Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1989

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides von 20.03.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.1993 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1989 auf DM 12.753 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 35.694 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung von Bezugsrechten aus einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerfrei ist.

Die Klägerin (Klin.) war als Komplementärin an der … beteiligt. Im Jahre 1985 brachten die Gesellschafter der KG ihre Mitunternehmeranteile im Wege der Sacheinlage zu Buchwerten gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz in die … (AG) ein. Die AG beschloß am 02.11.1989, ihr Kapital zu erhöhen. Auf die von der Klin. gehaltenen Aktien im Nominalwert von DM 540.000 entfielen 10.800 Bezugsrechte, die die Klin. im Jahre 1989 (Streitjahr) mit einem Nettoerlös von DM 234.528,21 veräußerte.

Die Klin. gab in ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr einen um den Veräußerungserlös von DM 234.528 auf DM 126.132 geminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb als Gewerbeertrag an. Der Beklagte (Bekl.) setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung auf DM 12.281 fest, wovon DM 6.305 auf den Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag entfielen.

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … begann im Jahre 1990 mit einer Betriebsprüfung bei der Klin., die sich unter anderem auf die GewSt des Streitjahres erstreckte. Die Prüfer vertraten die Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung der Bezugsrechte unterliege der Gewerbeertragsteuer (Tz. 27.2 des Bp-Berichtes vom 10.12.1991). Der Gewinn betrage DM 211.546,21, da der Veräußerungserlös von DM 234.528,21 um den anteiligen, aus dem Buchwert der Altaktien abgespaltenen Buchwert der Bezugsrechte von DM 22.982 zu mindern sei (Tz. 10 des Bp-Berichts vom 10.12.1991). Der beim Gewerbeertrag zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbebetrieb betrage demnach DM 324.478 nach folgender Berechnung:

Gewerbegewinn bisher

DM

126.132

Veräußerungsgewinn Bezugsrechte

+

DM

211.546

Erhöhung Gewerbesteuerrückstellung

./.

DM

13.200

Gewerbegewinn neu

DM

324.478

Der Bekl. folgte dem und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten, vorbehaltlosen Bescheid vom 20.03.1992 unter Berücksichtigung weiterer, unstreitiger Änderungen auf DM 22.668 fest (Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag DM 16.640, Meßbetrag nach dem Gewerbekapital DM 6.028; Blatt 5 der Gewerbesteuerakte 1989).

Die Klin. legte hiergegen Einspruch ein. Sie trug vor, eine Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile wäre nach der auf dem BFH-Urteil vom 29.04.1982 IV R 51/79 (BStBl II 82, 738) beruhenden Verwaltungsanweisung in Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 6 der Gewerbesteuerrichtlinien nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen. Nichts anderes könne bei der Veräußerung der Bezugsrechte gelten, da es sich hierbei um abgespaltene Werte der einbringungsgeborenen Anteile handele.

Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22.02.1993 (EE) als unbegründet zurück. Er führte aus, die durch die Kapitalerhöhung der AG entstandenen Bezugsrechte stellten eigenständige, nicht mit den Altaktien identische Wirtschaftsgüter dar, deren Wert mithin nicht in den Altaktien enthaltene stille Reserven verkörpern könnten. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Umwandlungsteuergesetz lägen deshalb hinsichtlich der Bezugsrechte nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten der EE wird auf Bl. 17–20 der Gewerbesteuerakte 1989 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klin. im wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen wiederholt und beantragt,

den Gewerbesteuermeßbetrag des StreitJahres um den auf den Veräußerungsgewinn der Bezugsrechte entfallenden Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag von DM 9.915 zu mindern.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf die EE. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge. Zum Gewerbegewinn gehören auch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils. Derartige Gewinne rechnen jedoch im Hinblick auf das Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft nicht zum Gewerbeertrag (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH IV R 51/79 a.a.O. Seite 739).

Ein gewerbesteuerfreier Veräußerungsvorgang in diesem Sinne liegt auch vor, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Sacheinlage gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz 1977 in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (vgl. BFH-U...

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