Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Höhe der AfA bei einer in einer Seniorenwohnanlage belegenen Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wohnung in einer Seniorenwohnanlage, die baulich so gestaltet ist, dass sie neben der Unterbringung auch der Pflege und Versorgung der Heimbewohner dient und dementsprechend genutzt wird, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 EStG.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nrn. 2, 2a, Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nrn. 3, 3 b, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen IX R 35/02)

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen IX R 35/02)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1996, ob eine von den Klägern (Kl.) im Streitjahr angeschaffte, in einer Seniorenwohnanlage gelegene Eigentumswohnung Wohnzwecken dient und daher eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 % gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.

Die Firma A. GmbH & Co. hatte ein an der B Straße in C gelegenes Grundstück erworben und errichtete darauf die Wohnanlage D. Dabei wurde ein auf dem Grundstück vorhandenes, nach Angaben der Firma A. GmbH & Co. denkmalgeschütztes, sanierungsbedürftiges Gebäude in die Anlage integriert. Es wies nach Angabe der Firma A. GmbH & Co. nach einem von ihr vorgenommenen Umbau einen neubauähnlichen Zustand auf. Die Wohnanlage umfasst insgesamt 30 Wohneinheiten. Die gesamte Anlage wurde – wie von Anfang an geplant – mit Mietvertrag vom 31.12.1994 für den Zeitraum vom „01.07.1996 (spätestens mit dem Tag der Bezugsfertigkeit) bis 30.06.2016” an die E GmbH, F, vermietet. In Teilziffer 1.4 des Mietvertrages ist ausgeführt: „Der Mieter wird das Mietobjekt als eine Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen mit 30 Apartments einschließlich notwendiger Nebennutzflächen bzw. Gemeinschaftsflächen wie Aufenthaltsräume, Pflegebäder, Abstellräume und Pkw-Einstellplätze mit Räumlichkeiten für eine häusliche Krankenpflegestation und eine Restauration mit Schwerpunkt der Verpflegung der Bewohner, jedoch auch für externe Senioren (z. B. Ambulanter Mittagstisch) betreiben”. Gem. Ziffer 1.5 des Mietvertrages wurde vereinbart, dass der Mieter Untermietverträge für betreutes Wohnen sowie für die Sozialstation und die Restauration abschließen darf. Nach den Angaben der E GmbH umfassen die monatlichen Kosten für ein betreutes Wohnen in der Wohnanlage D u. a. eine obligatorische Grund-Service-Pauschale, die ein Notrufsystem, 24-stündige Präsenz von vollexaminierten Fachkräften des Gesundheits- und sozialpflegerischen Zentrums G e. V. im Haus, soziale und kulturelle Betreuung sowie persönliche Hilfen durch den G e. V., außerordentliche Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage nach Absprache mit der Hausleitung (z. B. für private Feiern), sowie die Zusicherung der Pflege in der Wohnung bis zum Tod umfasst. Sollte jedoch ärztlich und pflegerisch festgestellt werden, dass eine optimale Pflege in der Wohnung nicht mehr gewährleistet werden kann, besteht ein Vorzugsrecht bei der Belegung eines Pflegeapartments in den E GmbH-Häusern F und H.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1996 kaufte die Klin. von der Firma A. GmbH & Co. eine der in der Wohnanlage D. gelegenen, im November 1996 fertig gestellten Eigentumswohnungen. Die im Dachgeschoss gelegene Wohnung hat eine Wohnfläche von 39,63 qm und verfügt über einen Wohnraum, einen Schlafraum, eine Küche, ein Bad und eine Diele. Der Kaufpreis, in dem Kosten für Inventar in Höhe von 19.500 DM enthalten waren, betrug insgesamt 230.031,67 DM. In dem Kaufvertrag ist u. a. ausgeführt, dass der Käuferin bekannt sei, dass das Vertragsobjekt sehr aufwendige und in der Herstellung kostenintensive Gemeinschaftsflächen beinhalte, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die Gebäude der Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen gem. Mietvertrag der E GmbH vom 31.12.1994 genutzt würden. Die Klin. wurde ferner darauf hingewiesen, dass sie nach § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eintrete.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1996) machten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl. eine AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 b EStG in Höhe von 5 % geltend. Der Beklagte (Bekl.) gewährte hingegen mit Einkommensteuerbescheid vom 09.03.1999, geändert durch Bescheid vom 10.05.1999, nur eine Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG in Höhe von 2 %, zeitanteilig für zwei Monate, mit der Begründung, die Eigentumswohnung der Klin. diene nicht Wohnzwecken. Die Überlassung der Wohnräume werde von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert. Darüber hinaus ließ der Bekl. eine von den Kl. beantragte Abschreibung gem. § 7 i EStG mangels Nachweises für das Vorliegen eines Baudenkmals unberücksichtigt. Mit ihren bereits gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.03.1999 erhobenen Einspruch, den sie auch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 10.05.1999 aufrecht erhielten, begehrten die Kl. weiterhin eine AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 b...

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