Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze für Auftragsforschung im Rahmen eines BgA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Bundesland NRW ist im Rahmen seiner BgA unternehmerisch tätig, wobei ihm die Tätigkeiten seiner unselbständigen Einrichtungen als eigene zuzurechnen sind.

2) Die Umsätze einer rechtlich nicht verselbständigten Einrichtung i. S. des § 14 LOG NRW sind danach dem Land NRW als eigene zuzurechnen.

3) Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ebene des jeweiligen BgA erfüllt sein.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; LOG NRW § 14; AO § 68 Nr. 9; UStG § 2 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 2000 bis 2003, ob Umsätze, die der Kläger im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) durch Auftragsforschung erzielt hat, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger, das Land Nordrhein-Westfalen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, errichtete mit Bekanntmachung des Ministers Z vom 00.00.0000 (…) das Institut „Y” mit Sitz in H (Bezeichnung in den Streitjahren: „…”, im Folgenden jeweils „Y”). Das Y war in den Streitjahren eine Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LOG NRW). Nach § 6 Abs. 1 und 2 der in den Streitjahren geltenden Institutsordnung (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 00.00.0000, …) wurde das Y von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet, die oder der das Land für den Geschäftsbereich des Instituts vertrat, wobei sich der Ministerpräsident vorbehielt, die Vertretung im Einzelfall selbst zu übernehmen. Mit Bekanntmachung des Ministeriums X des Landes NordrheinWestfalen (X) vom 00.00.0000 wurde das Y mit Wirkung zum 31.12.2006 als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 LOG NRW aufgelöst und in die Universität E sowie in die Fachhochschule H eingegliedert. Zwischen dem X und den beiden Hochschulen bestand dabei nach einem von dem Kläger eingereichten Eckpunktepapier vom 01.09.2006 Einvernehmen darüber, dass eine eventuelle Steuerschuld des Y aus Drittmittelprojekten von den Hochschulen nicht übernommen werden sollte.

Das Y war nach § 1 Abs. 1 der Institutsordnung eine Forschungseinrichtung, die in besonderem Maße der Förderung des Arbeits- und Wirtschaftlebens diente. Der Forschungsauftrag des Instituts wurde dabei durch einen jährlich fortzuschreibenden Forschungs- und Entwicklungsplan bestimmt, den die Präsidentin oder der Präsident des Y erstellten und der jeweils der Zustimmung des Ministerpräsidenten bedurfte (§ 2 Abs. 1 der Institutsordnung). Das Institut konnte nach § 3 der Institutsordnung auch Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungsaufträge der Landesregierung übernehmen sowie aus Drittmitteln finanzierte Forschung durchführen, soweit diese der Aufgabenstellung des Instituts entsprach.

In den Streitjahren war das Y sowohl in der Grundlagen- als auch in der Auftragsforschung tätig. Finanziert wurde das Institut überwiegend durch Zuwendungen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus erzielte es Einnahmen durch die Auftragsforschung sowie durch wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Im Einzelnen erzielte das Y in den Streitjahren folgende Einnahmen (brutto):

2000

2001

2002

2003

Einnahmen Auftragsforschung

xxx DM

xxx DM

xxx EUR

xxx EUR

Einnahmen aus sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne Forschungsbezug

xxx DM

xxx DM

xxx EUR

xxx EUR

Gesamtsumme der institutionellen Förderung der Europäischen Union, des Bundes und des Landes

xxx DM

xxx DM

xxx EUR

xxx EUR

Anteil der Zuwendungen der öffentlichen Hand an den Gesamteinnahmen

91,18 %

86,75 %

81,86 %

63,54 %

Das Y reichte in den Jahren 2001 bis 2004 USt-Erklärungen für die Streitjahre ein, in denen es mit Ausnahme eines steuerpflichtigen Eingangsumsatzes im Jahr 2003 keine Umsätze erklärte. Die Frage, ob und mit welchem Steuersatz die Umsätze des Y aus dem Bereich Auftragsforschung umsatzsteuerpflichtig sind, wurde zu dieser Zeit bereits seit mehreren Jahren (seit 1991) unter Beteiligung des X und des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums mit dem Beklagten besprochen.

Am 22.07.2005 reichte das Y geänderte USt-Erklärungen für die Streitjahre ein. Darin wurden die Umsätze aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne Forschungsbezug als zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Leistungen und die Umsätze aus dem Bereich Auftragsforschung als zum ermäßigten Steuersatz steuerpflichtige Leistungen erklärt.

Daraufhin führte der Beklagte am 02.08.2005 eine USt-Sonderprüfung bei dem Y durch. In seinem Bericht vom selben Tage führte der Prüfer aus: Das Y sei eine Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 LOG NRW und damit Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts „Land Nordrhe...

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