rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992–1994 und Gewerbesteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 20.034 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich der Kläger (Kl.) als Versicherungsvertreter gewerblich betätigt hat.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kl. war bis zum 31.03.1992 als Angestellter des Seniorenheimes … nichtselbständig tätig. Er betrieb außerdem ein Kosmetik-Institut in … Am 16.03.1992 meldete der Kl. die zusätzliche Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen und Unternehmensberatung” bei der Stadt … an. Mit Schreiben vom 01.04.1992 bot die Filialdirektion … (AL) dem Kl. den Abschluß eines Rahmen-Agenturvertrages mit den Gesellschaften der … an, wonach der Kl. ab dem 01.04.1992 einen monatlichen Provisionsvorschuß von DM 6.000 erhalten sollte. Der Kl. nahm das Vertragsangebot unter dem 13.05.1992 an. Wegen der Einzelheiten des Agenturvertrages wird auf Bl. 26 bis 28 der Bp-Handakte Bezug genommen. Der Kl. ermittelte die Gewinne der Versicherungsagentur für die Zeit ab dem 01.04.1992 durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt:

1992

1993

1994

DM

49.760,09

DM

39.763,80

DM

3.582,94

Unter Berücksichtigung dieser Gewerbegewinne setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt 1992 bis 1994 sowie den Gewerbesteuermeßbetrag 1992 erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Jahre 1995 führte der Bekl. eine Betriebsprüfung (Bp) bei dem Kl. durch, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer der Jahre 1992 bis 1994 erstreckte. Während der Bp ging beim Bekl. eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes … vom 30.11.1995 ein, wonach der Kl. am 14.05.1992 eine Provision für Vermittlung von Versicherungen i.H.v. DM 14.819,53 von einem Herrn … erhalten habe. Der Prüfer vertrat die Auffassung, der Betrag von DM 14.819,53 erhöhe den im Jahre 1992 vom Kl. erzielten Gewinn der Versicherungsagentur, der demgemäß einkommen- und gewerbesteuerlich mit DM 64.579 zu berücksichtigen sei. Der Bekl. erließ demgemäß und in Auswertung weiterer, nicht streitiger Prüfungsfeststellungen die gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheide vom 23.01.1996 über ESt 1992 bis 1994 und vom 16.02.1996 über den Gewerbesteuermeßbetrag 1992.

Die Kl. (ESt 1992 bis 1994) bzw. der Kl. (Gewerbesteuermeßbetrag 1992) legten hiergegen Einsprüche ein. Die Kl. trugen vor, der Kl. habe im Jahre 1991 einmalig einen größeren Gruppenversicherungsvertrag für einen Versicherungsvertreter vermittelt. Die hieraus resultierende Unterprovision von DM 14.819,53 sei als Einnahme aus einer gelegentlichen Vermittlung nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Im Zeitpunkt der Vermittlung und des Zuflusses sei der Kl. nicht als Versicherungsvertreter tätig gewesen noch habe die Absicht bestanden, sich nachhaltig als Versicherungsvertreter betätigen zu wollen. Auch die übrigen Provisionen seien nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zugeflossen. Die Klägerin (Klin.) habe im Jahre 1992 eine Altenpension nebst Grundstücken erworben und an die ebenfalls im Jahre 1992 gegründete … (GmbH) vermietet, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kl. sei. Zur Rückzahlung der Kaufdarlehen seien Lebensversicherungen abgeschlossen worden, die der Kl. vermittelt habe. Der Kl. sei ursprünglich der Auffassung gewesen, daß die hieraus resultierenden Provisionseinnahmen im Rahmen eines Gewerbebetriebes steuerpflichtig seien, und habe daher ein Gewerbe als Ver sicherungsvertreter angemeldet. Weitere Provisionen seien aus dem Abschluß von Versicherungen zugeflossen, die der Kl. für die Kl. bzw. in geringem Umfange für die GmbH abgeschlossen habe (vgl. die Einzelaufstellung Bl. 9 bis 14 der Rechtsbehelfsakte). Der Kl. sei demnach mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gewerblich tätig geworden. Die Provisionseinnahmen für den Abschluß von eigenen Versicherungen seien nach dem Urteil des FG Münster vom 23.04.1991 (EFG 1992, 132) auch nicht nach § 22 Abs. 3 EStG steuerbar. Die dem Kl. in den Jahren 1992 bis 1994 für die eigenen Versicherungen zugeflossenen Provisionseinnahmen seien demnach steuerfrei zu belassen. Der Bekl. teilte den Kl. mit Schreiben vom 15.05.1996 mit, nach dem Einspruchsvorbringen könnten die in den Gewinnermittlungen des Kl. als Betriebsausgaben berücksichtigten Telefonkosten und Leasinggebühren nicht in der geltend gemachten Höhe betrieblich veranlaßt gewesen sein. Die Kl. beantragten hierauf mit Schriftsatz vom 14.06.1996, die Telefonkosten und Leasinggebühren als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Kl. als Geschäftsführer der GmbH zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.1996 (EE) wies der Bekl. die Einsprüche wegen ESt 1992 bis 1994 als unbegründet zurück und setzte den Gewerbesteuermeßbetrag 1992 im Wege der Verböserung auf DM 1.590 fest. Die Verböserung hinsichtlich des Gewerbesteuermeßbetrages 1992 ergab sich dadurch, daß...

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