungen erfolgt sein sollten, wird dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

(…)

Da es zwischen Herrn N. X. und seinem Vater zu Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsdurchführung, insbesondere über den Kaufpreis für den Kundenstamm kam, wurde der vorgenannte Vertrag zunächst nicht erfüllt. Im April 2006 nahmen die Beteiligten in § 1 des Vertrages vom 04.10.2005 maschinenschriftlich die Ergänzung auf, dass der Verkäufer das Darlehen per 03.04.2006 auf Grund banklicher Auflagen auf 155.000 EUR erhöhe. Zudem erhielt der Vertrag den handschriftlichen und unterschriebenen Zusatz, dass der Vertrag bis zum 30.04.2006 verlängert werde.

Bereits im Januar 2006 hatte Herr N. X. persönlich Darlehen zur Gründung eines Unternehmens bei der Sparkasse B-Stadt aufgenommen. Von der gesamten Darlehenssumme i.H.v. 270.000 EUR (netto 262.000 EUR), die sich aus vier Einzelkrediten zusammen setzt, überwies die Sparkasse B-Stadt am 30.06.2006 einen Betrag i.H.v. 250.000 EUR auf das Konto der X. GmbH & Co. KG A-Stadt. Die Darlehen, für die im Jahr 2006 Aufwendungen (Zinsen und Nebenkosten des Geldverkehrs) i.H.v. 15.341 EUR entstanden sind, setzen sich wie folgt zusammen:

Kto.Nr.

Nennbetrag

ausgezahlter Betrag

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