Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuer in der Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach der Insolvenzeröffnung festgesetzte Kfz-Steuer ist eine Insolvenzverbindlichkeit.

 

Normenkette

KraftStG § 7; InsO §§ 53, 209-210; AO § 38

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 58/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma XXX. GmbH, Y. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2003 durch Beschluss des Amtsgerichts B. 21 IN 00/03 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren auf die Insolvenzschuldnerin zwei Einachsanhänger (Erstzulassung auf die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2002, zulässiges Gesamtgewicht 2.425 kg) mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-S 0001 (fortan: S 0001) und ZZZ-S 0002 (S 0002) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Kläger zeigte am 27.03.2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse gemäß §§ 208 ff. der Insolvenzordnung (InsO) an. Das Insolvenzgericht machte diese Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt.

Der Beklagte, der die Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger am 16.12.2002 ab Zulassung auf jährlich 96,00 Euro festgesetzt hatte, berechnete am 19.05.2003 für beide Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer zwecks Anmeldung zur Insolvenztabelle für die Zeit vom 26.11.2002 bis 01.03.2003 auf jeweils 25,00 Euro. Diese Beträge meldete er zur Insolvenztabelle an.

– S 0001

Am 19.05.2003 erging eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung gegen den Kläger für die Zeit ab 02.03.2003 bis 25.11.2003 auf 71,00 Euro und für die Zeit ab 26.11.2003 auf jährlich 96,00 Euro.

Mit Schreiben vom 02.03.2004 rügte der Kläger, dass ihm als Insolvenzverwalter für einen neuen Besteuerungszeitraum ab November 2003 kein wirksamer Steuerbescheid bekannt gegeben worden sei. Der Beklagte verwies im Schreiben vom 08.03.2004 auf den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 19.05.2003 und fügte eine Kopie der genannten Unterlage bei.

Am 19.05.2002 wollte der Beklagte gegen den Kläger als Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 02.03.2003 bis 25.11.2003 auf 71,00 Euro und für die Zeit ab 26.11.2003 auf jährlich 96,00 Euro festsetzen. Unter diesem Datum übersandte er eine Ausfertigung, in der das Wort „Bescheid” handschriftlich durch „Berechnung” ersetzt worden war.

Mit Schreiben vom 02.03.2004 rügte der Kläger auch für dieses Fahrzeug das Fehlen eines wirksamen Steuerbescheids. Der Beklagte verwies im Schreiben vom 08.03.2004 auf die Berechnung vom 19.05.2002 sowie den als Anlage übersandten Bescheid vom 08.03.2004.

2. Mit dem Einspruch gegen die Bescheide vom 08.03.2004 machte der Kläger geltend, als Insolvenzverwalter habe er weder die Zulassung der Fahrzeuge innegehabt noch diese für eigene Rechnung in Gebrauch gehabt oder benutzt. Von der Existenz der Anhänger habe er erst durch Schriftwechsel mit der Fahrzeugbau T. KG Kenntnis erlangt. Daher seien die Bescheide rechtswidrig und die entsprechenden Beträge im Wege der Berechnung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Am 23.06.2004 erließ der Beklagte für das Fahrzeug S 0002 einen berichtigten Bescheid, der dem Bescheid vom 08.03.2004 hinsichtlich der festgesetzten Steuer und der Entrichtungszeiträume entsprach. Diesen Bescheid sah der Beklagte nunmehr als Gegenstand des Einspruchsverfahrens an und wies den Einspruch für diesen Anhänger unter dem gleichen Datum zurück. Kraftfahrzeugsteuer für nach dem Tag der Insolvenz weiterhin auf den Insolvenzschuldner zugelassene Fahrzeuge stellten Massekosten nach § 58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) dar. Sie seien durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Die Einwände des Klägers seien für seine Steuerpflicht ohne Bedeutung.

Eine Einspruchsentscheidung betreffend das Fahrzeug S 0001 erging nicht.

Nach Abmeldung der Fahrzeuge setzte der Beklagte am 05.07.2004 (S 0001) bzw. 01.07.2004 (S 0002) jeweils die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 26.11.2003 bis 10.06.2004 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) auf jeweils 52,00 Euro neu fest.

3. Mit der Klage wendet der Kläger ein, in seiner Person liege keine Verwirklichung eines Kraftfahrzeugsteuertatbestandes vor. Ferner sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, durch Bescheid Kraftfahrzeugsteuer gegen ihn festzusetzen, da das Insolvenzverfahren masseunzulänglich sei und diese Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt und bekannt gemacht worden sei. Der Beklagte stütze sich auf Regelungen der Konkursordnung, die obsolet seien. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf den Vortrag im Einspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ-S 0002 vom 08.03.2004 in Gestalt des Bescheides vom 23.06.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2004 aufzuheben,

die Bescheide über Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ-S 0001 vom ...

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