Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen I R 31/99)

 

Tenor

Unter Änderung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheides 1986 vom 15.12.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.1996 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Dividenden, die von einer englischen Kapitalgesellschaft gezahlt wurden, aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs gemäß Artikel XVIII Abs. 2 a S. 3 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland (DBA GB) i.V.m. § 9 Nr. 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) oder aufgrund des nationalen Schachtelprivilegs gem. § 9 Nr. 7 GewStG von der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag und Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb dieser Beteiligung zusammenhängen gem. § 12 Abs. 2 GewStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) nach dem Gewerbekapital freizustellen sind.

Die Klägerin (Klin.) – eine Aktiengesellschaft – ist durch Umwandlung im Jahr 1985 Rechtsnachfolgerin der … Industrie GmbH (GIG) geworden.

Die GIG erwarb mit Kauf- und Beteiligungsvertrag vom 21.05.1985 von der Bison-Werke … GmbH & Co. KG (… KG) deren Kommanditbeteiligung an der … Beteiligungs-KG (Beteiligungs-KG). Nach dem Kauf- und Beteiligungsvertrag vom 21.05.1985 waren „einziger Vermögensgegenstand der Beteiligungs-KG … 5 166 980 Ordinary Shares der … Ltd., einer Gesellschaft schottischen Rechts …”. GIG beabsichtigte, „über einen Erwerb der Beteiligungs-KG die Anteile an … Ltd. zu erwerben” (Vorbemerkung zum Kauf- und Beteiligungsvertrag vom 21.05.1985).

Die Inhaberschaft an den 5 166 980 Ordinary Shares – etwa 74 % des Gesamtkapitals von 6 950 000 Anteilen – der … Ltd. entwickelte sich bis zum Abschluß des Kauf- und Beteiligungsvertrages wie folgt:

Im Jahre 1982 brachten drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (die … Vermögensverwaltung, die … Vermögensverwaltung und die … Vermögensverwaltung) ihre insgesamt 738 140 … Ltd. Anteile zum 30.06.1982 in die … KG ein. Die Umschreibung der bisher von den drei Vermögensverwaltungsgesellschaften gehaltenen Anteile auf die … KG wurde mit Schreiben von der von den Vermögensverwaltungsgesellschaften bevollmächtigten Frau Ellen B. – über eine schottische Anwaltskanzlei – am 16.09.1982 veranlaßt.

Ob die … KG schon zuvor Inhaber weiterer 4 428 840 Anteile der … Ltd. war oder diese zusätzlich im Anschluß an die Einbringung durch die drei Vermögensverwaltungsgesellschaften hinzu erwarb, ist nicht bekannt. Unstreitig ist, daß die … KG im September 1982 Inhaber der 5 166 980 Anteile der … Ltd. war.

Das Anteilspaket sollte zunächst einem Bankenkonsortium – vertreten durch die Norddeutsche Landesbank Girozentrale … (NORD/LB) – durch Verpfändung oder Bestellung eines nach schottischem Recht banküblichen Erfordernissen genügenden Rechts als Sicherheit für der … KG gewährte Kredite dienen. Da die „angestrebte Sicherung aus vielfältigen Gründen, die ihre Ursache in der Sphäre der … KG haben, nicht möglich war” (Präambel zu einer Vereinbarung zwischen dem Bankenkonsortium und der … KG vom 11.10.1982), fanden das Bankenkonsortium und die … KG folgende Lösung:

Die … KG sollte die … Ltd. Anteile als Kommanditeinlage in die neu zu gründende … B. u. Gr. -Beteiligungs-KG (im folgenden Beteiligungs KG) einbringen und die Kommanditbeteiligung an die Banken verpfänden. Neben zwei weiteren Personen sollte als dritter persönlich haftender Gesellschafter Herr Dipl.-Kfm. … (G.) in die neu zu gründende Beteiligungs-KG eintreten. Zivilrechtlich sollten die Anteile an der … Ltd. auf G. als Treuhänder übertragen und G. als Nominee (Treuhänder) für die Beteiligungs-KG in das schottische Register eingetragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 11.10.1982 Bezug genommen.

Schon in Vorbereitung der am 11.10.1982 schriftlich getroffenen Vereinbarung hatte die … KG die Eintragung des G. als Nominee für die Beteiligungs-KG veranlaßt. Die von der … KG beauftragten englischen Anwälte bestätigten mit Schreiben vom 08.10.1982 die Umschreibung auf G. und dessen Eintragung im Register.

Entsprechend der Vereinbarung vom 11.10.1982 schlössen am gleichen Tage Frau Ellen … B. Herr Dipl.-lng. … G. sen. und G. – jeweils als persönlich haftende Gesellschafter – und die … KG als Kommanditistin den Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG. Keiner der persönlich haftenden Gesellschafter leistete eine Einlage; sie waren auch nicht am Gewinn oder Vermögen der Beteiligungs-KG beteiligt.

Die Bison KG sollte ihre Kommanditeinlage durch „Einbringung von 5 166 480 Shares der Fa. … Ltd. erbringen. Die Shares werden von dem persönlich haftenden Gesellschafter zu 3 c (G.) im Außenverhältnis als „Nominee” gehalten”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 11.10.1982 Bezug genom...

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