Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom Werbungskostenpauschbetrag abgegolten

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen auf die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages können als sonstigeKreditkosten neben dem Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 2 EStG als Werbungskostenabgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9a S. 1 Nr. 2, § 9 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2002; Aktenzeichen IX R 12/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob neben der Werbungskosten(WK)-Pauschale im Sinne des §9 a Satz 1 Nr. 2 EStG die Abschlußkosten eines Bausparkassenvertrages als WK bei derErmittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV.) berücksichtigt werdenkönnen.

Der verheiratete Kläger (Kl.) wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt)zusammenveranlagt. Er hat im September des Streitjahres das Mehrfamilienhaus in erworben,aus dem er Einkünfte aus VuV. erzielt. Auf seinen Antrag berücksichtigte der Beklagte (Bekl.)den Pauschbetrag für WK nach § 9 a Nr. 2 EStG. Darüber hinaus machte er u. a. dieAbschlußgebühren für einen Bausparvertrag in Höhe von 4.000 DM als WK geltend.

Im ESt-Bescheid 1997 vom 12.6.1998 erfaßte der Bekl. die Abschlußgebühren nicht als WK.Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom8.12.1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Abschlußkosten für den Bausparvertragseien nicht neben der WK-Pauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Nebendem Pauschbetrag könnten nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur Absetzungen,Sonderabschreibungen und Schuldzinsen angesetzt werden. Die Abschlußkosten gehörten nichtzu diesen Aufwendungen, insbesondere seien sie keine Schuldzinsen.

Mit Schreiben vom 5.1.1999 erhob der Kl. gegen die EE Klage und verfolgt sein Begehrenweiter. Zwischen dem Abschluß des Bausparvertrages und der Anschaffung der Immobiliebestehe ein ursächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Vertrag sei ausschließlich zurFinanzierung des Erwerbs abgeschlossen worden. Die Vertragssumme sei von 300.000 DM auf400.000 DM aufgestockt worden, als Kaufpreis und notwendige Reparaturkosten bekanntgewesen seien. Im übrigen werde auf den Darlehnsvertrag mit der Sparkasse verwiesen. DasDarlehen sei gegen Abtretung des Bausparvertrages tilgungsfrei gestellt worden.

Der Kl. teile die einengende Interpretation des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht. Er sei derAuffassung, daß der WK-Pauschbetrag lediglich alle objektbezogenen Erhaltungsaufwendungenumfasse. Die Abschlußgebühr für den Bausparvertrag stelle dagegen Finanzierungsaufwand imRahmen der Kapitalbeschaffung dar und sei daher den von der Pauschalierung nicht erfaßtenSchuldzinsen gleichzusetzen.

Nachdem der Kl. zunächst auch noch den Abzug weiterer WK bei den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM begehrt hatte, beantragt er nunmehr noch,

unter Aufhebung der EE vom 8.12.1998 und Änderung des ESt-Bescheides vom 12.6.1998 dieESt 1997 unter Berücksichtigung weiterer WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV. inHöhe von 4.000 DM festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

  • die Klage abzuweisen,

    hilfsweise,

  • die Revision zuzulassen.

Zur Begründung nimmt er auf die EE Bezug. Es werde zwar nicht bestritten, daß dieAbschlußgebühren unter Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze WK i.S. des § 9 Abs. 1Satz 3 Nr. 1 EStG seien. Nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen sei derSchuldzinsenbegriff in § 9 a EStG jedoch einengend auszulegen.

Am 12.11.1999 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird Bezuggenommen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90Abs. 2 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat die Abschlußkosten zu Unrecht nicht neben der WK-Pauschale nach § 9 a Satz 1Nr. 2 EStG 1997 zum WK-Abzug zugelassen.

Nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 können neben dem Pauschbetrag in Höhe von 42 DM jeQuadratmeter Wohnfläche u.a. die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsenals WK angesetzt werden. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof denSchuldzinsbegriff nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG weit ausgelegt und auch die sonstigenKreditkosten unter diese Regelung subsumiert (BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95,DStR 1999, 272 m.w.N.). Zahlungen auf die Abschlußgebühr sind als sonstige Kreditkosten wieSchuldzinsen zu behandeln. Sie sind WK, soweit sie mit der Einkunftsart VuV. inwirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81,BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).

Der Bausparvertrag des Kl., mit dem die streitigen Abschlußgebühren im Zusammenhangstehen, ist zur Erlangung eines Bauspardarlehens abgeschlossen worden, mit dem der zurFinanzierung des Hauskaufs aufgenommene Sparkassenkredit abgelöst werden sollte. Das ergibtsich aus dem vorgelegten Darlehensvertrag mit der Sparkasse vom 3.9.1997 und wird vom Bekl.auch nicht bestritten.

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des weiten Schuldzinsenbegriffs der Rechtsp...

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