Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte bei Finanzierung der gegen Einmalbetrag erworbenen Leibrente durch Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Feststellung, ob im Verlauf des Rentenbezuges mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann, ist bei einer Währungsumrechnung vom durchschnittlichen Wechselkurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsschluss auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nrn. 1, 1 Sätze 3, 3 a); DBA GBR Art. X Abs. 2; DBA GBR Art. X Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen X R 25/01)

 

Tatbestand

Strittig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1993 und 1994, ob negative sonstige Einkünfte anerkannt werden können, die aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Kredit finanzierten Einmalbetrag herrühren.

Die Klägerin (Klin.) ist am 01.08.1939 geboren. Sie ist als Ärztin selbständig tätig und erzielte in den Streitjahren daraus jeweils Einkünfte von gut 200.000 DM.

Sie schloß im Juli 1993 mit einer auf der Kanalinsel G. ansässigen Filiale der G. zwei Verträge ab, die ihr jeweils Renten von jährlich 3.448,23 bzw. 3.402,07 £ zusicherten. Die Renten waren halbjährlich, beginnend am 02.10.1993 zu zahlen. Sie sind versprochen für eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren, dann bis zum Tode des erstversterbenden und danach bis zum Tode des längstlebenden Rentenberechtigten. Als weitere Rentenberechtigte setzte die Klin. die im Jahre 1938 geborene Frau S. bzw. die im Jahre 1933 geborene Frau F. ein. Die Klin. verpflichtete sich, jeweils Einmalbeträge von 41.084,63 £ an die G. zu leisten; das waren beim Umrechnungskurs von 2,906 jeweils 120.000 DM. Sie nahm 2 Darlehen bei der Landesbank … (Landeskreditkasse) über jeweils 111.111,11 DM auf. Der Auszahlungskurs betrug 90 %, der Tilgungssatz 4,1 % jährlich, während noch in dem ursprünglichen Angebot 5,25 % eingesetzt worden waren. Der Zinssatz belief sich bis zum 30.06.2003 auf 6,6 %; das ergibt für jeden Vertrag bis zum 30.06.2003 69.153,28 DM an Zinsen. Das Restkapital am 30.06.2003 beträgt jeweils 48.004,07 DM. Zur Sicherheit trat die Klin. ihre Ansprüche aus den Rentenverträgen ab. Weiterhin trat sie ihre Ansprüche aus einem ebenfalls im Juli 1993 abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherungsvertrag mit der C. ab. Dieser Vertrag läuft bis 2003, die Versicherungssumme beträgt 43.000 DM. Die jährliche Prämie macht 527,10 DM aus, bis zum 30.06.2003 entstehen insgesamt 6.120 DM an Kosten.

Die Landeskreditkasse überwies die Darlehnsbeträge unmittelbar an die G., diese zahlt die Renten an die Landeskreditkasse, die sie dann an die Klin. weiterleitet.

Die gesamte Investition war der Klin. von der M. – deshalb auch „M. -Rente” – vermittelt worden, die dafür 18.166 DM in Rechnung stellte, die die Landeskreditkasse unmittelbar (in 1993) überwies.

In ihrer ESt-Erklärung 1993 erklärte die Klin. Renteneinnahmen von 8.257 DM und einen Ertragsanteil von 37 % und Werbungskosten (Wk) von 29.156 DM. Diese setzen sich aus den 18.166 DM Vermittlungsprovision und 10.999,40 DM Zinsen und Gebühren für die Landeskreditkasse zusammen. Für 1994 erklärte sie Renteneinnahmen von 16.625 DM, ebenfalls ein Ertragsanteil von 37 % und Wk von 13.995 DM, nämlich Zinsen.

Die Sonderausgaben von jeweils über 60.000 DM, zu denen auch die Prämienzahlungen an die C. gehören, waren nur in Höhe der Höchstgrenze von 9.915 DM abziehbar.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Wk-Überschüsse aus den Renten nicht (Bescheide vom 24.04.1995, 28.06.1995 für 1993; vom 04.12.1995 für 1994).

In der Einspruchsentscheidung (EE) führte es im wesentlichen aus, es sei kein Überschuß zu erwarten, weil höhere Schuldzinsen anfielen als ursprünglich beim Tilgungssatz von 5,25 % errechnet. Aber auch sonst würde bei einem Umrechnungskurs von 2,35, den die Klin. selbst zugrunde gelegt habe, sich kein Totalüberschuß ergeben, sondern ein Verlust von rd. 10.000 DM.

Mit der Klage macht die Klin. inzwischen geltend, sie habe immer mit einem Totalüberschuß gerechnet. Es sei nicht richtig, daß sie mit einem Kurs von 2,35 kalkuliert habe, dies sei lediglich der Kurs am 31.12.1993 gewesen. Wie die Kurse zu schätzen seien, könne man jetzt dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.05.2000 VIII R 77/97 und dem vom 15.12.1999 X R 23/95 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 267) entnehmen.

Das Gericht hat den gerichtseigenen Prüfer beauftragt, die verschiedenen Möglichkeiten durchzurechnen. Die Klin. bezieht sich auf den Bericht des Prüfers.

Sie beantragt sinngemäß,

die Verluste aus § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

Weiterhin beantragt sie, es für notwendig zu erklären, daß ein Bevollmächtigter zum Vorverfahren hinzugezogen worden ist.

Das FA beantragt

Klageabweisung; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der BFH habe im Urteil vom 15.12.1999 offen lassen können, ob der Kurs des letzten Jahres oder der Durchschnittswert der letzten 10 Jahre vor Vertragsschluß anzusetzen sei, weil in beiden Fällen ein Totalüberschuß heraus gekommen sei. Das sei aber hier nicht der...

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