Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung von § 25a UStG auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor innergemeinschaftl. erworben wurden; Frage der Anerkennung von USt als margenmindernder Bestandteil des Einkaufspreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe geschuldete USt ist margenmindernd als Bestandteil des Einkaufspreises anzuerkennen.

2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Richtliniengeber den Fall, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer Kunstgegenstände zuvor aus einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als durch die MwStSystRL geregelt ansah. Eine ausdrückliche Regelung dieser Konstellation wurde offenbar nicht für nötig gehalten. Anderenfalls hätte der Richtliniengeber erst recht für den Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Wiederverkäufer geregelt, dass dem Einkaufspreis die Erwerbsteuer hinzuzurechnen ist. Der Senat ist überzeugt, dass der Richtliniengeber nicht sehenden Auges den Fall des Erwerbs aus dem Drittland steuerlich besser gestellt hätte als den Fall des Erwerbs aus dem Unionsgebiet.

 

Normenkette

UStG § 15; MwstSystRL Art 316 Abs. 1 Buchst. b; UStG § 25a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2023; Aktenzeichen XI R 22/23 (XI R 2/20))

BFH (EuGH-Vorlage vom 20.10.2021; Aktenzeichen XI R 2/20)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Marge mindert.

Der Kläger ist Kunsthändler. Er betreibt Galerien in mehreren Städten. Im Laufe des Streitjahres bezog der Kläger auch Kunstgegenstände von Künstlern, die im übrigen Unionsgebiet ansässig waren. Diese Lieferungen wurden von den Künstlern in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt. Der Kläger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 a Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz.

Der Kläger erklärte am 06.02.2014 gegenüber dem Beklagten, dass er die Differenzbesteuerung auch auf Kunstgegenstände i.S.v. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG anwende.

Der Kläger meldete seine Umsätze für die Voranmeldungszeiträume 2014 jedoch zunächst ohne Berücksichtigung der Differenzbesteuerung an, weil unklar war, in welchen Fällen die sogenannte Pauschalmarge nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG angesetzt werden durfte. Es erging schließlich das in dieser Frage weiterführende BMF-Schreiben vom 18.12.2014 (BStBl I 2015, 44).

Im Rahmen einer auf Anregung des Klägers bei ihm durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, in welchen Fällen und mit welchem Ergebnis die Umsätze des Klägers in 2014 nach den Regeln der Differenzbesteuerung zu besteuern seien. Kein Einvernehmen erzielt werden konnte hinsichtlich der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Gegenständen, die der Kläger als Wiederverkäufer zuvor innergemeinschaftlich erworben hatte, wenn der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Künstler seine Lieferung an den Kläger als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hatte (Fälle des § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG). Während der Kläger auch insoweit die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei gleichzeitiger Versagung des Vorsteuerabzugs für gegeben sah, vertrat die Umsatzsteuersonderprüfung die Auffassung, dass die diesbezüglichen Wiederverkäufe des Klägers nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern seien. Dies ergebe bei gleichzeitiger Berücksichtigung der dann abziehbaren Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben eine um xxx € höhere Umsatzsteuerfestsetzung bezogen auf das gesamte Streitjahr 2014.

Die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung erfasste der Beklagte sämtlich im geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2014.

Mit einem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG unionsrechtswidrig sei. Der Änderungsbetrag wurde hierbei der Höhe nach ausdrücklich nicht angefochten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach geltendem nationalen Recht dürfe die Differenzbesteuerung dann keine Anwendung finden, wenn der Kläger den Liefergegenstand von einem im übrigen Unionsgebiet ansässigen Künstler erworben habe, der die Lieferung seinerseits als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt habe.

In der am 17.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 erfasste der Kläger die streitbefangenen Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung. Es ergab sich ein Erstattungsbetrag zu seinen Gunsten.

Der Kläger hat am 20.01.2016 Klage erhoben. Er hat zunächst weiterhin geltend gemacht, dass die nationale Regelung in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht unionsrechtskonform sei und sich auf die unmittelbare Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Buchs...

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