Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufstockung der Buchwerte nur bei Sach- oder Geldleistung des neuen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Aufstockung der Buchwerte gem. § 24 UmwStG kommt bei Neueintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der eintretende Gesellschafter eine Einlage leistet oder dass sich die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft gegen Entgelt ändern.

 

Normenkette

UmwStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen IV R 70/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine Personengesellschaft die Aufstockung der Buchwerte gemäß § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in Betracht kommt, wenn ein neuer Gesellschafter ohne Erbringung einer Sach- oder Geldleistung in die Gesellschaft eintritt.

Der Kläger (Kl.) zu 1. war Komplementär, der Kl. zu 2. Kommanditist der 1990 gegründeten S KG (KG alt) in T. Der Kapitalanteil des Kl. zu 1. betrug 90.000 DM (erbracht durch Einbringung seines Einzelunternehmens), der des Kl. zu 2. betrug 10.000 DM (Gesellschaftsvertrag vom 28.03.1990).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1993 nahmen die Kl. die in Gründung befindliche S GmbH in die KG auf, welche nun mit S GmbH & Co. KG (KG neu) firmierte. Nach dem Vertrag trat die GmbH ohne Erbringung einer Einlage und ohne Erlangung eines Kapitalanteils in die bestehende KG als Komplementär ein, während der bisherige Komplementär, der Kl. zu 1. die Stellung eines Kommanditisten einnahm. Die neue Gesellschaft übernahm das Vermögen der bisherigen KG mit allen Aktiva und Passiva. Die bisherige KG sollte mit dem Teilwert bewertet werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 28.03.1990 und vom 22.12.1993 Bezug genommen.

Für das Streitjahr 1993 ermittelte die KG (alt) einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn auf den 25.12.1993 in Höhe von 1.440.968 DM und einen laufenden Gewinn in Höhe von rund 296.000 DM. Für die KG (neu) wurde ein laufender Gewinn für 1993 in Höhe von 28.770 DM und für 1994 in Höhe von 230.289 DM ermittelt.

Bei der Ermittlung der Gewinne wurden die Bilanzposten der ehemaligen KG mit den Teilwerten angesetzt (d. h. die Buchwerte wurden auf die Teilwerte aufgestockt). Der Beklagte (Bekl.) folgte den Angaben in den Steuererklärungen zunächst und setzte mit Bescheiden vom 25.12.1993 und 27.12.1995 die Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 erklärungsgemäß fest. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

1996 führte der Bekl. bei der KG eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG – und damit der Ansatz eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns – nicht möglich sei, da die Voraussetzungen des § 24 UmwStG nicht vorlägen, sodass die Buchwerte fortzuführen seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 01.10.1996 Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheiden vom 01.10.1996 setzte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der Feststellung aus dem Bp-Bericht auf 852.695 DM (1993) und 747.087 DM (1994) fest. Für 1995 setzte er mit Feststellungsbescheid vom 21.05.1997 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 1.137.113 DM fest.

Die KG legte gegen sämtliche Bescheide Einsprüche ein, da nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des § 24 UmwStG erfüllt seien. Zum Einspruchsverfahren wurden die Kl. hinzugezogen.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.05.2000 wird Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor: § 24 UmwStG sei u. a. dann anwendbar, wenn ein Mitunternehmeranteil in eine Persongesellschaft eingebracht und der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft werde. Nach der Rechtsprechung des BFH werde aber auch der Fall erfasst, dass weitere Gesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen würden, da die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft wirtschaftlich mit einer Neugründung gleichwertig sei. Im Fall des Eintritts einer GmbH in eine GmbH & Co. KG sei § 24 UmwStG daher auch dann anwendbar, wenn die GmbH nicht vermögensmäßig an der GmbH & Co. KG beteiligt sei. Wirtschaftlich liege nämlich der gleiche Sachverhalt wie bei der Neugründung einer GmbH & Co. KG vor. Die Forderung nach einer vermögensmäßigen Beteiligung lasse sich auch nicht aus § 24 UmwStG herleiten. Vielmehr bestehe auch bei Beibehaltung der identitätsbegründenden Merkmale ein Wahlrecht zwischen identitätswahrender Fortführung der bisherigen Gesellschaft und der identitätsaufhebenden Umwandlung auf eine neu gegründete Personengesellschaft. Im Streitfall sei die GmbH als weitere Gesellschafterin in die KG eingetreten und zudem sei die KG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden, sodass § 24 UmwStG in jedem Fall anwendbar sei. Die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des § 24 UmwStG könne auch nicht davon abhängen, ob nach der vertraglichen Formulierung die KG und die GmbH eine neue GmbH & Co. KG gründeten oder die GmbH l...

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