Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf eines Teil-Mitunternehmeranteils, anteilige Auflösung von Wertkorrekturposten einer negativen Ergänzungsbilanz, Gewerbesteuerpflicht des Gewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Beim Verkauf eines Teil-Mitunternehmeranteils ist eine anteilige Auflösung der in einer negativen Ergänzungsbilanz enthaltenen Wertkorrekturposten vorzunehmen.

2) Ein hieraus resultierender Gewinn unterliegt zumindest dann der Gewerbesteuer, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 UmwStG erfüllt sind.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 3 Sätze 1-2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2020; Aktenzeichen IV R 29/19)

BFH (Beschluss vom 27.11.2019; Aktenzeichen IV R 46/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Jahre 2011 durchgeführte Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zur anteiligen Auflösung von wertkorrekturposten in einer für den Beigeladenen geführten Ergänzungsbilanz führt und – soweit dies der Fall ist – ob ein sich hieraus ergebender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand im … und im … besteht. Sie ist Rechtnachfolgerin der im Jahre 1989 gegründeten X. GmbH (X.-GmbH), die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft tätig war. Die Anteile an der X.-GmbH wurden zu 49,61 v.H. vom Beigeladenen, zu 50,00 v.H. von Herrn S2. X. und zu 0,39 v.H. von der X. Verwaltungs GmbH (X.-Verwaltungs GmbH) gehalten. Das von der X.-GmbH für ihren Betrieb genutzte Betriebsgrundstück mit aufstehendem Gebäude, Garagen sowie Hof- und Wegebefestigungen hatte die X.-GmbH von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der X. & Sohn GbR (GbR), gepachtet. An der GbR waren der Beigeladene und Herr S2. X. zu je 50 v.H. beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 27.08.2010 wurde die X.-GmbH rückwirkend zum 01.01.2010 in die Klägerin umgewandelt. Komplementärin der Klägerin ohne Beteiligung am Kapital wurde die X.-Verwaltungs GmbH, zu Kommanditisten mit einer Kapitalbeteiligung von jeweils 50,00 v.H. am Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 26.000,00 € wurden der Beigeladene und Herr S2. X. bestellt.

Mit Vertrag vom 21.12.2010 bzw. mit Ergänzungsvertrag vom 12.04.2011 brachten die Kommanditisten ihre Anteile an der GbR und ihre jeweils hälftigen Miteigentumsanteile an dem Betriebsgrundstück mit Ausnahme von Darlehen bei der Commerzbank AG gegen Gewährung neuer Kommanditanteile in Höhe von jeweils 12.000,00 € mit Wirkung zum 31.12.2010, 24.00 Uhr, in die Klägerin ein. Die Klägerin hat das übernommene Betriebsvermögen der GbR mit den fortgeführten Buchwerten angesetzt. Da die übernommenen Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der Klägerin mit dem gemeinen Wert angesetzt wurden, wurden für die Kommanditisten im Jahr 2010 Ergänzungsbilanzen gebildet, die im Jahr 2011 fortgeführt wurden. Das Kommanditkapital an der Klägerin belief sich danach auf insgesamt 50.000,00 €; hieran waren der Beigeladene und Herr S2. X. je zur Hälfte als Kommanditisten beteiligt.

Der Beigeladene verkaufte mit Vertrag vom 24.06.2011 22/25 seines Gesellschaftsanteils an der Klägerin (= 22.000,00 € des ihm zustehenden Kommanditkapitals in Höhe von 25.000,00 €) mit Wirkung vom 30.06.2011 zum Preis von 22.000,00 € an Herrn K. L.. Am gleichen Tage beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, dass Herrn L. für den Fall, dass auf der Grundlage von § 18 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin die Einziehung von Gesellschaftsanteilen oder deren Übertragung auf eine andere Person beschlossen werde, das alleinige Recht zum Erwerb der Anteile zustehen sollte.

In der für den Beigeladenen zum 31.12.2011 aufgestellten Ergänzungsbilanz wurden von der Klägerin keine Folgerungen aus dem anteiligen Verkauf des anteiligen Gesellschaftsanteils durch den Beigeladenen gezogen; auch wurde für Herrn L. keine Ergänzungsbilanz aufgestellt.

Mit Vertrag vom 20.03.2012 verkaufte der Beigeladene den ihm noch verbliebenen Teil seines ursprünglichen Gesellschaftsanteils in Höhe von 3/25 (= 3.000,00 € Kommanditkapital) mit Wirkung vom 01.04.2012 für 6.500,00 € an den Gesellschafter L..

Im Dezember 2012 reichte die Klägerin die Steuererklärungen für das Jahr 2011 beim Beklagten ein. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in den Steuererklärungen und erließ im Februar 2013 entsprechende, gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 sowie zum Gewerbesteuermessbetrag 2011.

Im Februar 2013 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … bei der Klägerin mit der Durchführung einer Betriebsprüfung. Der Prüfer vertrat u.a. die Auffassung, unter Berücksichtigung des sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ergebenden Transparenzprinzips seien die Ansätze in der für den Beigeladenen gebildeten Ergänzungsbilanz (Grund und Boden, Gebäude, Garagen, Hofbefestigung) im Umfang von 88,00 v.H. (22.000,00 / 25.000,00) aufzulösen, da er seinen Kommanditanteil in Höhe dieses Anteils i...

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